Unterhaltsrecht
Sächsische Zeitung, 17. Januar 2012
Themenabend Unterhalt: Wie viel und wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Um den Unterhalt berechnen zu können, haben die Beteiligten eine wechselseitige Auskunftspflicht. Selbst wenn eine einvernehmliche Einigung erzielt werden soll, ist zunächst Voraussetzung, dass jeder einen Überblick über die Einkünfte und das Vermögen des jeweils anderen hat. Insofern ist die lückenlose Erteilung der Auskunft für die Berechnung des Unterhalts von wesentlicher Bedeutung.
Muss Auskunft über das Einkommen automatisch erteilt werden?
Grundsätzlich müssen der Unterhaltsverpflichtete bzw. der Unterhaltsberechtigte nur auf Verlangen Auskunft erteilen. Ungefragt sind Informationen ausnahmsweise nur dann zu erteilen, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich ändern, beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Abbruch einer Ausbildung. Insofern ist dringend zu empfehlen, in einer Unterhaltsvereinbarung eine Regelung zur automatischen Erteilung einer Auskunft mit aufzunehmen.
Reicht die Vorlage einer Aufstellung des Einkommens?
Nein. Die bloße Auflistung des Einkommens reicht nicht aus. Diese muss auch belegt werden. Beim Arbeitnehmer sind wenigstens die letzten 12 Einzel-Lohnabrechnungen und der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres einschließlich Steuerklärung und Anlagen in Kopie beizufügen. Insbesondere sind auch Auskünfte zum Vermögen bzw. den Kapitaleinkünften zu erteilen.
Reicht die Vorlage einzelner Gehaltsnachweise aus?
Nein. Die Auskunft ist durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erteilen, die es den Beteiligten ermöglicht, ohne übermäßigen Aufwand die Einkommensberechnung vorzunehmen.
Welche Belege muss ein Selbständiger vorlegen?
Ein Selbständiger muss neben dem Einkommenssteuerbescheid auch die Einkommenssteuererklärung mit sämtlichen Anlagen und die Geschäftsabschlüsse, wie Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen. Bei Verdacht von unvollständigen Angaben kann auch Einsicht in sonstige Unterlagen verlangt werden. Die Auskunft muss sich über einen Zeitraum der zurückliegenden letzten 3 Jahre erstrecken.
Kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden?
Ja. Weigert sich der Verpflichtete Auskunft zu erteilen oder ist die Auskunft unvollständig, kann der Anspruch gerichtlich eingeklagt werden. Das Gericht kann unter Umständen auch Auskünfte beim Arbeitgeber, Finanzamt oder Sozialhilfeträger einholen und sich Belege vorlegen lassen. Geht es um die Existenzsicherung für Kinder tritt sogar das Steuergeheimnis zurück.
Wann kann erneut Auskunft verlangt werden?
Eine Auskunftspflicht besteht generell nur alle zwei Jahre. Vor Ablauf dieser Frist kann eine Auskunft nur dann erneut verlangt werden, wenn der Verpflichtete aufgrund konkreter Hinweise inzwischen ein höheres Einkommen erzielt oder weiteres Vermögen erworben hat.
Wie viel Unterhalt und wie lange muss ich zahlen? Was erhält die nicht verheiratete Mutter? Wie viel Kindesunterhalt ist zahlen? Kann man Unterhalt steuerlich absetzen? Diese und weitere Fragen beantworten die Fachanwälte für Familienrecht, Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon, am 24.01.2012 um 19:00 Uhr im Rahmen des "Themenabends Unterhalt" in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP® - Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann & Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/31 89 00 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich.
Kerstin Rhinow-Simon (Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Sozialrecht)
Frank Simon (Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht)





