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ENER­GIE­PREIS­PAU­SCHA­LE (EPP)

Aktuelle Steuer-News Steuern

Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP) im Überblick:

 

Anspruchs­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer sind:

  • Arbei­ter, Ange­stell­te, Auszubildende
  • Mini­job­ber im ers­ten Dienst­ver­hält­nis (Bestä­ti­gungs­schrei­ben erforderlich)
  • Arbeit­neh­mer in der pas­si­ven Pha­se der Alters­teil­zeit sowie Werk­stu­den­ten und Stu­den­ten im bezahl­ten Praktikum
  • Mit­ar­bei­ter, die Lohn­er­satz­leis­tun­gen wie Kran­ken­geld, Eltern­geld oder Mut­ter­schafts­geld beziehen

Ent­schei­dend zur Zah­lung der EPP ist das ers­te Dienst­ver­hält­nis. Es wer­den nur Arbeit­neh­mer mit den Steu­er­klas­sen I bis V bzw. Mini­job­ber mit vor­ge­leg­tem Bestä­ti­gungs­schrei­ben berücksichtigt.

Es gel­ten die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze. Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Dienst­ver­hält­nis­ses ist in jedem Fall, dass es ernst­haft ver­ein­bart und ent­spre­chend der Ver­ein­ba­rung tat­säch­lich durch­ge­führt wird. Die steu­er­recht­li­che Aner­ken­nung des Ver­ein­bar­ten setzt vor­aus, dass die Ver­trä­ge zivil­recht­lich wirk­sam zustan­de gekom­men sind und inhalt­lich dem zwi­schen Frem­den Übli­chen entsprechen.

Wird nur pro For­ma ein Ver­trag abge­schlos­sen, um die EPP zu erhal­ten (z. B. „Gefäl­lig­keits­ver­hält­nis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mög­li­che straf- oder buß­geld­recht­li­che Kon­se­quen­zen wird hin­ge­wie­sen (vgl. X.).

Der Anspruch auf die EPP ent­steht grund­sätz­lich am 01. Sep­tem­ber 2022.

Arbeit­neh­mer erhal­ten die EPP von Ihnen aus­ge­zahlt, wenn sie unbe­schränkt steu­er­pflich­tig sind und am 1. Sep­tem­ber 2022:

  • in einem gegen­wär­ti­gen ers­ten Dienst­ver­hält­nis ste­hen und in eine der Steu­er­klas­sen I bis V ein­ge­reiht sind oder
  • im Rah­men einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung nach § 40a Absatz 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz pau­schal besteu­er­ten Arbeits­lohn bezie­hen („Mini­job­ber“) und dem Arbeit­ge­ber schrift­lich bestä­ti­gen, dass es sich um das ers­te Dienst­ver­hält­nis handelt.

Auch in den Fäl­len des Bezugs von Lohn­er­satz­leis­tun­gen, die zum Bezug der EPP berech­ti­gen (z.B. Kran­ken­geld, Eltern­geld, Kurz­ar­bei­ter­geld), haben Sie die EPP an den Arbeit­neh­mer aus­zu­zah­len. Ent­spre­chen­de Nach­wei­se, wie z.B. Eltern­geld­be­scheid, sind zu den Lohn­un­ter­la­gen zu nehmen.

Dies bedeu­tet, dass alle Arbeit­neh­mer, wel­che am 01.09.2022 bei Ihnen ein ers­tes Dienst­ver­hält­nis inne­ha­ben, die EPP durch Sie aus­ge­zahlt bekom­men müssen.

Alle ande­ren nicht anspruchs­be­rech­tig­ten Steu­er­pflich­ti­gen erhal­ten die EPP über ihre Einkommensteuererklärung.

Finan­zie­rung der Energiepreispauschale

Die EPP ist in der Regel im Sep­tem­ber an Ihre Arbeit­neh­mer aus­zu­zah­len. Das nöti­ge Kapi­tal hier­für wird über die Lohn­steu­er­an­mel­dung bereit­ge­stellt. Dies bedeu­tet, dass die anzu­mel­den­de Lohn­steu­er um die im Fol­ge­mo­nat aus­zu­zah­len­de EPP gekürzt wird. Sie zah­len also weni­ger Lohn­steu­er bzw. erhal­ten sogar eine Erstattung.

Abga­be­ter­mi­ne zur Lohn­steu­er­an­mel­dung sind wie folgt:

Monats­zah­ler 10.09.2022
Quar­tals­zah­ler 10.10.2022
Jah­res­zah­ler 10.01.2023

Arbeit­ge­ber, die zur monat­li­chen Abga­be der Lohn­steu­er-Anmel­dung ver­pflich­tet sind, müs­sen bereits im August 2022 mit­tei­len, ob zum 01.09.2022 Neu­ein­stel­lun­gen geplant sind bzw. Mit­ar­bei­ter das Unter­neh­men ver­las­sen werden.

Quar­tals­zah­ler kön­nen abwei­chend von der Regel die EPP im Okto­ber 2022 auszahlen.

Jah­res­zah­ler kön­nen auf die Aus­zah­lung an ihre Arbeit­neh­mer ver­zich­ten. Hier kön­nen anspruchs­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer die EPP über ihre Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung erhalten.
Bit­te tei­len Sie uns als Jah­res­zah­ler zeit­nah mit, ob Sie die EPP aus­zah­len möchten!

Noch zu erwäh­nen ist:

  • die EPP ist steu­er­pflich­tig aber sozialversicherungsfrei
  • die EPP wird nicht auf die Mini­job­gren­ze angerechnet
  • auf der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung wird die Zah­lung der EPP mit dem Groß­buch­sta­ben „E“ gekenn­zeich­net, um Dop­pel­zah­lun­gen zu vermeiden
    Mini­job­ber erhal­ten wei­ter­hin kei­ne Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung, müs­sen bei Abga­be ihrer Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung aber ange­ben, dass sie die EPP bereits erhal­ten haben.

 


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