Arbeitsrecht
Sächsische Zeitung, 5. Februar 2011
Mutterschutz & Elternzeit
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Der Arbeitgeber ist unbedingt über die Schwangerschaft zu unterrichten. Sobald ihm die Schwangerschaft bekannt ist, sind die mutterschutzrechtlichen Pflichten, Verbote und Beschäftigungsbeschränkungen zu beachten. Diese Unterrichtung ist auch wichtig für den Kündigungsschutz. Nach § 9 Absatz 1 MuSchG ist jede Kündigung ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde „während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird". Kündigt der Arbeitgeber trotz Kündigungsverbot, ist binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage zu erheben. Denn auch ein Verstoß der Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot wie § 9 Abs. 1 MuSchG ist innerhalb dieser Klagefrist gerichtlich geltend zu machen (BAG-Urteil v. 19.02.2009).
Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte zu Mutterschutz & Elternzeit erhalten Sie durch einen Vortrag des Fachanwalts für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Donnerstag, 24. März 2011, 19 Uhr in den Räumen der Kanzlei BSKP in Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir um Anmeldung per Telefon unter 0351/31 89 00 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder über unser Anmeldeformular unter dem Button Termine.
Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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