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StartseitePresseWiderruf der Geschäftsführerstellung – Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Unternehmen?
Handel- und Gesellschaftsrecht
Sächsische Zeitung, 18. Januar 2011

Widerruf der Geschäftsführerstellung –
Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Unternehmen?

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(BGH, Urteil vom 11.10.2010, II ZR 266/08)
Rechtlicher Hintergrund:

Der Geschäftsführer einer GmbH ist sowohl Organ der Gesellschaft als auch deren Angestellter. Beide Verhältnisse sind rechtlich unabhängig voneinander. Für Beginn, Bestand und Beendigung gelten daher unterschiedliche Regelungen. Für das Organverhältnis gilt GmbH-Recht, auf das Dienstverhältnis ist Schuldrecht anwendbar. Ist die Gesellschaft daher berechtigt das Organverhältnis aus bestimmten Gründen zu beenden, führt dies nicht automatisch zu der Berechtigung der Gesellschaft auch das Dienstverhältnis zu kündigen.

Sachverhalt des Urteils:
Die beklagte GmbH betreibt in Bonn die Bundeskunsthalle. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer. Gleichzeitig kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß. Der Kläger hielt diese Maßnahmen für unwirksam. Er klagte unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltsfortzahlung.

Entscheidung des BGH:
Beinhaltet der Anstellungsvertrag nur die Beschäftigung als Geschäftsführer, besteht kein schuldrechtlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung unterhalb der Organebene. Jede anderweitige Tätigkeit ist typischerweise neben der Geschäftsführertätigkeit nicht vereinbart und kann daher aus einem solchen Anstellungsvertrag auch nicht hergeleitet werden. Die Gesellschaft kann daher den Anstellungsvertrag fristgerecht kündigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Weiterbeschäftigung im Rahmen des Anstellungsvertrages zu erfolgen hat und wenn ja unter welchen Bedingungen, ist stets der konkrete Anstellungsvertrag. Dieser ist entsprechend auszulegen.

Etwas anderes hat demnach zu gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall.

Der BGH hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass sie der Interessenlage der Beteiligten gerecht würde: Zum einen haben die Gesellschafter ein Interesse daran, den Geschäftsführer bei seiner Abberufung nicht in der Gesellschaft weiter beschäftigen zu müssen, da mit der Abberufung das notwendige Vertrauensverhältnis fehle. Zum anderen ist der abberufene Geschäftsführer existentiell geschützt aufgrund des zunächst fortbestehenden Anstellungsvertrages in Verbindung mit dem Anspruch auf Gehaltsfortzahlung aus § 615 BGB bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Hinweis für die Praxis:
Um einen abberufenen Geschäftsführer nicht länger als notwendig zu beschäftigen besteht die Möglichkeit eine entsprechende Bestimmung im Anstellungsvertrag aufzunehmen. Eine solche Bestimmung kann beispielsweise anordnen, dass bei Abberufung der Geschäftsführerstellung die Gesellschaft ebenfalls zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages mit angemessener Frist berechtigt ist. Maßstab für eine angemessene Kündigungsfrist ist hierbei die Bestimmung des § 622 BGB.
Eine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung ohne Frist kann im Anstellungsvertrag nicht ohne Weiteres mit dem Ereignis der Abberufung der Geschäftsführerstellung gekoppelt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Frist setzt auch einen außerordentlichen Kündigungsgrund voraus. Der Verstoß des Geschäftsführers gegen seine Dienstpflichten muss schwerwiegender sein. Hierfür reicht die einfache Abberufung des Geschäftsführers als Grund nicht aus, wenn dem Geschäftsführer darüber hinaus nichts vorzuwerfen ist.


Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Mediator

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