Erbrecht
Sächsische Zeitung, 1. Februar 2011
Wie erlangt man Auskunft über den Nachlass?
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Ja. Eine wichtige Auskunftsquelle für den Verbleib von Erbschaftsgegenständen ist der sog. Hausgenosse. Darunter fallen der Zimmer-/Flur-/Stockwerksnachbar, der Mieter im Haus des Verstorbenen, Angehörige, die wegen der letzten Krankheit beim Verstorbenen gewohnt haben, Hausangestellte, Pflegepersonen und eben auch die Lebensgefährten. Diese Personen müssen den Erben darüber informieren, was ihnen über den Verbleib der Nachlassgegenständen bekannt ist. Ein Verzeichnis sämtlicher Nachlassgegenstände kann aber nicht gefordert werden.
Muss die Bank gegenüber allen Miterben Auskunft erteilen?
Die Miterben haben grundsätzlich gemeinschaftlich ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bank. Zwar kann auch ein Miterbe gegenüber der Bank die Auskunft über Konten und Depots verlangen, allerdings muss die Bank die Auskunft gegenüber allen Miterben erteilen. In der Praxis erhalten alle Miterben durch Übersendung entsprechender Unterlagen Kenntnis vom Vermögen.
Der Erblasser vermacht seinem Freund den Wert einer Sparanlage. Ist der Erbe verpflichtet, dem Freund Auskunft über die Höhe der Sparanlage im Todesfall zu erteilen?
Ja, er ist unter Umständen sogar zur Rechnungslegung verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei Sparanlagen mit ständig schwankenden oder ändernden Werten.
Müssen sich die Miterben gegenseitig über den Bestand des Nachlasses, also beispielsweise über Geldanlagen oder Nachlassgegenstände informieren?
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur gegenseitigen Auskunftserteilung. Nur ausnahmsweise kann ein Miterbe von dem anderen Auskunft verlangen, wenn er keine Möglichkeit hat, sich die nötigen Informationen zu beschaffen und der andere ohne weiteres in der Lage ist, die erbetenen Informationen zu beschaffen.
Welche Auskünfte müssen die Erben den pflichtteilsberechtigten Kindern erteilen?
Der Erbe hat auf Verlangen die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten zu dokumentieren. Hierzu muss er ein übersichtliches und vollständiges Nachlassverzeichnis erstellen. Auch eine übersichtliche Aufstellung von Wertpapieren gehört zur Auskunftspflicht. Der Erbe ist unter Umständen sogar verpflichtet, Auskünfte bei Banken und Versicherungen einzuholen, um diese an den Pflichtteilsberechtigten weiter zu geben.
Was passiert, wenn der Erbe sich weigert, die Informationen bei den Banken oder Versicherungen einzuholen?
Wenn der Erbe sich das Wissen bei der Bank nicht verschafft, obwohl ihm das zumutbar war, kann er verpflichtet werden, seinen eigenen Anspruch gegenüber der Bank abzutreten. Die Bank ist aber nicht verpflichtet, direkt dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen.
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Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"





