Familienrecht
Freiberger Blick, 14. September 2010
Alles zum Wohle des Kindes?
Nach der bisherigen Gesetzeslage war es bei unverheirateten Eltern nicht möglich, dass ohne Zustimmung der Kindesmutter dem Kindesvater ein Sorgerecht für das gemeinsame Kind eingeräumt wurde.Das Sorgerecht selbst umfasst die Befugnis eines oder beider Elternteile gemeinsam, Entscheidungen über die Person und das Vermögen des Kindes zutreffen. Zur Personensorge gehören die Betreuung und das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Die Vermögenssorge schließt alle Maßnahmen ein, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen. Die elterliche Sorge umfasst auch die Befugnis, das Kind rechtlich zu vertreten.
Hinsichtlich des häufig umstrittenen Umgangsrechtes mit den Kindern waren die ehemaligen Lebenspartner schon immer den Vätern ehelicher Kinder gleichgestellt.
Bewegung in den schon seit längerem schwelenden gesetzlichen Sorgerechtsstreit brachte Ende des Jahres 2009 ein Urteil des Europäischen Menschengerichtshofes, der die deutsche Regelung als Menschenrechtsverletzung geißelte.
Seither wird im Bundesjustizministerium an der gesetzlichen Neukonzeption des Sorgerechts gearbeitet und über verschiedene Modelle diskutiert.
Beim sogenannten Widerspruchsmodell ist vorgesehen, dass Mütter und Väter völlig gleichgestellt sind und von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Hiergegen kann die Mutter nur in begründeten Fällen Widerspruch beim Familiengericht einlegen.
Ein Antragsmodell sieht vor, dass die Kindesmutter zunächst die alleinige Sorge erhält. Möchte der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge, dann kann die Kindesmutter innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen und der Kindesvater beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen.
Mit seinem Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit eingeräumt, schon vor einer gesetzlichen Neuregelung gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Ausschluss eines Kindesvaters von der elterlichen Sorge gerechtfertigt ist.
Unter dem Eindruck des EuGH-Urteils wertete das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung als eine unverhältnismäßige Verletzung des Elternrechtes des Vaters und als ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Die gemeinsame Sorge mit der Mutter ist einzuräumen, wenn keine triftigen Gründe, wie Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern, dagegen sprechen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde als "Sieg der Väter" gefeiert, ob die nunmehr anlaufende Prozessflut und die gesetzliche Neuregelung sich auch in einen Sieg der Kinder verwandelt, ist umstritten.
Im Alltag wird sich erweisen, ob dauerhaft das erkämpfte Sorgerecht wirklich dem Wohle des Kindes dient, wenn jeder Schulwechsel, Umzug und Arztbesuch vom Vater genehmigt werden muss.
Sven Peitzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht





