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Familienrecht
Sächsische Zeitung, 30. November 2010

Pkw und Schadensfreiheitsrabatt bei Trennung und Scheidung

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Bei einer Trennung spielt die Frage der weiteren Nutzung des oder der Pkws häufig eine große Rolle, insbesondere wenn die Partner auf die Nutzung des Pkws dringend angewiesen sind.

Wer bekommt den Pkw?
Dies hängt davon ab, ob der Pkw zum ehelichen Haushalt gehört. Dies ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn das Fahrzeug gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und Lebensführung benutzt wurde, beispielsweise zum Einkaufen, für die Kinderbetreuung und für gemeinsame Freizeitaktivitäten. Nur wenn der Pkw dem Haushalt zuzuordnen ist, kann sogar derjenige Ehegatte, dem der Pkw gar nicht gehört, die Nutzung im Rahmen der Haushaltsaufteilung für sich beanspruchen.

Reicht eine bloße Mitbenutzung?
Nein. Die bloße Mitbenutzung macht aus einem Pkw noch keinen Haushaltsgegenstand. Vielmehr muss der Nutzung für Familienzwecke stets Vorrang eingeräumt worden sein. Wenn der Pkw vorrangig dazu diente, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, gehört er nicht zum Haushalt und kann von dem Eigentümer künftig genutzt werden.

Gibt es einen finanziellen Ausgleich?
Ein Pkw, der nicht zum Haushalt, sondern nur einem Ehegatten gehört, wird im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung, dem sog. Zugewinnausgleich berücksichtigt. Dabei wird aber nicht nur der Wert des einzelnen Pkws, sondern das gesamte Vermögen berücksichtigt. Auch Pkws, die die Eheleute mit in die Ehe gebracht haben, finden Berücksichtigung. Ob es letztendlich tatsächlich zu einem Wertausgleich kommt, hängt dabei nicht nur vom Wert des Pkws, sondern auch von anderen Faktoren ab.

Wie wird der Wert des Pkws ermittelt?
Der Wert kann entweder durch die sog. „Schwacke-Liste" ermittelt werden oder die Eheleute einigen sich auf einen gemeinsamen Kfz-Sachverständigen und erteilen diesem beide den Auftrag.

Was wird mit dem Schadensfreiheitsrabatt?
Ist das Auto einer Ehefrau bei der Versicherung ihres Mannes als Zweitwagen versichert, so kann sie den – während der Ehe „erfahrenen" – Schadenfreiheitsrabatt behalten, wenn die Eheleute sich scheiden lassen. Vorausgesetzt, sie ist den Pkw ausschließlich allein und über „einen längeren Zeitraum gefahren". Den Beweis dafür muss die Ehefrau erbringen, die die günstige Schadenfreiheitsklasse in Anspruch nehmen will. Das haben zwei Landgerichte entschieden. (LG Flensburg, 1 T 30/06 und LG Freiburg, 5 O 64/06). Anders ist die Frage zu beurteilen, wenn der günstige Schadenfreiheitsrabatt von 40 % schon bestanden hatte, als die Ehefrau den Wagen übernahm. Deshalb konnte sie den Rabatt nicht verbessern und ihr auch nicht zugesprochen werden.

Freiwillige Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts?
Im Rahmen einer vernehmlichen Gesamtlösung kann der Schadensfreiheitsrabatt auch freiwillig auf den anderen übertragen werden. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Pkw bei einem Partner verbleiben soll und der andere kein Fahrzeug benötigt oder er von dem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt.

Diese und weitere Fragen zum Thema „Vermögen einvernehmlich teilen″ beantwortet Fachanwalt für Familienrecht, Frank Simon, im Rahmen des Vortrags am Donnerstag, dem 9.12.2010 um 19 Uhr in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP®. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir um kurze Anmeldung per Telefon unter 0351/31 89 00 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"

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