Familienrecht
Sächsische Zeitung, 31. Dezember 2010
Was ändert sich 2011 beim Unterhalt?
Was sind die wesentlichen Änderungen der Sächsischen Unterhaltstabelle zum 1.1.2011?
Das Oberlandesgericht Dresden hat zum einen die Selbstbehaltsätze für den Kindes, Ehegatten- und Elternunterhalt zum 1.1.2011 geändert und zum anderen wurden die Bedarfssätze für Studenten, die nicht mehr bei den Eltern leben erhöht. Die übrigen Unterhaltssätze haben sich nicht erhöht.
Was versteht man unter Selbstbehalt?
Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten – selbst wenn er deshalb dann nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt". Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, wem gegenüber man unterhaltspflichtig ist.
Was muss dem unterhaltspflichtigen Elternteil beim Kindesunterhalt bleiben?
Bei minderjährigen Kindern wird ein sog. notwendiger Selbstbehalt gewährt, da diesen keinerlei Fähigkeit zur Eigenversorgung zugesprochen wird. Das Oberlandesgericht Dresden hat den Selbstbehalt bei Erwerbstätigen von 900 € auf 950 € erhöht. Bei Nichterwerbstätigen Eltern ist der Eigenbedarf bei 770 € geblieben. Diese Sätze gelten auch für Kinder, die bereits volljährig sind, sich aber noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei den Eltern im Haushalt leben.
Welcher Selbstbehalt gilt bei Studenten und Auszubildenden?
Gegenüber Studenten und Ausbildenden ist der Eigenbedarf von 1.100 € auf 1.150 € erhöht worden.
Bekommen Ex-Partner künftig weniger Unterhalt?
Ja, wenn der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Partner ein geringes oder mittleres Einkommen hat und/oder mehreren Kindern Unterhalt zahlen muss. Das Oberlandesgericht hat den Selbstbehalt für Ehegatten und für Mütter/Väter von nichtehelichen Kindern von 1.000 € auf 1.050 € erhöht.
Musste beispielsweise der geschiedene Ehegatte bisher 400 € Ehegattenunterhalt zahlen und ver-blieben ihm nur 1.000 €, so muss er ab 1.1.2011 aufgrund der Erhöhung des Selbstbehalts nur noch 350 € zahlen. Eine spürbare Unterhaltskürzung für den bedürftigen Partner.
Was muss den Kindern mindestens beim Elternunterhalt verbleiben?
Der Eigenbedarf beim Elternunterhalt wurde von 1.400 € auf mindestens 1.500 € erhöht. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. Nach Einsatz des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens sowie Zahlungen der Pflegeversicherung, die je nach gewährter Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen für die Pflegebedürftigkeit zahlt, sowie Zahlungen von Pflegewohngeld, bleibt oftmals noch eine Deckungslücke, die von den Kindern in Form von Elternunterhalt zu schließen ist.
Gilt dieser Eigenbedarf auch, wenn die Kinder verheiratet sind?
Bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern, die regelmäßig von dem Sozialhilfeträger gefordert werden, beträgt der Familienbedarf mindestens 2.700 €. D.h. dieser Betrag muss einem verheirateten Kind mit seinem Ehepartner mindestens verbleiben, bevor er von dem Sozialhilfeträger in Regress genommen werden kann.
Für wen wirkt sich die Erhöhung des Selbstbehalts aus?
Die Erhöhung des Selbstbehalts wird für die Fälle relevant, in welchen dem Unterhaltsschuldner nach der Abzug der Unterhaltsverpflichtungen weniger als der Selbstbehalt verbleibt. Dies sind in der Regel Unterhaltsverpflichtete mit geringem oder auch mittleren Einkommen und/oder mit mehreren Unter-haltsverpflichtungen gegenüber mehreren Kindern. Betroffen sind damit aber nicht nur Mängelfälle aus der Vergangenheit, sondern auch solche, die neu unter die Selbstbehaltsgrenze fallen. Hierzu ein Beispiel
Musste der unterhaltspflichtige Elternteil mit einem bereinigten Einkommen von 1.234 € einem 13-jährigen Kind bisher 334 € Unterhalt zahlen, so reduziert sich die Zahlungsverpflichtung ab 1.1.2011 auf 284 €. Dies bedeutet eine Unterhaltskürzung, obwohl sich die Unterhaltssätze nicht verändern werden.
Was müssen die Betroffenen unternehmen?
Die Betroffenen sollten schnell reagieren, da eine rückwirkende Änderung des Unterhalts nur einge-schränkt möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn Jugendamtsurkunden, gerichtliche Vergleiche oder Urteile/Beschlüsse existieren. Eine Neuberechnung beispielsweise durch das Jugendamt oder durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist zu empfehlen.
Was hat sich sonst noch geändert?
Der Unterhaltsanspruchs eines Studenten oder eines Auszubildenden, der nicht mehr bei den Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft und Warmmietanteil enthalten. Durch die Erhöhung wird der Bedarf der volljährigen Kinder an den erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
Ankündigung: Weitere Fragen und Antworten beim SZ-Telefonforum am 5.1.2011 unter 0351 4864-2806 oder 0351 4864-2805.
Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"





