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StartseitePresseSicherung des (gemeinsamen) Vermögens bei Trennung und Scheidung
Familienrecht
Sächsische Zeitung, 15. März 2011

Sicherung des (gemeinsamen) Vermögens
bei Trennung und Scheidung

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Fragen im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung sind für die Beteiligten häufig von existenzieller Bedeutung, da für viele Ehepartner die Schaffung von Vermögen Teil ihrer Altersvorsorge darstellt. Um so wichtiger ist es, bei der Teilung keine Fehler zu machen und die gesetzlichen Regelungen zu beachten.

Was ist ein Zugewinnausgleich?

Dies ist der Geldbetrag, den ein Ehegatte bei der Scheidung an den anderen zahlen muss. Wichtig: im Rahmen der Scheidung ist niemand verpflichtet, beispielsweise sein im Alleineigentum stehende Immobilie dem anderen zu übertragen. Er ist unter Umständen lediglich verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich zu zahlen.

Wie funktioniert, vereinfacht formuliert solch ein Ausgleich?
Bei jedem Ehegatten wird das Vermögen miteinander verglichen, welches er zum Zeitpunkt der Scheidung hat und dem Vermögen, welches er mit in die Ehe gebracht hat. Nur wenn sich eine Wertsteigerung errechnet, ist auch ein Zugewinn entstanden. Derjenige, der einen höheren Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat, muss dem anderen die Hälfte des Mehrbetrages zahlen.

Warum muss das sog. Anfangsvermögen indexiert werden?

Bei der Berechnung des Vermögensausgleichs ist immer zu berücksichtigen, dass im Laufe der Ehezeit der Wert des Geldes gesunken ist. Diese Geldentwertung wird durch den Lebenshaltungskostenindex berücksichtigt. Bei der Berechnung des Vermögensausgleichs spielt dieser Index eine sehr wichtige Rollen. Gerade bei langen Ehen kann dies zur Folge haben, dass der zunächst ermittelte Ausgleich, am Ende deutlich geringer ausfällt.

Wer muss die Höhe des Anfangsvermögens beweisen?
Bei Streit über den Zugewinnausgleich ist jeder Ehegatte für den Wert seines Anfangsvermögens selbst darlegungs- und beweispflichtig. Man sollte frühzeitig alle Nachweise zu dem Anfangsvermögen, insbesondere Kontoauszüge für Girokonten und Bausparverträge, Sparbücher, Wertgutachten für Kunstgegenstände oder Immobilien sammeln.

Was wird alles beim Zugewinn erfasst?

Sämtliche Vermögenswerte, wie beispielsweise Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Grundstücke, Aktien, Geldanlagen, Kapitallebensversicherungen, Rückforderungsansprüche gegen das Finanzamt, etc. Natürlich sind auch die Schulden oder auch offene Steuerschulden, offene Rechnungen oder Unterhaltsrückstände mit zu berücksichtigen.

Wie erhält man Auskunft über das Vermögen des anderen Partners?
Die Eheleute sind einander verpflichtet, Auskunft über das jeweilige Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen), zum Zeitpunkt der Trennung (Trennungsvermögen) und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) zu erteilen. Sie müssen ein geordnetes Verzeichnis aller Aktiva und Passiva zum jeweiligen Stichtag vorlegen.

Welche Angaben muss das Verzeichnis umfassen?
Sind PKWs vorhanden, muss das Fabrikat, Typ, Baujahr und gefahrende Kilometer angeben werden. Bei Lebensversicherungen beispielsweise der sog. Fortführungswert, also Rückkaufswert einschließlich Überschußbeteiligung. Bei Firmen müssen Umsätze und Gewinne benannt, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Gesellschaftsverträge vorgelegt werden.

Wann muss die Zahlung des Ausgleichs erfolgen?
Frühestens mit Beendigung des Scheidungsverfahrens. Allerdings kann der Zugewinnausgleich auch noch 3 Jahre nach rechtskräftiger Scheidung gefordert werden.

Ich habe die Schulden meines Ehepartners während der Ehe zurückgezahlt. Bekomme ich hierfür einen Ausgleich?
Nach der "alten" Rechtslage blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem "negativen Anfangsvermögen" führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe nur seine anfänglich vorhandenen Schulden getilgt hatte, musste diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Besonders nachteilig waren die Ehegatten betroffen, die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten getilgt und zusätzlich eigenes Vermögen aufgebaut hatten. Hier blieb nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit dem Ex-Partner teilen. Nach der Reform wird nunmehr die finanzielle Unterstützung des anderen bei der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt.

Folgendes Beispiel des Bundesministeriums der Justiz:
Die Eheleute lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Der Ehemann hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen des Ehemanns beträgt also 20.000 €. Seine Ehefrau hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte.
Nur so war der Ehemann imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach der alten Rechtslage musste die Ehefrau ihrem Ehemann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nunmehr wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Die Eheleute haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb muss die Ehefrau keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.


Mehr zum Thema Sicherung des gemeinsamen Vermögens bei Trennung und Scheidung erfahren Sie von dem Fachanwalt für Familienrecht Frank Simon am 21.3.2011 um 19.30 Uhr im Rahmen der Veranstaltung des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht (ISUV), im Rathaus Dresden, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden, Raum 4.13. Die Veranstaltung ist kostenfrei.

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"

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