Familienrecht
Sächsische Zeitung, 21. Juni 2011
Erste Hilfe bei Trennung und Scheidung: die eheliche Wohnung – wer bleibt, wer geht
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Auseinandersetzungen über die Ehewohnung und den Haushalt sind häufig in hohem Maße emotional besetzt. Gerade durch die Entscheidung, wer künftig weiter die Wohnung bewohnt, werden die Weichen für das Schicksal der ganzen Familie gestellt, insbesondere bei Familien mit minderjährigen Kindern.
Kann ein Ehegatte bei Auszug den gemeinsamen Mietvertrag kündigen?
Nein. Haben beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben, so können sie das Mietverhältnis auch nur gemeinsam kündigen. Hieran ändert auch die Trennung oder der Auszug eines Ehegatten nichts.
Muss der in der Wohnung verbleibende Ehegatte der Kündigung zustimmen?
Grundsätzlich nicht. Nur wenn der verbleibende Ehegatte nicht bereit oder in der Lage ist, den ausge-zogenen Ehegatten von allen Verpflichtungen, insbesondere natürlich von der Mietzahlung freizustel-len, kann die Frage anders zu beurteilen sein.
Kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn ein Ehegatte auszieht?
Der Vermieter seinerseits kann das Mietverhältnis nicht kündigen, selbst wenn der Alleinverdiener auszieht. Allerdings kann der Vermieter den ausgezogenen Ehegatten ohne Zustimmung des anderen aus dem Mietverhältnis entlassen.
Kann der ausgezogene Ehegatte das Mietverhältnis kündigen, wenn er allein im Mietvertrag steht?
Ja, dies kann er. Um so wichtiger ist es für den verbleibenden Ehegatten, dass das Familiengericht bei Gefahr einer Kündigung ein sog. Kündigungsverbot durch eine einstweilige Anordnung ausspricht.
Kann der ausgezogene Ehegatte ohne weiteres wieder in die Wohnung?
Sofern der ausgezogene Ehegatte innerhalb von 6 Monaten nach dem Auszug keine ernsthafte Rück-kehrabsicht geäußert hat, so vermutet das Gesetz, dass er die Wohnung endgültig aufgegeben hat. Eine Rückkehr ist dann nicht mehr ohne weiteres möglich.
Wann können die Türschlösser ausgetauscht werden?
Wenn der ausgezogene Ehegatte mit Trennungswillen ausgezogen ist und auch eine neue Wohnung bezogen hat, können die Schlösser ausgewechselt werden. Schließlich hat der verbleibende Ehegat-te auch nicht die Wohnungsschlüssel des ausgezogenen Ehegatten.
Kann der neuen Freundin/Freund des anderen Ehegatten der Zugang zur Wohnung verweigert werden?
Ja, denn jeder Ehegatte hat Anspruch auf ein geschütztes Wohnumfeld. Dies betrifft nicht nur die Wohnung, sondern u. U. das ganze Grundstück.
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Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"





