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StartseitePresseErbengemeinschaft – und der Streit ist vorprogrammiert
Erbrecht
Sächsische Zeitung, 30. August 2011

Rat vom Fachanwalt für Erbrecht: Erbengemeinschaft – und der Streit ist vorprogrammiert

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Eine Erbengemeinschaft birgt ein hohes Konfliktpotential in sich. Die einen wollen den Nachlass zusammen halten, die anderen wollen ihn versilbern. Teilweise wird auch versucht, querulantisch eigene Vorstellungen durchzusetzen und Unruhe zu stiften. Um späteren Streit unter den Erben zu vermeiden, ist ein detailliertes Testament dringend zu empfehlen. Aufgrund der vielen Fallstricke ist bei der Testamentserrichtung der kundige Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen.

Wann liegt eine Erbengemeinschaft vor?
Eine Erbengemeinschaft liegt bereits vor, wenn von dem Verstorbenen zwei oder mehr Personen beerbt werden, also der Nachlass an mehrere Personen geht und nicht ein Alleinerbe alles erhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Miterben aufgrund eines Testaments oder durch das Gesetz zu Erben berufen wurden.

Warum ist die Erbengemeinschaft so konfliktträchtig?
Zum einen gehören allen Miterben alle Nachlassgegenstände, es gibt also keine gegenständliche Zuordnung einzelner Sachen. Jeder Miterbe kann mitentscheiden, mitreden, damit aber auch die anderen blockieren, zum Beispiel im Rahmen der Verwaltung einer Immobilie. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, das heißt die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände oder des Nachlasses insgesamt erzwingen, auch gegen den Willen der Miterben.

Entsteht bereits eine Erbengemeinschaft, wenn Eltern nur ein Kind haben?
Ja. Ohne Testament würden der überlebende Elternteil und das Kind zu gleichen Anteilen erben. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, mit der möglichen Folge, dass das Kind die Immobilie versteigern lassen kann. Der überlebende Elternteil kann dies nicht verhindern. Er müsste zwangsläufig ausziehen.

Wie kann man eine Erbengemeinschaft vermeiden?
Indem man nur eine Person als Alleinerben einsetzt und weitere Personen durch ein Vermächtnis begünstigt werden. Dies muss aber in einem, beispielsweise handschriftlichen, Testament ausdrücklich geregelt werden.

Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Man kann natürlich auch mehrere Personen, beispielsweise die gemeinsamen Kinder in einem Testament als Erben einsetzen. Dann ist aber ein sehr detailliertes Testament erforderlich, um die Nachlassgegenstände klar zuzuordnen und einen Fahrplan für den Todesfall vorzugeben.

Welches Regelungen sind empfehlenswert?
Mit einer Teilungsanordnung kann man sein Vermögen gegenständlich zwischen den Kindern verteilen. Dabei muss beachtet werden, dass ein Kind nicht automatisch wertmäßig besser gestellt wird. Vielmehr kann dann passieren, dass das begünstigte Kind im Todesfall einen finanziellen Ausgleich zahlen muss. Dies wäre der Fall, wenn die Immobilie einen höheren Wert als das sonstige Vermögen hat. Soll solch eine Ausgleichszahlung nicht gewollt sein, da das begünstigte Kind ansonsten in eine schwierige finanzielle Situation geraten könnte, muss dies ausdrücklich im Testament geregelt werden. In den meisten Testamenten fehlt eine solche Regelung mit teilweise fatalen Folgen.

Kann man im Testament auch festlegen, dass ein Kind mehr erhält als die übrigen?
Ja, beispielsweise mit einem sog. Vorausvermächtnis. Im Gegensatz zu einer Teilungsanordnung muss das begünstigte Kind keinen Ausgleich an die Geschwister zahlen. Es würde also mehr als die Geschwister erhalten.

Kann ein Miterbe einzelne Gegenstände verkaufen?
Nein, er kann den Gegenstand nicht verkaufen und auch nicht verschenken. Er kann nur über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft ganz oder teilweise verfügen, also an einen Dritten verkaufen oder diesen belasten.

Weitere Antworten finden Sie unter www.bskp.de/presse.

Diese und weitere Fragen zum Thema “Erbengemeinschaften und Testament " beantwortet der Fachanwalt für Erbrecht, Herr Frank Simon, im Rahmen des Vortrags am 13. September 2011 um 19:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP® - Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann & Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/31 89 00 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich.

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"

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