Familienrecht
Wochenspiegel Freiberg, 28. Januar 2012
Trennung, Scheidung, Steuern
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Jede Trennung von Ehegatten hat über kurz oder lang auch steuerrechtliche Auswirkungen. Betroffen sind unterschiedliche Bereiche, wie z.B. die Versteuerung der Einkommen der Ehegatten selbst oder die steuerliche Entlastung im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten und zahlreichen sich hieraus ergebenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten.
Eine Zusammenveranlagung der Ehegatten führt bei unterschiedlich hohen Einkünften zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis. Durch eine Zusammenveranlagung wird die Progression des Einkommensteuertarifs aufgefangen und die Ehegatten können von verdoppelten Grundfreibeträgen profitieren, das heißt die Einkommensteuer wird unter Anwendung des günstigeren Splittingtarifes ermittelt.
Das für die Besteuerung vorteilhafte Splittingverfahren endet für Eheleute mit Ablauf des Veranlagungsjahres, in dem die Trennung erfolgte. Trennen sich also Ehegatten am 31. Dezember eines Jahres, müssen sich diese ab 1. Januar des neuen Jahres getrennt veranlagen lassen. Es ist deshalb ratsam, die Trennung erst im Januar zu vollziehen, um ein weiteres Jahr den Vorteil des Splittingtarifes zu nutzen.
Häufig kommt es zum Streit über die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten im Trennungsjahr, insbesondere wenn sich Ehegatten für die Wahl der Steuerklassen III/V entschieden hatten und der Ehegatte mit der schlechteren Steuerklasse bei getrennter Veranlagung sich eine höhere Steuererstattung erhofft.
Die Wahl einseitiger getrennter Veranlagung im Jahr der Trennung durch einen Ehegatten ohne Zustimmung des anderen ist unwirksam und für die steuerliche Veranlagung unbeachtlich.
Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von der Beteiligung an der Steuerersparnis und einem Ausgleich hieraus resultierender Nachteile geltend gemacht werden, sofern keine zusätzliche steuerliche Belastung entsteht.
Dies bedeutet, dass der Ehegatte, welcher einer gemeinsamen Veranlagung zustimmt, möglicherweise keinen Anteil an den vom Finanzamt zurückerstatteten Steuern verlangen kann oder sogar selbst mehr Steuern zahlen muss, als bei einer Alleinveranlagung.
Verweigert ein Ehegatte seine Mitwirkung, so kann er vor dem zuständigen Familiengericht auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung bzw. Schadensersatz aus verweigerter Zusammenveranlagung verklagt werden.
Ines Bernhardt Sven Peitzsch
Steuerberaterin Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht





