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Familienrecht
Freiberger Blick, 14. September 2010
Alles zum Wohle des Kindes?

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Nach der bisherigen Gesetzeslage war es bei unverheirateten Eltern nicht möglich, dass ohne Zustimmung der Kindesmutter dem Kindesvater ein Sorgerecht für das gemeinsame Kind eingeräumt wurde.
Das Sorgerecht selbst umfasst die Befugnis eines oder beider Elternteile gemeinsam, Entscheidungen über die Person und das Vermögen des Kindes zutreffen. Zur Personensorge gehören die Betreuung und das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Die Vermögenssorge schließt alle Maßnahmen ein, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen. Die elterliche Sorge umfasst auch die Befugnis, das Kind rechtlich zu vertreten.
Hinsichtlich des häufig umstrittenen Umgangsrechtes mit den Kindern waren die ehemaligen Lebenspartner schon immer den Vätern ehelicher Kinder gleichgestellt.
Bewegung in den schon seit längerem schwelenden gesetzlichen Sorgerechtsstreit brachte Ende des Jahres 2009 ein Urteil des Europäischen Menschengerichtshofes, der die deutsche Regelung als Menschenrechtsverletzung geißelte.
Seither wird im Bundesjustizministerium an der gesetzlichen Neukonzeption des Sorgerechts gearbeitet und über verschiedene Modelle diskutiert.
Beim sogenannten Widerspruchsmodell ist vorgesehen, dass Mütter und Väter völlig gleichgestellt sind und von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Hiergegen kann die Mutter nur in begründeten Fällen Widerspruch beim Familiengericht einlegen.
Ein Antragsmodell sieht vor, dass die Kindesmutter zunächst die alleinige Sorge erhält. Möchte der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge, dann kann die Kindesmutter innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen und der Kindesvater beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen.
Mit seinem Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit eingeräumt, schon vor einer gesetzlichen Neuregelung gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Ausschluss eines Kindesvaters von der elterlichen Sorge gerechtfertigt ist.
Unter dem Eindruck des EuGH-Urteils wertete das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung als eine unverhältnismäßige Verletzung des Elternrechtes des Vaters und als ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Die gemeinsame Sorge mit der Mutter ist einzuräumen, wenn keine triftigen Gründe, wie Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern, dagegen sprechen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde als "Sieg der Väter" gefeiert, ob die nunmehr anlaufende Prozessflut und die gesetzliche Neuregelung sich auch in einen Sieg der Kinder verwandelt, ist umstritten.
Im Alltag wird sich erweisen, ob dauerhaft das erkämpfte Sorgerecht wirklich dem Wohle des Kindes dient, wenn jeder Schulwechsel, Umzug und Arztbesuch vom Vater genehmigt werden muss.

Sven Peitzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht


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Wenn getrennte Eltern eine neue Partnerschaft eingehen, kann es rechtlich kompliziert werden. Kinder aus der ersten Beziehung oder Ehe leben mit dem neuen Lebenspartner zusammen. Aus der neuen Ehe kommt eventuell noch neuer Nachwuchs hinzu. Wer erbt dann von wem und wer muss Unterhalt zahlen?

 

Was dürfen Stiefeltern entscheiden?

Heiraten Vater oder Mutter ein zweites Mal, bleibt es oft nicht aus, dass auch der Stiefelternteil Entscheidungen treffen muss. Bei Dingen des täglichen Lebens ist das auch erlaubt, sofern der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Mit dem sogenannten „kleinen Sorgerecht“ steht ihm die Erziehung und Vertretung im Alltag zu - auch bei Notfällen. Laut Gesetz darf er nämlich "alle Rechtshandlungen" vornehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. Notfalls darf das Stief-Elternteil dann auch schwerwiegende Entscheidungen treffen - etwa über eine Operation -, wenn der leibliche Vater oder die Mutter nicht erreichbar sind. Allerdings kann der Ex-Partner Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen, selbst wenn er kein Sorgerecht hat.

 

Sollten die Stiefeltern eine Vollmacht erhalten?

 

Besteht – wie meistens – das gemeinsame Sorgerecht der leiblichen Eltern auch in der Zweitehe fort, obwohl das Kind mit einem Stiefelternteil zusammenlebt, ist es ratsam, dem neuen Partner für alltägliche Dinge wie das Abholen vom Kindergarten, Schulausflüge und ähnliches eine schriftliche Vollmacht auszustellen. Es ist zudem möglich, mündlich eine sogenannte Erziehungsbefugnis auszusprechen, die aber nur gegenüber dem Kind gilt. Das gilt für Patchwork-Familien mit und ohne Trauschein

 

Sind die Stiefeltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?

Für ihre Stiefkinder müssen die Partner in einer Patchwork-Familie nichts bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Partner heiraten oder sie mit dem Stiefkind im gleichen Haushalt leben. Selbst wenn die Stieffamilie, wie in der Praxis üblich aus einem Finanztopf leben, besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung.

 

Wird das Stiefelternteil auch beim Elterngeld/Elternzeit berücksichtigt?

Beim Elterngeld und der Elternzeit haben auch Stiefeltern Anspruch auf staatliche Unterstützung. Sie werden den leiblichen Eltern von Anfang an gleichgestellt, wenn das Kind bei ihnen lebt. Auch das Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen an einen Stiefelternteil fließen. Dafür muss das Kind im Haushalt leben und der leibliche Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Vorrang verzichten.

 

Was sind die erbrechtlichen Konsequenzen?

Sind die Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, beerben sie sich im Todesfall gegenseitig überhaupt nicht. Es erben immer nur die jeweiligen leiblichen Kinder. Auch Stiefkinder gehen leer aus. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner zusammen und wohnen im Haushalt noch ein gemeinsames Kind und das Kind des Partners aus einer anderen Beziehung, so erbt im Todesfall nur das gemeinsame Kind. Weder der Partner, noch das Stiefkind bekommt etwas aus dem Nachlass. Erforderlich ist in diesem Fall ein Testament. Mit einem Testament kann bestimmt werden, wer was erben soll. Man kann entscheiden, ob leibliche Kinder ausgeschlossen, Stiefkinder oder der nichteheliche Lebenspartner dagegen eingesetzt werden sollen. Unbedingt beachten: Der nichteheliche Partner hat trotz Testament steuerliche Nachteile. Er ist in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Der Ehepartner hat Steuerklasse I und einen Freibetrag von jetzt 500.000 Euro.

 

Kann der Ex-Partner im Todesfall noch profitieren?

Unangenehm kann es zudem werden, wenn erbberechtigte Kinder noch minderjährig sind und der Ex-Partner die Hinterlassenschaft verwalten muss. So wie etwa im Fall der Töchter von Herrn Mustermann aus erster Ehe, wenn diese beim Tod ihres Vaters noch nicht volljährig sind. Hat der Ex-Partner das Sorgerecht für das minderjährige Kind, bekommt er über die gemeinsamen Kinder tatsächlich Zugriff auf seinen Nachlass – trotz Scheidung. Das kann zum Chaos führen, wenn das Wohnhaus vererbt wird. Soll es zum Wohl der Kinder verkauft und zu Geld gemacht werden, müsste der Rest der Patchwork-Familie ausziehen. Ein weiteres Horrorszenario: Sind Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, stehen sie im Todesfall – ebenso wie die Stiefkinder – vor dem Nichts. Auch hier erben – wenn kein Testament errichtet wurde – nur die leiblichen Kinder.

 

Welche Fragen sollte man vor Erstellung eines Testaments klären?

Vor der Abfassung des Testamentes sollten die Partner einer Patchwork-Familie unbedingt folgende Fragen klären. Sollen alle Kinder, ob gemeinsam oder nicht, gleich behandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden? Wie wird der überlebende Ehegatte abgesichert? Was ist bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten? Wie kann man Pflichtteilsansprüche vermeiden, und wie kann vermieden werden, dass der jeweilige Ex-Ehegatte nicht über die Kinder doch noch das Vermögen erhält?

 

Bei wem sollen die Kinder leben, wenn der Elternteil verstirbt?

Sollten sie sterben, wird ihr Kind aus erster Ehe, das bei ihnen in der Patchwork-Familie wohnt, nicht gleich aus der gewohnten Lebenssituation herausgerissen. Zwar bekommt der noch lebende leibliche Elternteil in der Regel das Sorgerecht. Besteht jedoch eine starke Bindung an die Stieffamilie, kann ein Gericht anordnen, dass das Kind bei seiner Stieffamilie erst einmal bleibt.

 

 

Wer gibt über die Vielzahl der Fragen umfassend Auskunft?

Bei einem Fachanwalt für Familien- und Erbrecht erhalten Sie umfassende Beratung. Insbesondere unterstützt er Sie bei der Erstellung von Testament und Vorsorgevollmachten.

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