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StartseitePressePflichtteil -Fluch oder Segen
Familienrecht
Sächsische Zeitung, 08. November 2011

1. Dresdener Senioren- und Pflegetage – Vortrag Pflichtteil: Fluch oder Segen

bskp_rb_thumb_simon_01Der Pflichtteil: für die einen ein Segen, da sie häufig überraschend einen großen Geldbetrag erhalten, für die anderen ein Fluch, da sie von ihrem Nachlass noch einen Teil an Kinder, Enkel oder unter Umständen auch an Großeltern oder Ehegatten abgeben müssen. Wer sich heutzutage mit dem Vererben und der Erstellung eines Testaments beschäftigt, muss unbedingt die Regeln des Pflichtteilsrechts kennen. Die 1. Dresdener Senioren- und Pflegetage geben am 21.11.2011 umfassend Auskunft und Informationen.

Falls ich versterbe, kann meine geschiedene Ehefrau den Pflichtteil für unser gemeinsames minderjähriges Kind verwalten?
Ja, dies ist möglich. In diesen Fällen ist unbedingt eine familienrechtliche Anordnung erforderlich, damit die geschiedene Ehefrau nicht mehr das Vermögen des Nachlasses bzw. des Pflichtteils des minderjährigen Kindes verwalten kann. Eine ähnliche Situation ist im Übrigen gegeben, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren.

Bis wann muss das minderjährige Kind seinen Pflichtteil geltend machen?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in welches der Todesfall, die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers und die Kenntnis des ihn enterbenden Testaments oder Erbvertrags fallen. Anders bei Minderjährigen. Bei einem Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Elternteil ist die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu laufen. Dies ist den meisten Kindern - und auch den Eltern - nicht bekannt.

Wie erhält der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Nachlass?
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses, also über vorhandene Nachlassvermögen und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten oder ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände verlangen, bei dessen Aufstellung er auf Wunsch hinzugezogen wird oder das durch einen Notar aufgestellt wird. Die Kosten dafür werden aus dem Nachlass gezahlt.

Wie kann beispielsweise der Wert einer Immobilie ermittelt werden?
Es kann die Vorlage eines Wertgutachtens verlangt werden.  Die Kosten dafür werden aus dem Nachlass gezahlt. Letztendlich trägt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft die Kosten für das Gutachten.

Diese und weitere Fragen zum Thema “Pflichtteil“ beantwortet der Fachanwalt für Erbrecht, Herr Frank Simon im Rahmen des Vortrags bei den „1. Dresdener Senioren- und Pflegetage“ am Montag, den 21.11.2011 in den Räumlichkeiten im Haus An der Kreuzkirche 6, Dresden. Die Teilnahmegebühr beträgt 10,00 €.
Es werden zudem weitere Vorträge zur Testamentsgestaltung, Pflege naher Angehöriger, Demenz und alternative Wohnformen im Alter angeboten. Vorherige Anmeldung an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder per Fax an 0351-31890-99 ist unbedingt erforderlich.

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"

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