Bau- und Architektenrecht
Immobilien-Magazin, Februar 2011
Im Porträt: Bernd Morgenroth
Wenn er über das Image seines Berufs spricht, tut Bernd Morgenroth dies gern mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Einerseits versteht sich der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht als präventiver Berater, der seinen Mandanten langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen ersparen will. So wirft er gern schon bevor die Bagger rollen einen Blick in Vertragsunterlagen und informiert sich über Planungs- und Bauleistungen. Auf Wunsch betreut er anschließend die Ausführung und sieht sich dabei mit seinem Wissen über technische und juristische Fragen als guter Partner seiner Mandanten.
Andererseits missfällt dem geborenen Freiburger eine landläufige Meinung, der zufolge Anwälte lediglich für das Austragen von Streitigkeiten zuständig seien. „Meine Kollegen der Kanzlei BSKP und ich verstehen uns vielmehr als Frühwarner, die mit einem geschulten 360-Grad-Blick aufkommende Konflikte vermeiden und umsichtig beraten können", so Morgenroth. Der 46-jährige Jurist will Berater sein – für den Privatmann und den Investor genauso wie für Handwerker und Unternehmer. Werde sein Rat zu spät nachgefragt, so bliebe oft nur noch der Streit vor Gericht übrig. Bernd Morgenroth ist seit 2000 zudem Schlichter / Schiedsrichter der Schlichtungsordnung Bau.
Dauerhafte Konfliktvermeidung
„Probleme am Bau beginnen meist schon in einem frühen Stadium wie bei der Planung und Ausschreibung und treten schließlich intensiv während der Bauausführung und der späteren Gewährleitungsphase auf". Beim Blick auf die Liste seiner zahlreichen Mandanten, für die er in den vergangenen 17 Jahren tätig , findet der Wahldresdner alles was Rang und Namen hat und eine Vielfalt von Baubeteiligten. Da steht der Bauherr eines Einfamilienhauses in der Dresdner Südvorstadt neben Sammlern von hochwertigen Immobilien auf dem Weißen Hirsch. Weiter finden sich dort Unternehmen, die mit dem Autobahn- und Brückenbau, der Errichtung von Gewerbebauten , der Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden beauftragt waren oder Investoren im unmittelbaren Dresdner Zentrum nahe dem Hauptbahnhof.
Auf mögliche Mängel und damit Streitpunkte angesprochen, verweist der Jurist exemplarisch auf Bauwerksabdichtungen, Schutz gegen Nässe und Kälte sowie Ober- und Unterkonstruktionen von Dächern. Dabei sei es unerheblich, resümiert Morgenroth, ob es sich um Alt- oder Neubau handele. „Wenn plötzlich das Wasser in Räumen überall 30 cm hoch steht, müssen eben schnell Verantwortlichkeiten geklärt werden", schildert er einen exemplarischen Fall aus seiner Praxis. Mögliche Verfahren könnten Jahre dauern und somit das ganze Vorhaben ausbremsen. Darüber hinaus koste jede Bauverzögerung Unsummen, wie man am Beispiel der Waldschlösschen-Brücke gut sehen könne. „Und sollte jemand seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen müssen, begutachten wir für ihn das Risiko und haben dabei stets die dauerhafte Konfliktvermeidung im Blick", macht Morgenroth sein Anliegen deutlich.
Atemberaubendes Tempo
Der 46-jährige wohnt seit 1993 in Dresden und hat die Entscheidung nie bereut. „Mein Sozius Sebastian Kaufmann, Anwaltskollege in der Kanzlei BSKP, hatte mich nach meinem Referendariat an die Elbe geholt." Ins Schwärmen gerät Morgenroth vor allem, wenn er auf das schnelle Wachstum in Dresden zu sprechen kommt. „Atemberaubend", nennt er das Tempo, mit dem Gebäude beispielsweise am Neumarkt entstanden seien. Dazu passt ein Ausspruch Alfred Bioleks, den er als klugen Zeitgenossen schätzt: „Baulärm war früher Krach, heute ist es Zukunftsmusik".
Verheiratet und stolzer Vater eines zweijährigen Jungen genießt Morgenroth es, sonnabendvormittags auf dem Markt am Schillerplatz einzukaufen oder Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen. Dass dabei sein Blick neben der schönen Landschaft auch der gelungenen Architektur wie dem Militärhistorischen Museum gilt, ist verständlich. Was mag Bernd Morgenroth nicht an sich? „Ich bin zu ungeduldig." So versteht man auch sein Urteil über lang andauernde Entscheidungsprozesse wie dem Kulturpalast-Umbau und dem Operetten-Neubau: „Das hat Dresden einfach nicht verdient", so sein knapper Kommentar.
Bernd Morgenroth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Schlichter/Schiedsrichter SO Bau
Wenn getrennte Eltern eine neue Partnerschaft eingehen, kann es rechtlich kompliziert werden. Kinder aus der ersten Beziehung oder Ehe leben mit dem neuen Lebenspartner zusammen. Aus der neuen Ehe kommt eventuell noch neuer Nachwuchs hinzu. Wer erbt dann von wem und wer muss Unterhalt zahlen?
Was dürfen Stiefeltern entscheiden?
Heiraten Vater oder Mutter ein zweites Mal, bleibt es oft nicht aus, dass auch der Stiefelternteil Entscheidungen treffen muss. Bei Dingen des täglichen Lebens ist das auch erlaubt, sofern der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Mit dem sogenannten „kleinen Sorgerecht“ steht ihm die Erziehung und Vertretung im Alltag zu - auch bei Notfällen. Laut Gesetz darf er nämlich "alle Rechtshandlungen" vornehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. Notfalls darf das Stief-Elternteil dann auch schwerwiegende Entscheidungen treffen - etwa über eine Operation -, wenn der leibliche Vater oder die Mutter nicht erreichbar sind. Allerdings kann der Ex-Partner Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen, selbst wenn er kein Sorgerecht hat.
Sollten die Stiefeltern eine Vollmacht erhalten?
Besteht – wie meistens – das gemeinsame Sorgerecht der leiblichen Eltern auch in der Zweitehe fort, obwohl das Kind mit einem Stiefelternteil zusammenlebt, ist es ratsam, dem neuen Partner für alltägliche Dinge wie das Abholen vom Kindergarten, Schulausflüge und ähnliches eine schriftliche Vollmacht auszustellen. Es ist zudem möglich, mündlich eine sogenannte Erziehungsbefugnis auszusprechen, die aber nur gegenüber dem Kind gilt. Das gilt für Patchwork-Familien mit und ohne Trauschein
Sind die Stiefeltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?
Für ihre Stiefkinder müssen die Partner in einer Patchwork-Familie nichts bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Partner heiraten oder sie mit dem Stiefkind im gleichen Haushalt leben. Selbst wenn die Stieffamilie, wie in der Praxis üblich aus einem Finanztopf leben, besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung.
Wird das Stiefelternteil auch beim Elterngeld/Elternzeit berücksichtigt?
Beim Elterngeld und der Elternzeit haben auch Stiefeltern Anspruch auf staatliche Unterstützung. Sie werden den leiblichen Eltern von Anfang an gleichgestellt, wenn das Kind bei ihnen lebt. Auch das Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen an einen Stiefelternteil fließen. Dafür muss das Kind im Haushalt leben und der leibliche Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Vorrang verzichten.
Was sind die erbrechtlichen Konsequenzen?
Sind die Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, beerben sie sich im Todesfall gegenseitig überhaupt nicht. Es erben immer nur die jeweiligen leiblichen Kinder. Auch Stiefkinder gehen leer aus. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner zusammen und wohnen im Haushalt noch ein gemeinsames Kind und das Kind des Partners aus einer anderen Beziehung, so erbt im Todesfall nur das gemeinsame Kind. Weder der Partner, noch das Stiefkind bekommt etwas aus dem Nachlass. Erforderlich ist in diesem Fall ein Testament. Mit einem Testament kann bestimmt werden, wer was erben soll. Man kann entscheiden, ob leibliche Kinder ausgeschlossen, Stiefkinder oder der nichteheliche Lebenspartner dagegen eingesetzt werden sollen. Unbedingt beachten: Der nichteheliche Partner hat trotz Testament steuerliche Nachteile. Er ist in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Der Ehepartner hat Steuerklasse I und einen Freibetrag von jetzt 500.000 Euro.
Kann der Ex-Partner im Todesfall noch profitieren?
Unangenehm kann es zudem werden, wenn erbberechtigte Kinder noch minderjährig sind und der Ex-Partner die Hinterlassenschaft verwalten muss. So wie etwa im Fall der Töchter von Herrn Mustermann aus erster Ehe, wenn diese beim Tod ihres Vaters noch nicht volljährig sind. Hat der Ex-Partner das Sorgerecht für das minderjährige Kind, bekommt er über die gemeinsamen Kinder tatsächlich Zugriff auf seinen Nachlass – trotz Scheidung. Das kann zum Chaos führen, wenn das Wohnhaus vererbt wird. Soll es zum Wohl der Kinder verkauft und zu Geld gemacht werden, müsste der Rest der Patchwork-Familie ausziehen. Ein weiteres Horrorszenario: Sind Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, stehen sie im Todesfall – ebenso wie die Stiefkinder – vor dem Nichts. Auch hier erben – wenn kein Testament errichtet wurde – nur die leiblichen Kinder.
Welche Fragen sollte man vor Erstellung eines Testaments klären?
Vor der Abfassung des Testamentes sollten die Partner einer Patchwork-Familie unbedingt folgende Fragen klären. Sollen alle Kinder, ob gemeinsam oder nicht, gleich behandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden? Wie wird der überlebende Ehegatte abgesichert? Was ist bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten? Wie kann man Pflichtteilsansprüche vermeiden, und wie kann vermieden werden, dass der jeweilige Ex-Ehegatte nicht über die Kinder doch noch das Vermögen erhält?
Bei wem sollen die Kinder leben, wenn der Elternteil verstirbt?
Sollten sie sterben, wird ihr Kind aus erster Ehe, das bei ihnen in der Patchwork-Familie wohnt, nicht gleich aus der gewohnten Lebenssituation herausgerissen. Zwar bekommt der noch lebende leibliche Elternteil in der Regel das Sorgerecht. Besteht jedoch eine starke Bindung an die Stieffamilie, kann ein Gericht anordnen, dass das Kind bei seiner Stieffamilie erst einmal bleibt.
Wer gibt über die Vielzahl der Fragen umfassend Auskunft?
Bei einem Fachanwalt für Familien- und Erbrecht erhalten Sie umfassende Beratung. Insbesondere unterstützt er Sie bei der Erstellung von Testament und Vorsorgevollmachten.





