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StartseitePresseHarte Patronatserklärungen plötzlich ganz weich
Handels- und Gesellschaftsrecht
Sächsische Zeitung, 2. November 2010
Harte Patronatserklärungen plötzlich ganz weich?

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Krise, Insolvenzgefahr, Sanierung – das waren die Themen, welche viele mittelständischen Unter-nehmen seit dem Jahr 2009 bis heute beschäftigen. Der Gesetzgeber hat insofern zwar versucht, mit einer befristeten Modifizierung des Insolvenztatbestandes der Überschuldung Unternehmensinsolven-zen zu verhindern, viele waren jedoch auf die Hilfe Dritter angewiesen. Als ein Mittel der Absicherung und Vermeidung einer insolvenzantragspflichtigen Überschuldung ist dabei eine die Patronatserklärung anerkannt. Bei einer sogenannten harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber einer Gesellschaft oder extern gegenüber einem Gläubiger dieser Gesellschaft rechtsverbindlich zur finanziellen Absicherung dieser Gesellschaft, ggfls. betragsmäßig beschränkt.

Die Reichweite der Haftung aus einer harten Patronatserklärung hat der BGH jedoch mit einem aktuellen Urteil vom 20.09.2010 (Az.: II ZR 296/08) in Frage gestellt. In dem entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft gegenüber einer in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft eine harte Patronatserklärung abgegeben, um die Insolvenzantragspflicht zu beseitigen, hatte diese jedoch später gekündigt und wurde vom Insolvenzverwalter aus der harten Patronatserklärung in Anspruch genommen. Der Patron war der Meinung, nur für bereits fällige Verbindlichkeiten einstehen zu müssen und nicht für alle Verbindlichkeiten, d.h. insbesondere nicht für Solche, die erst nach Kündigung der Patronatserklärung fällig werden. Der BGH teilte diese Auffassung des Patrons: Die Kündbarkeit der Patronatserklärung trotz der Krise der Schuldnerin könne sich aus einer (stillschweigend getroffenen) Vereinbarung der Parteien ergeben, die Insolvenzreife der Schuldnerin nicht dauerhaft, sondern nur für die Zeit der Überprüfung von Sanierungsmöglichkeiten zu vermeiden. Verspricht eine Muttergesellschaft in einer (Patronats-)Erklärung gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft, während eines Zeitraums, der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit erforderlich ist, auf Anforderung zur Vermeidung von deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung deren fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, könne diese Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben. Letzter waren in dem vom BGH entschiedenen Fall noch nicht hinreichend aufgeklärt.

Die Folgen der Entscheidung für Sanierung eines Unternehmens mit Hilfe von Patronatserklärungen ist derzeit noch nicht absehbar. Die Anerkennung eines Kündigungsrechts außerhalb der Patronatsurkunde stellt eine Unsicherheit bzw. ein Risiko dar, die die eine harte Patronatserklärung aus Sicht des in der Krise befindlichen Unternehmens und der weiteren Beteiligten mit Sanierungsbeiträgen unattraktiv macht.

Weitere Informationen zur Sanierung von Unternehmen sowie eine fundierte Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht erhalten Sie jederzeit in unserer Kanzlei.
Besuchen Sie uns auch im Internet – dort finden Sie den jeweiligen Spezialisten für Ihr Anliegen.

 

Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mediator

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