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Familienrecht
Sächsische Zeitung, 11. Januar 2011

Erste Hilfe bei Trennung und Scheidung: Steuern

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Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Trennung?
Mit der Trennung stellen sich steuerliche Fragen, die geklärt werden müssen. Insbesondere für denjenigen Ehegatten mit der ungünstigeren Steuerklasse V besteht Klärungsbedarf, da er vergleichsweise hohe Steuern zahlen muss. Im Jahr der Trennung können die Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung noch den günstigen Splittingtarif in Anspruch nehmen, der sich immer bei unterschiedlich hohen Einkünften positiv auswirkt. Im Trennungsjahr ist der andere Ehegatte verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, soweit ihm die steuerlichen Nachteile ersetzt werden.

Was ist zu tun, wenn die Unterhaltsfrage noch ungeklärt ist?
Ist noch nicht sicher, ob der bedürftige Ehegatte Unterhalt erhält und durch die Steuerklasse V hohe Steuern zahlen muss, kann es empfehlenswert sein, unmittelbar nach der Trennung einen Wechsel in die Steuerklasse IV/IV herbeizuführen. Dann muss er nicht länger die hohen steuerlichen Abzüge hinnehmen. Dies Vorgehen sollte aber vorher mit einem Fachanwalt für Familienrecht besprochen werden.

Wer erhält die Steuerklasse II?
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält derjenige, der mit mindestens einem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Das Kind muss mit seinem Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dem Alleinerziehenden gemeldet sein und außerdem darf keine weitere volljährige Person, die sich nicht mehr in der Berufsausbildung befindet, in dem Haushalt leben.

Wie verhält es sich bei mehreren Kindern?

Bei mehreren Kindern kann jeder Elternteil den Entlastungsbetrag erhalten, wenn beide Eltern einen Haushalt mit einem Kind führen, für das sie einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.

Wann kann der Ehegattenunterhalt bei der Steuer berücksichtigt werden?
Kommt eine Zusammenveranlagung nicht mehr in Betracht, gibt es die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen an den Ehegatten als Sonderausgabe bis 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Durch die steuerliche Geltendmachung erhöht sich das zu versteuernde Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten. Andererseits muss der Unterhaltszahler dem Unterhaltsberechtigten sämtliche Nachteile, die durch die Besteuerung entstehen, ausgleichen.

Kann auch die Überlassung einer Wohnung steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, die unentgeltliche Überlassung einer im Alleineigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Wohnung an den Unterhaltsberechtigten zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht kann steuerlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt: alle Geld- und Sachleistungen, soweit dies möglich ist, sollten steuerlich geltend gemacht werden, um möglichst hohe Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können. Es sollte aber unbedingt mit einem Fachanwalt für Familienrecht Rücksprache genommen werden.

Muss der Unterhaltspflichtige sich auch einen Freibetrag in seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen ?
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhaltspflichtige gehalten, die Steuervorteile gleich zu nutzen, mit der Folge, dass sich sein verfügbares Einkommen erhöht. Dies führt dann zu einer höheren Kindes- und Ehegattenunterhaltszahlung.

Weitere Antworten zum Thema unter www.bskp.de/presse.
Viele kostenfreie Tipps und Informationen zum Thema „Erste Hilfe bei Trennung und Scheidung – was ist zu beachten" erhalten Sie im Rahmen der Vortragsveranstaltung des Interessenverbands für Unterhalt und Familienrecht (ISUV) am 17.1.2011 um 19.30 Uhr, Rathaus Dresden, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden.

 

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"

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