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StartseitePresseAbmahnung erhalten - Was ist zu tun?
Gewerblicher Rechtsschutz
Dresdner Neueste Nachrichten, 27. August 2010
Abmahnung erhalten – Was ist zu tun?

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Die Zahl der Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen sowie der Verletzung von Schutzrechten Dritter und hier insbesondere von Marken und Urheberrechten hat in der Vergangenheit stark zugenommen. Dies liegt vor allem daran, dass das Internet für jeden zu einem wichtigen Medium für Information und Kommunikation geworden ist und viele Handlungen mittlerweile selbstverständlich online vorgenommen werden, gleichgültig ob als Unternehmer oder Privatmann. Einer aktuellen Umfrage zufolge haben beispielsweise mehr als die Hälfte der befragten Onlineshopbetreiber schon mindestens eine Abmahnung erhalten. Dabei ist eine Abmahnung zunächst ein legitimes Mittel, einen Unterlassungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung außergerichtlich durchzusetzen. Sie soll dem Rechtsverletzer die Möglichkeit geben, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Erklärung abzugeben, dass die beanstandete Handlung zukünftig unterlassen wird.

Häufige Rechtsverstöße finden im Zusammenhang mit werblichen Internetpräsentationen und hier insbesondere Onlineshops statt. Beispielhaft betrifft dies fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum, irreführende Angaben zur Warenverfügbarkeit, fehlerhafte oder unvollständige Informationen zum Widerrufsrecht sowie falsche oder unvollständige Preisangaben. Aber auch unabhängig von Onlineshops werden regelmäßig Wettbewerbsverstöße begangen, wie z.B. durch irreführende Angaben zum Produkt oder Unternehmen, unzumutbare Belästigung durch Werbung, Unterlassen bestimmter Pflichtangaben oder gezielte Behinderungen der Mitbewerber. Ebenso können Fehler bei der Preiswerbung oder der Werbung mit Testberichten auftreten. Ein Abmahnungsgrund kann nach neuer Rechtslage auch die Verwendung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Daher ist dringend davon abzuraten, Allgemeine Geschäftsbedingungen selber zu erstellen oder von Dritten, z.B. aus dem Internet, ungeprüft zu übernehmen.

Neben Wettbewerbsverstößen sind Marken- und Urheberrechtsverletzungen oft Gegenstand von Abmahnungen. Dies betrifft z.B. die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Domainnamen oder als Keyword bei der Suchmaschinenoptimierung, den unautorisierten Vertrieb von Markenprodukten bzw. die Verwendung von Markennamen ohne den Vertrieb der entsprechenden Produkte oder die ungenehmigte Verwendung fremder Inhalte wie Hersteller- oder Produktfotos sowie Artikelbeschreibungen.

Ist ein Rechtsverstoß eingetreten und liegt eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt vor, so stellen sich viele Fragen: Ist die Abmahnung berechtigt? Was kostet eine Abmahnung? Ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?

Diese Fragen und eine Vielzahl von weiteren praxisrelevanten Themen im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen oder der Verletzung von geistigen Schutzrechten werden durch den Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Steffen Niesel von BSKP im Rahmen eines am 15.09.2010, ab 19 Uhr stattfindenden Vortrages informativ und abwechslungsreich beantwortet bzw. dargestellt. Veranstaltungsort ist BSKP Dresden, Fetscherstr. 29, 01307 Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung bis spätestens zum 10.09.2010 telefonisch unter 0351/318900, per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder über www.bskp.de erforderlich. Gern können Sie auch im Anschluss an die Veranstaltung noch Fragen stellen.

 

Steffen Niesel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Wenn getrennte Eltern eine neue Partnerschaft eingehen, kann es rechtlich kompliziert werden. Kinder aus der ersten Beziehung oder Ehe leben mit dem neuen Lebenspartner zusammen. Aus der neuen Ehe kommt eventuell noch neuer Nachwuchs hinzu. Wer erbt dann von wem und wer muss Unterhalt zahlen?

 

Was dürfen Stiefeltern entscheiden?

Heiraten Vater oder Mutter ein zweites Mal, bleibt es oft nicht aus, dass auch der Stiefelternteil Entscheidungen treffen muss. Bei Dingen des täglichen Lebens ist das auch erlaubt, sofern der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Mit dem sogenannten „kleinen Sorgerecht“ steht ihm die Erziehung und Vertretung im Alltag zu - auch bei Notfällen. Laut Gesetz darf er nämlich "alle Rechtshandlungen" vornehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. Notfalls darf das Stief-Elternteil dann auch schwerwiegende Entscheidungen treffen - etwa über eine Operation -, wenn der leibliche Vater oder die Mutter nicht erreichbar sind. Allerdings kann der Ex-Partner Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen, selbst wenn er kein Sorgerecht hat.

 

Sollten die Stiefeltern eine Vollmacht erhalten?

 

Besteht – wie meistens – das gemeinsame Sorgerecht der leiblichen Eltern auch in der Zweitehe fort, obwohl das Kind mit einem Stiefelternteil zusammenlebt, ist es ratsam, dem neuen Partner für alltägliche Dinge wie das Abholen vom Kindergarten, Schulausflüge und ähnliches eine schriftliche Vollmacht auszustellen. Es ist zudem möglich, mündlich eine sogenannte Erziehungsbefugnis auszusprechen, die aber nur gegenüber dem Kind gilt. Das gilt für Patchwork-Familien mit und ohne Trauschein

 

Sind die Stiefeltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?

Für ihre Stiefkinder müssen die Partner in einer Patchwork-Familie nichts bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Partner heiraten oder sie mit dem Stiefkind im gleichen Haushalt leben. Selbst wenn die Stieffamilie, wie in der Praxis üblich aus einem Finanztopf leben, besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung.

 

Wird das Stiefelternteil auch beim Elterngeld/Elternzeit berücksichtigt?

Beim Elterngeld und der Elternzeit haben auch Stiefeltern Anspruch auf staatliche Unterstützung. Sie werden den leiblichen Eltern von Anfang an gleichgestellt, wenn das Kind bei ihnen lebt. Auch das Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen an einen Stiefelternteil fließen. Dafür muss das Kind im Haushalt leben und der leibliche Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Vorrang verzichten.

 

Was sind die erbrechtlichen Konsequenzen?

Sind die Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, beerben sie sich im Todesfall gegenseitig überhaupt nicht. Es erben immer nur die jeweiligen leiblichen Kinder. Auch Stiefkinder gehen leer aus. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner zusammen und wohnen im Haushalt noch ein gemeinsames Kind und das Kind des Partners aus einer anderen Beziehung, so erbt im Todesfall nur das gemeinsame Kind. Weder der Partner, noch das Stiefkind bekommt etwas aus dem Nachlass. Erforderlich ist in diesem Fall ein Testament. Mit einem Testament kann bestimmt werden, wer was erben soll. Man kann entscheiden, ob leibliche Kinder ausgeschlossen, Stiefkinder oder der nichteheliche Lebenspartner dagegen eingesetzt werden sollen. Unbedingt beachten: Der nichteheliche Partner hat trotz Testament steuerliche Nachteile. Er ist in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Der Ehepartner hat Steuerklasse I und einen Freibetrag von jetzt 500.000 Euro.

 

Kann der Ex-Partner im Todesfall noch profitieren?

Unangenehm kann es zudem werden, wenn erbberechtigte Kinder noch minderjährig sind und der Ex-Partner die Hinterlassenschaft verwalten muss. So wie etwa im Fall der Töchter von Herrn Mustermann aus erster Ehe, wenn diese beim Tod ihres Vaters noch nicht volljährig sind. Hat der Ex-Partner das Sorgerecht für das minderjährige Kind, bekommt er über die gemeinsamen Kinder tatsächlich Zugriff auf seinen Nachlass – trotz Scheidung. Das kann zum Chaos führen, wenn das Wohnhaus vererbt wird. Soll es zum Wohl der Kinder verkauft und zu Geld gemacht werden, müsste der Rest der Patchwork-Familie ausziehen. Ein weiteres Horrorszenario: Sind Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, stehen sie im Todesfall – ebenso wie die Stiefkinder – vor dem Nichts. Auch hier erben – wenn kein Testament errichtet wurde – nur die leiblichen Kinder.

 

Welche Fragen sollte man vor Erstellung eines Testaments klären?

Vor der Abfassung des Testamentes sollten die Partner einer Patchwork-Familie unbedingt folgende Fragen klären. Sollen alle Kinder, ob gemeinsam oder nicht, gleich behandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden? Wie wird der überlebende Ehegatte abgesichert? Was ist bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten? Wie kann man Pflichtteilsansprüche vermeiden, und wie kann vermieden werden, dass der jeweilige Ex-Ehegatte nicht über die Kinder doch noch das Vermögen erhält?

 

Bei wem sollen die Kinder leben, wenn der Elternteil verstirbt?

Sollten sie sterben, wird ihr Kind aus erster Ehe, das bei ihnen in der Patchwork-Familie wohnt, nicht gleich aus der gewohnten Lebenssituation herausgerissen. Zwar bekommt der noch lebende leibliche Elternteil in der Regel das Sorgerecht. Besteht jedoch eine starke Bindung an die Stieffamilie, kann ein Gericht anordnen, dass das Kind bei seiner Stieffamilie erst einmal bleibt.

 

 

Wer gibt über die Vielzahl der Fragen umfassend Auskunft?

Bei einem Fachanwalt für Familien- und Erbrecht erhalten Sie umfassende Beratung. Insbesondere unterstützt er Sie bei der Erstellung von Testament und Vorsorgevollmachten.

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