Handels- und Gesellschaftsrecht
Sächsische Zeitung, 2. November 2010
Harte Patronatserklärungen plötzlich ganz weich?
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Die Reichweite der Haftung aus einer harten Patronatserklärung hat der BGH jedoch mit einem aktuellen Urteil vom 20.09.2010 (Az.: II ZR 296/08) in Frage gestellt. In dem entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft gegenüber einer in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft eine harte Patronatserklärung abgegeben, um die Insolvenzantragspflicht zu beseitigen, hatte diese jedoch später gekündigt und wurde vom Insolvenzverwalter aus der harten Patronatserklärung in Anspruch genommen. Der Patron war der Meinung, nur für bereits fällige Verbindlichkeiten einstehen zu müssen und nicht für alle Verbindlichkeiten, d.h. insbesondere nicht für Solche, die erst nach Kündigung der Patronatserklärung fällig werden. Der BGH teilte diese Auffassung des Patrons: Die Kündbarkeit der Patronatserklärung trotz der Krise der Schuldnerin könne sich aus einer (stillschweigend getroffenen) Vereinbarung der Parteien ergeben, die Insolvenzreife der Schuldnerin nicht dauerhaft, sondern nur für die Zeit der Überprüfung von Sanierungsmöglichkeiten zu vermeiden. Verspricht eine Muttergesellschaft in einer (Patronats-)Erklärung gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft, während eines Zeitraums, der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit erforderlich ist, auf Anforderung zur Vermeidung von deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung deren fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, könne diese Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben. Letzter waren in dem vom BGH entschiedenen Fall noch nicht hinreichend aufgeklärt.
Die Folgen der Entscheidung für Sanierung eines Unternehmens mit Hilfe von Patronatserklärungen ist derzeit noch nicht absehbar. Die Anerkennung eines Kündigungsrechts außerhalb der Patronatsurkunde stellt eine Unsicherheit bzw. ein Risiko dar, die die eine harte Patronatserklärung aus Sicht des in der Krise befindlichen Unternehmens und der weiteren Beteiligten mit Sanierungsbeiträgen unattraktiv macht.
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Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mediator





