logo_bskp
  • Startseite
  • Unternehmen
  • News
  • Termine
  • Presse
  • Karriere
  • Kontakt
  • Sitemap
English (United Kingdom)
Steuerberatung
Wirtschaftsprüfung
Rechtsberatung
Unternehmensberatung
StartseitePresseDie Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit und deren Folgen – Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung
Bau- und Architektenrecht
Der Sachverständige, Februar 2011
Die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit und deren Folgen –
Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung

bskp_rb_thumb_morgenroth_01

Der gerichtlich bestellte Sachverständige kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Darstellung soll einen Überblick geben, wann die Besorgnis der Befangenheit von der Rechtsprechung angenommen wird. Daneben soll die Frage geklärt werden, ob ein im Zeitpunkt der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen bereits erstattetes Gutachten (teilweise) verwertet werden darf. Angesichts der erkennbar angestiegenen Fälle rechtlicher Auseinandersetzungen zu diesem für den Sachverständigen so wichtigen Thema soll auf das Schicksal des Vergütungsanspruchs nach erfolgreicher Ablehnung eingegangen werden.

I. Besorgnis der Befangenheit
Die Möglichkeit der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus §§ 406, 42 Abs. 1 ZPO. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kann abgelehnt werden aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, § 406 Abs. 1 ZPO. Von Besorgnis der Befangenheit ist auszugehen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, analog § 42 Abs. 2 ZPO.
Dabei wird vorausgesetzt, dass die ablehnende Partei nicht nur ganz unvernünftige Zweifel haben dürfe, der Sachverständige lasse es ihr gegenüber an der gebotenen Neutralität und Unparteilichkeit fehlen1. Aus Sicht des Ablehnenden müssen genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln2.
Ein Ablehnungsgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Sachverständige in derselben Sache ein Privatgutachten gegen Entgelt für eine Partei oder ihre Haftpflichtversicherung erstattet hat3, wenn er Angestellter einer Partei war4 oder wenn er eine wiederholte frühere Tätigkeit für die Gegenpartei verschwiegen hat5. Ebenso dann, wenn er bei Ermittlungen nur eine Partei hinzugezogen hat6, wenn er Informationen verwertet hat, die er sich nur von einer Partei ohne Wissen der anderen und ohne namentliche Nennung der Auskunftsperson beschafft hat7, bei Verstoß gegen gerichtliche Weisungen oder Überschreitung erteilter Befugnisse8 sowie bei der Abweichung vom Beweisbeschluss des Gerichts9 sowie bei der Häufung von Verfahrensfehlern.10 In einer aktuellen Entscheidung urteilte das OLG Koblenz, dass es einen Befangenheitsgrund darstellt, wenn der Sachverständige eine Orts- und Sachenbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durchführt, ohne die andere davon zu benachrichtigen oder ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben ,zumal im gerichtlichen Auftrag an den Sachverständigen der ausdrückliche Hinweis auf das Erfordernis der beide Parteien benachrichtigenden Einladung gegeben wurde.11
Hingegen liegt kein Ablehnungsgrund vor, wenn der Sachverständige bereits in der Vorinstanz oder in einem früheren Verfahren ein Gutachten erstattet hatte, selbst wenn dieses für die ablehnende Partei nachteilig war12, wenn er in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren bereits in der Streitsache ein Gutachten erstellt hatte13 oder wenn er in früheren Verfahren oder in der Vorinstanz als Zeuge vernommen wurde.14 Ein Ablehnungsgrund ist auch nicht anzunehmen, wenn das Gutachten Rechtsausführungen enthält15, ebenso nicht, wenn der Sachverständige keine der beiden Parteien vom Besichtigungstermin unterrichtet16 oder wenn er eigene Ermittlungstätigkeiten vorgenommen hat.17 Auch die Verwertung von Fotos einer Partei im Sachverständigengutachten begründet keine Befangenheit, wenn die Aufnahmen lediglich zu Illustrationszwecken eingefügt worden sind, denn dann werden aus den Aufnahmen keine Schlussfolgerungen gezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige die Fotos ohne Beteiligung der anderen Partei angefordert hat.18 Eine Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien bzw. deren Vertretern ist erst dann zu beanstanden, wenn sie der einseitigen Abstimmung inhaltlicher Fragen dient. Bei der Abstimmung von Ortsterminen ist der Sachverständige weder verpflichtet noch gehalten, sich nach den persönlichen Wünschen der Beteiligten zu richten.19 Die bereits wiederholte Tätigkeit für die beklagte Versicherung, ohne dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestünde, stellt keinen Ablehnungsgrund dar20, gleichfalls nicht der Verstoß des Sachverständigen gegen die Pflicht zur Erstellung des Gutachtens in eigener Person21, da dann allenfalls beide Parteien gleichermaßen benachteiligt sein können.
Vor allem praktisch relevant sind die Fälle verbaler Fehlreaktionen des Sachverständigen. Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Sachverständigen sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. So führte die Bezeichnung von Parteiäußerungen als "Märchenstunde"22 oder als "rüpelhaft"23 zur Befangenheitsbesorgnis. Gleichfalls wurden die zugegebenermaßen gleichsam amüsanten und unterhaltenden gutachterlichen Ausführungen über den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen Einlassung " einen interessanten Cocktail aus subtiler Faktenverfälschung auf der Basis nachlässiger Lektüre und Verständnisunfähigkeit, geradezu vorsätzlicher Verständnislosigkeit für ausführlich erläuterte medizinische Zusammenhänge, nicht substanziierte Behauptungen zu medizinischen Unterlagen und einer Argumentation unter der nicht statthaften Anwendung des ex post Wissens darstelle", als Befangenheitsgrund gewertet.24
Anders liegt es bei den provozierten Ablehnungsgründen, in denen der Sachverständige beispielsweise in der Situation des "Kreuzverhörs", durch Abqualifizierung seines Gutachtens als "außerordentlich oberflächlich und lapidar"25 oder Infragestellung seiner fachlichen Qualifikation in die "Ablehnungsfalle" gelockt werden soll. Es wird eine unsachliche Überreaktion vom Sachverständigen zum Zwecke der Ablehnung erwartet. In dieser Situation muss eine scharfe Reaktion des Sachverständigen nicht zwangsläufig zur Besorgnis der Befangenheit führen, wenn der Sachverständige im Übrigen sachlich Stellung nimmt. Hat die Partei ihrerseits den Sachverständigen angegriffen und sich unsachlich geäußert, so müssen über eine unsachliche Bemerkung des Sachverständigen hinaus weitere Umstände dafür sprechen, dass er nicht mehr gewillt ist, sich sachlich mit seinem Gutachtenauftrag zu beschäftigen.26 Er darf sich gegen Angriffe einer Partei auch mit angemessener Schärfe verteidigen, muss dabei aber sachlich bleiben und darf sprachlich nicht in einer Weise entgleisen, die von einer vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit interpretiert werden kann.27
Das OLG Dresden bewertete in der Gesamtschau Äußerungen eines Sachverständigen in seinem Gutachten wie "rhetorische Doubletten", "es geht natürlich völlig an der Sache vorbei", "zwar engagiert, aber wieder einmal unbrauchbar" und "einem aufmerksamen Leser wäre das nicht entgangen." als Befangenheitsgrund. Diese Äußerungen stellten nach Auffassung des OLG keine adäquate Reaktion auf die von dem Sachverständigen als provokant empfundenen Fragestellungen und Vorhaltungen der ablehnenden Partei dar.28
Dabei wurden gutachterliche Feststellungen durch die Partei als „versuchte Suggestion", „Unterstellung" und „Spekulation" abqualifiziert, bei denen zudem „die Grenze der Seriosität überschritten worden wäre".
Wird der Sachverständige durch eine Partei in einer Weise angegriffen, die den Boden sachlicher Kritik verlässt und ihn zu einer Überreaktion veranlassen soll, so sollte der Sachverständige zeitnah das Gericht bitten, dem Verhalten der Partei entgegen zu wirken. Denn der Gutachter ist Hilfsperson des Gerichts, so dass es sachgerecht erscheint, dass das Gericht für eine sachliche Umgebung bei der Erstattung des Gutachtens sorgt und herabsetzenden Worten zum Zwecke der Durchsetzung einer Parteitaktik eine klare Absage erteilt.

II. Darf das Gutachten des wegen Befangenheit ausgeschlossenen Sachverständigen verwertet werden?

Hat die Ablehnung wegen Befangenheit Erfolg, so darf das ganze Gutachten nicht verwertet werden, auch nicht zugunsten der ablehnenden Partei.29 Das gilt auch dann, wenn das Gutachten nahezu fertig gestellt war.30 Sind die Beweisfragen noch erheblich, so hat das Gericht einen neuen Sachverständigen zu beauftragen. Der abgelehnte Sachverständige darf jedoch auf Antrag einer Partei als sachverständiger Zeuge über sachkundig festgestellte Tatsachen vernommen werden.31 Zudem kommt eine Verwertung und damit Honorierbarkeit des bislang erstellten Gutachtens in Betracht, wenn die Leistungen des abgelehnten Sachverständigen an Ende verfahrensmäßig benutzt werden, indem etwa ein vom Gericht eingesetzter Sachverständiger daran anknüpft oder sie von den Parteien zur Basis eines Vergleichs gemacht werden.32 Einen Sonderfall der "gesplitteten" Gutachtenverwertung stellt der Sachverhalt dar, in welchem der Sachverständige erfolgreich abgelehnt wird, aber die Partei, die sich auf die Befangenheit beruft, den eigentlichen Ablehnungsgrund durch eine unzulässige Streitverkündung an den Sachverständigen in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei der Erstellung seines bisherigen Gutachtens beeinträchtigt war.33

III. Die Folgen für den Vergütungsanspruch des ausgeschlossenen Sachverständigen

Der Sachverständige erhält nach § 413 ZPO eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistung.
Der wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnte Sachverständige verliert seinen Vergütungsanspruch aber dann, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt hat.34 Einfache Fahrlässigkeit berührt seinen Vergütungsanspruch hingegen nicht. Dies rechtfertigt sich aus der Stellung des Sachverständigen als Gehilfe des Richters bei der Urteilsfindung. Hierfür ist seine innere Unabhängigkeit von besonderer Bedeutung. Um diese zu wahren und im Hinblick auf seine Bedeutung für das Funktionieren der Rechtspflege ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen.35
Die Fälle vorsätzlicher Herbeiführung der Unverwertbarkeit dürften praktisch eher selten sein. Umso bedeutsamer ist die Frage, wann von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im Einzelfall jedem einleuchten musste.36
Unterlässt es der Sachverständige, einen Mitarbeiter, den er für untergeordnete Tätigkeiten einsetzen will, nach geschäftlichen Beziehungen zu den Parteien zu befragen und stellt sich später heraus, dass der Mitarbeiter enge Beziehungen zu einer Partei unterhält, so verliert er wegen grob fahrlässig herbeigeführter Unverwertbarkeit des Gutachtens seinen Entschädigungsanspruch. Die Wahrnehmung eines Termins ohne vorherige Unterrichtung der anderen Partei stellt einen Verstoß gegen elementare Grundsätze der Sachverständigentätigkeit, die ein jeder gerichtlich bestellter Sachverständiger kennen und beachten muss, dar und ist als grob fahrlässig zu bewerten.37 Ebenso grob fahrlässig ist die Verwendung von Unterlagen im Gutachten, die der Gutachter von einer Partei erhalten hat, ohne dies der anderen Partei offen zu legen.38 Ein Gerichtssachverständiger verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn ein Gutachten deswegen unverwertbar ist, weil er das Gutachten nicht selbst und eigenverantwortlich erstattet hat, sondern die Ermittlung und wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse ausschließlich durch einen Gehilfen erfolgt ist.39 Das OLG Naumburg ist der Auffassung, dass der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch verliere, der sich eine ihm nicht zustehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit streitigen Parteivorbringens anmaße und streitiges Parteivorbringen zu Gunsten einer Partei als bewiesen erachtet habe.40
Die Überschreitung des vorgegebenen Gutachterauftrages allein begründet hingegen keine grobe Fahrlässigkeit.41 Dies gilt auch bei missverständlichen Formulierungen des Sachverständigen, wodurch der Eindruck entstehen könnte, er sei nicht kompetent für die Beantwortung von Fachfragen.42
Der Vergütungsanspruch des erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Sachverständigen entsteht jedoch dann neu, wenn im weiteren Verfahrensverlauf sein Gutachten von dem neuen Sachverständigen im Einvernehmen mit den Parteien - auch nur teilweise - verwertet wird. Denn zieht der neue Gutachter ohne neue Überprüfungen Feststellungen des abgelehnten Gutachters heran, reduzieren sich naturgemäß die Kosten des neuen Gutachters. Dasselbe gilt, wenn eine Partei dem neuen Gutachter die Aussage des für befangen erklärten Sachverständigen entgegenhält, da diese dann inhaltlich Eingang in die neue gutachterliche Auseinandersetzung findet oder wenn sich die Parteien das Gutachten des abgelehnten Gutachters im Wege des Vergleichs zueigen machen.44

1   OLG Schleswig, Beschluss vom 25.08.2009 AZ. 16 W 95/09
2   OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2009, AZ. 16 W 77/09
3    OLG Celle, BauR 96, 144
4   Putzo ZPO § 406 Rn 2
5    OLG Karlruhe, Die Justiz Amtsblatt d. Justiz Baden-Württ. 1986, 360
6   OLG Jena, MDR 2000, 169
7   OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 740; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2007 AZ. 2 W 192/07
8   Putzo ZPO § 406 Rn 2
9   OLG Celle, NJW-RR 2003, 135
10  OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.11.2009 AZ. 14 W 43/09
11  OLG Koblenz, Beschluss vom 05.07.2009 AZ. 14 W 769/09; OLG München, MDR 1998, 1123
12  OLG München, VersR 1994, 704; OLG Köln MDR 1990,1121
13  OLG Brandenburg, Urteil vom 05.02.2009 AZ. 12 U 33/ 07 IBR 2009, 744
14  BGH MDR 1961, 397
15  OLG Karlsruhe, MDR 1994, 725
16  OLG Dresden, NJW-RR 1997, 1354; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.04.2009 AZ. 2 L 360/02
17  OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 119
18  OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2008 AZ. 11 V 24/08
19  OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 AZ. 6 W 394/09
20  OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1470
21  OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2010 AZ. 20 W 3/10; OLG Jena, IBR 2006, 1101
22   OLG Schleswig, IBR 2002, 585
23  OLG Köln, MDR 2002, 53
24  OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2010, AZ. 1 W 85/09, IBR 2010, 303
25  OLG Köln a. a. O.
26  OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2008 AZ. 16 W 13/08, IBR 2009, 1129
27  OLG Frankfurt, , Beschluss vom 12.01.2009 AZ. 8 W 78/08, IBR 2009, 1237
28  OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2010, AZ. 9 U 2258/05
29  Putzo ZPO § 412 Rn 1; Zöller ZPO § 406 Rn 15
30  OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2009 AZ. 14 W 769/09, IBR 2010, 117
31  BGH NJW 1965, 1492; MDR 74, 382
32  OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Thüringen MDR 1998, 11, 23
33  BGH, Beschluss vom 26.04. 2007, AZ. VII ZB 18/06
34  OLG Jena, MDR 2008, 1307; OLG Frankfurt, NJW 1977, 1502
35  BGH, NJW 1974, 312; OLG Jena, IBR 2008, 696
36  BGHZ 10, 16; 89, 161; NJW 2005, 981; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2008 AZ. 2 W 2246/08
37  OLG München, NJW-RR 1998, 1687; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 08.10.200 AZ. 3 OH 7/08; OLG Bremen, Beschluss vom 06.07.2009 - 3 U 6/07 IBR 2009, 614; OLG Koblenz, a. a. O.
38  OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2007 AZ. 2 W 192/07, IBR 2007, 226
39  OLG Bremen, Beschluss vom 19.05.2008, AZ. 3 W 36/07
40  OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2009, AZ. 12 W 50/09
41  OLG Jena, Beschluss vom 02.06.2008, AZ. 4 W 198/08; MDR 2008, 1307; OLG-Report Jena 2008, 760; IBR 2008, 69
42  OLG München, Beschluss vom 03.07.2008, AZ: 11 W 2846/06
43  OLG Nürnberg, IBR 2007, 226; OLG München, NJW-RR 1998, 1687
44  OLG Nürnberg, IBR 2007

 

Bernd Morgenroth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Schlichter/Schiedsrichter SO Bau

m:val="--" />               mso-font-signature:-520092929 1073786111 9 0 415 0;}                 p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal         {mso-style-unhide:no;             mso-style-qformat:yes;             mso-style-parent:"";             margin-top:0cm;             margin-right:0cm;             margin-bottom:10.0pt;             margin-left:0cm;             line-height:115%;             mso-pagination:widow-orphan;             font-size:11.0pt;             font-family:"Calibri","sans-serif";             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-bidi-font-family:"Times New Roman";             mso-fareast-language:EN-US;}         .MsoChpDefault         {mso-style-type:export-only;             mso-default-props:yes;             mso-ascii-font-family:Calibri;             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-hansi-font-family:Calibri;}         @page WordSection1         {size:612.0pt 792.0pt;             margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;             mso-header-margin:36.0pt;             mso-footer-margin:36.0pt;             mso-paper-source:0;}         div.WordSection1         {page:WordSection1;}                             @font-face         {font-family:"Cambria Math";             panose-1:2 4 5 3 5 4 6 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:roman;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-1610611985 1107304683 0 0 415 0;}         @font-face         {font-family:Calibri;             panose-1:2 15 5 2 2 2 4 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:swiss;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-520092929 1073786111 9 0 415 0;}                 p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal         {mso-style-unhide:no;             mso-style-qformat:yes;             mso-style-parent:"";             margin-top:0cm;             margin-right:0cm;             margin-bottom:10.0pt;             margin-left:0cm;             line-height:115%;             mso-pagination:widow-orphan;             font-size:11.0pt;             font-family:"Calibri","sans-serif";             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-bidi-font-family:"Times New Roman";             mso-fareast-language:EN-US;}         .MsoChpDefault         {mso-style-type:export-only;             mso-default-props:yes;             mso-ascii-font-family:Calibri;             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-hansi-font-family:Calibri;}         @page WordSection1         {size:612.0pt 792.0pt;             margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;             mso-header-margin:36.0pt;             mso-footer-margin:36.0pt;             mso-paper-source:0;}         div.WordSection1         {page:WordSection1;}                                     @font-face         {font-family:"Cambria Math";             panose-1:2 4 5 3 5 4 6 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:roman;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-1610611985 1107304683 0 0 415 0;}         @font-face         {font-family:Calibri;             panose-1:2 15 5 2 2 2 4 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:swiss;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-520092929 1073786111 9 0 415 0;}                 p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal         {mso-style-unhide:no;             mso-style-qformat:yes;             mso-style-parent:"";             margin-top:0cm;             margin-right:0cm;             margin-bottom:10.0pt;             margin-left:0cm;             line-height:115%;             mso-pagination:widow-orphan;             font-size:11.0pt;             font-family:"Calibri","sans-serif";             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-bidi-font-family:"Times New Roman";             mso-fareast-language:EN-US;}         .MsoChpDefault         {mso-style-type:export-only;             mso-default-props:yes;             mso-ascii-font-family:Calibri;             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-hansi-font-family:Calibri;}         @page WordSection1         {size:612.0pt 792.0pt;             margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;             mso-header-margin:36.0pt;             mso-footer-margin:36.0pt;             mso-paper-source:0;}         div.WordSection1         {page:WordSection1;}                                     @font-face         {font-family:"Cambria Math";             panose-1:2 4 5 3 5 4 6 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:roman;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-1610611985 1107304683 0 0 415 0;}         @font-face         {font-family:Calibri;             panose-1:2 15 5 2 2 2 4 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:swiss;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-520092929 1073786111 9 0 415 0;}                 p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal         {mso-style-unhide:no;             mso-style-qformat:yes;             mso-style-parent:"";             margin-top:0cm;             margin-right:0cm;             margin-bottom:10.0pt;             margin-left:0cm;             line-height:115%;             mso-pagination:widow-orphan;             font-size:11.0pt;             font-family:"Calibri","sans-serif";             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-bidi-font-family:"Times New Roman";             mso-fareast-language:EN-US;}         .MsoChpDefault         {mso-style-type:export-only;             mso-default-props:yes;             mso-ascii-font-family:Calibri;             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-hansi-font-family:Calibri;}         @page WordSection1         {size:612.0pt 792.0pt;             margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;             mso-header-margin:36.0pt;             mso-footer-margin:36.0pt;             mso-paper-source:0;}         div.WordSection1         {page:WordSection1;}                                     @font-face         {font-family:"Cambria Math";             panose-1:2 4 5 3 5 4 6 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:roman;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-1610611985 1107304683 0 0 415 0;}         @font-face         {font-family:Calibri;             panose-1:2 15 5 2 2 2 4 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:swiss;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-520092929 1073786111 9 0 415 0;}                 p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal         {mso-style-unhide:no;             mso-style-qformat:yes;             mso-style-parent:"";             margin-top:0cm;             margin-right:0cm;             margin-bottom:10.0pt;             margin-left:0cm;             line-height:115%;             mso-pagination:widow-orphan;             font-size:11.0pt;             font-family:"Calibri","sans-serif";             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-bidi-font-family:"Times New Roman";             mso-fareast-language:EN-US;}         .MsoChpDefault         {mso-style-type:export-only;             mso-default-props:yes;             mso-ascii-font-family:Calibri;             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-hansi-font-family:Calibri;}         @page WordSection1         {size:612.0pt 792.0pt;             margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;             mso-header-margin:36.0pt;             mso-footer-margin:36.0pt;             mso-paper-source:0;}         div.WordSection1         {page:WordSection1;}                                     @font-face         {font-family:"Cambria Math";             panose-1:2 4 5 3 5 4 6 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:roman;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-1610611985 1107304683 0 0 415 0;}         @font-face         {font-family:Calibri;             panose-1:2 15 5 2 2 2 4 3 2 4;             mso-font-charset:0;             mso-generic-font-family:swiss;             mso-font-pitch:variable;             mso-font-signature:-520092929 1073786111 9 0 415 0;}                 p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal         {mso-style-unhide:no;             mso-style-qformat:yes;             mso-style-parent:"";             margin-top:0cm;             margin-right:0cm;             margin-bottom:10.0pt;             margin-left:0cm;             line-height:115%;             mso-pagination:widow-orphan;             font-size:11.0pt;             font-family:"Calibri","sans-serif";             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-bidi-font-family:"Times New Roman";             mso-fareast-language:EN-US;}         .MsoChpDefault         {mso-style-type:export-only;             mso-default-props:yes;             mso-ascii-font-family:Calibri;             mso-fareast-font-family:Calibri;             mso-hansi-font-family:Calibri;}         @page WordSection1         {size:612.0pt 792.0pt;             margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt;             mso-header-margin:36.0pt;             mso-footer-margin:36.0pt;             mso-paper-source:0;}         div.WordSection1         {page:WordSection1;}                    

Wenn getrennte Eltern eine neue Partnerschaft eingehen, kann es rechtlich kompliziert werden. Kinder aus der ersten Beziehung oder Ehe leben mit dem neuen Lebenspartner zusammen. Aus der neuen Ehe kommt eventuell noch neuer Nachwuchs hinzu. Wer erbt dann von wem und wer muss Unterhalt zahlen?

 

Was dürfen Stiefeltern entscheiden?

Heiraten Vater oder Mutter ein zweites Mal, bleibt es oft nicht aus, dass auch der Stiefelternteil Entscheidungen treffen muss. Bei Dingen des täglichen Lebens ist das auch erlaubt, sofern der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Mit dem sogenannten „kleinen Sorgerecht“ steht ihm die Erziehung und Vertretung im Alltag zu - auch bei Notfällen. Laut Gesetz darf er nämlich "alle Rechtshandlungen" vornehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. Notfalls darf das Stief-Elternteil dann auch schwerwiegende Entscheidungen treffen - etwa über eine Operation -, wenn der leibliche Vater oder die Mutter nicht erreichbar sind. Allerdings kann der Ex-Partner Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen, selbst wenn er kein Sorgerecht hat.

 

Sollten die Stiefeltern eine Vollmacht erhalten?

 

Besteht – wie meistens – das gemeinsame Sorgerecht der leiblichen Eltern auch in der Zweitehe fort, obwohl das Kind mit einem Stiefelternteil zusammenlebt, ist es ratsam, dem neuen Partner für alltägliche Dinge wie das Abholen vom Kindergarten, Schulausflüge und ähnliches eine schriftliche Vollmacht auszustellen. Es ist zudem möglich, mündlich eine sogenannte Erziehungsbefugnis auszusprechen, die aber nur gegenüber dem Kind gilt. Das gilt für Patchwork-Familien mit und ohne Trauschein

 

Sind die Stiefeltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?

Für ihre Stiefkinder müssen die Partner in einer Patchwork-Familie nichts bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Partner heiraten oder sie mit dem Stiefkind im gleichen Haushalt leben. Selbst wenn die Stieffamilie, wie in der Praxis üblich aus einem Finanztopf leben, besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung.

 

Wird das Stiefelternteil auch beim Elterngeld/Elternzeit berücksichtigt?

Beim Elterngeld und der Elternzeit haben auch Stiefeltern Anspruch auf staatliche Unterstützung. Sie werden den leiblichen Eltern von Anfang an gleichgestellt, wenn das Kind bei ihnen lebt. Auch das Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen an einen Stiefelternteil fließen. Dafür muss das Kind im Haushalt leben und der leibliche Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Vorrang verzichten.

 

Was sind die erbrechtlichen Konsequenzen?

Sind die Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, beerben sie sich im Todesfall gegenseitig überhaupt nicht. Es erben immer nur die jeweiligen leiblichen Kinder. Auch Stiefkinder gehen leer aus. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner zusammen und wohnen im Haushalt noch ein gemeinsames Kind und das Kind des Partners aus einer anderen Beziehung, so erbt im Todesfall nur das gemeinsame Kind. Weder der Partner, noch das Stiefkind bekommt etwas aus dem Nachlass. Erforderlich ist in diesem Fall ein Testament. Mit einem Testament kann bestimmt werden, wer was erben soll. Man kann entscheiden, ob leibliche Kinder ausgeschlossen, Stiefkinder oder der nichteheliche Lebenspartner dagegen eingesetzt werden sollen. Unbedingt beachten: Der nichteheliche Partner hat trotz Testament steuerliche Nachteile. Er ist in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Der Ehepartner hat Steuerklasse I und einen Freibetrag von jetzt 500.000 Euro.

 

Kann der Ex-Partner im Todesfall noch profitieren?

Unangenehm kann es zudem werden, wenn erbberechtigte Kinder noch minderjährig sind und der Ex-Partner die Hinterlassenschaft verwalten muss. So wie etwa im Fall der Töchter von Herrn Mustermann aus erster Ehe, wenn diese beim Tod ihres Vaters noch nicht volljährig sind. Hat der Ex-Partner das Sorgerecht für das minderjährige Kind, bekommt er über die gemeinsamen Kinder tatsächlich Zugriff auf seinen Nachlass – trotz Scheidung. Das kann zum Chaos führen, wenn das Wohnhaus vererbt wird. Soll es zum Wohl der Kinder verkauft und zu Geld gemacht werden, müsste der Rest der Patchwork-Familie ausziehen. Ein weiteres Horrorszenario: Sind Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, stehen sie im Todesfall – ebenso wie die Stiefkinder – vor dem Nichts. Auch hier erben – wenn kein Testament errichtet wurde – nur die leiblichen Kinder.

 

Welche Fragen sollte man vor Erstellung eines Testaments klären?

Vor der Abfassung des Testamentes sollten die Partner einer Patchwork-Familie unbedingt folgende Fragen klären. Sollen alle Kinder, ob gemeinsam oder nicht, gleich behandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden? Wie wird der überlebende Ehegatte abgesichert? Was ist bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten? Wie kann man Pflichtteilsansprüche vermeiden, und wie kann vermieden werden, dass der jeweilige Ex-Ehegatte nicht über die Kinder doch noch das Vermögen erhält?

 

Bei wem sollen die Kinder leben, wenn der Elternteil verstirbt?

Sollten sie sterben, wird ihr Kind aus erster Ehe, das bei ihnen in der Patchwork-Familie wohnt, nicht gleich aus der gewohnten Lebenssituation herausgerissen. Zwar bekommt der noch lebende leibliche Elternteil in der Regel das Sorgerecht. Besteht jedoch eine starke Bindung an die Stieffamilie, kann ein Gericht anordnen, dass das Kind bei seiner Stieffamilie erst einmal bleibt.

 

 

Wer gibt über die Vielzahl der Fragen umfassend Auskunft?

Bei einem Fachanwalt für Familien- und Erbrecht erhalten Sie umfassende Beratung. Insbesondere unterstützt er Sie bei der Erstellung von Testament und Vorsorgevollmachten.

  • Mitteilungen
  • Newsletter

Bilder

Alle Fotos und Texte auf diesen Internetseiten sind urheber-
rechtlich für BSKP geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung der Sozietät übernommen und verwendet werden. Sollten Sie Inhalte der Internetseiten verwenden wollen, schreiben Sie eine E-Mail an unsere Presseabteilung presse@bskp.de. Wir senden Ihnen das Material gern zu.

 

Pressekontakt

Dr. Broll · Dr. Seid · Kaufmann & Partner
Fetscherstraße 29
01307 Dresden
Telefon +49 351 318 90-0
Telefax +49 351 318 90 99
E-Mail presse@bskp.de 

 

  • Impressum
  • Datenschutz