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Familienrecht
Sächsische Zeitung, 14. September 2010
Wichtige Fragen zum Kindesunterhalt

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Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?
Für die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts ist die Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Dresden, die aber mit der Düsseldorfer Tabelle identisch ist, anzuwenden. Die Unterhaltstabelle ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher fällt der Kindesunterhalt aus. Dabei ist darauf zu achten, dass die Tabelle auf den Fall zuge-schnitten ist, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen Unterhalt gewährt. Bei einer geringeren oder größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist daher grundsätzlich eine Herab- bzw. Heraufstufung vorzunehmen. Bis März 2010 ging die Tabelle noch von drei unterhaltspflichtigen Personen aus. Unter Umständen sollte die Unterhaltshöhe überprüft werden.

Hierzu folgendes Beispiel
Der Vater hat ein bereinigtes Einkommen von 2.200,00 €, der Sohn ist 7 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Diese hat keinen Ehegattenunterhaltsanspruch. Grundsätzlich wäre der Vater in die 3. Ein-kommensgruppe der Unterhaltstabelle einzuordnen (1.901 - 2.300 EUR). Da er aber nur einer Person gegenüber Unterhalt zahlen muss, ist er eine Gehaltsgruppe höher einzustufen. Aus der Tabelle ergibt sich dann in der 4. Gehaltsgruppe ein Betrag für den Kindesunterhalt von 419,00 €. Abzüglich hälfti-gem Kindergeld, da die Mutter das Kindergeld erhält, beläuft sich der Zahlbetrag dann auf 327,00 € (419,00 € - 92,00 €).

Wo kann man die Unterhaltstabelle einsehen?
Beispielsweise im Internet, unter www.unterhalt-in-sachsen.de

Ist mit den Tabellenbeträgen alles abgegolten?
In den Tabellenbeträgen für den Kindesunterhalt ist vor allem ein Beitrag zur Kranken- und Pflegever-sicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Sofern Ihr Kind nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist, sind diese Beiträge über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus zu zahlen.

Welche Kosten sind unter Umständen noch zusätzlich zu zahlen?
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf des Kindes ab. Entstehen etwa im Krankheitsfall oder bei Heimunterbringung regelmäßige zusätzliche Kosten, also ein Mehrbe-darf, ist dieser über den Kindesunterhalt hinaus zu zahlen. Gleiches gilt bei anfallenden unregelmäßi-gen Zusatzkosten, ein sogenannter Sonderbedarf, die etwa bei einer Klassenfahrt oder Kommuni-on/Konfirmation anfallen können.

Mindert das Vermögen des Kindes den Unterhalt?
Minderjährige Kinder müssen nur im Ausnahmefall vorhandenes Vermögen zur Minderung ihrer Be-dürftigkeit beim Kindesunterhalt einsetzen. In diesem Punkt sind sie gegenüber volljährigen Kindern privilegiert, denn volljährige Kinder müssen grundsätzlich auch ihr Vermögen einsetzen, bevor die Eltern Kindesunterhalt zahlen müssen. Allerdings haben die volljährigen Kinder je nach Einzelfall einen Freibetrag von 2.000,00 € bis 5.000,00 €. Zinseinkünfte aus dem Vermögen reduzieren aber den Kindesunterhalt. Dabei besteht kein Unterschied zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern.

Ab wann ist Kindesunterhalt geschuldet?
Kindesunterhalt wird ab dem 01. des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Kindesunterhalt bzw. zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert wurde. Rückwir-kend kann der Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet. Hierzu muss er aktiv werden. Automatisch erfolgt eine sog. Inverzugsetzung nicht.

Was ist mit dem Kindergeld?
Das Kindergeld in Höhe von 184,00 € (ab dem 3. Kind 190,00 € und ab dem 4. Kind 215,00 €) wird demjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind auch tatsächlich lebt. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Bei minderjährigen Kindern mindert das Kindergeld zur Hälfte den sich aus der Tabelle ergebenden Kindesunterhalt.

Wie wird das Kindergeld bei volljährigen Kindern berücksichtigt?
Bei volljährigen Kindern ist das volle Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Verfügen die Eltern insgesamt über Einkünfte von 4.600,00 €, entspricht der Bedarf des volljährigen Kindes entsprechend der 9. Einkommensgruppe und der 4. Altersstufe Unterhaltstabelle 742,00 €. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 € abzuziehen. Der Kindesunterhalt beläuft sich auf 558,00 €. Bei eigenen Einkünften der Kinder ist immer der Jahresgrenzbetrag (ab 2005: 7.680,00 €) zu beachten. Übersteigen die Einkünfte des Kindes diesen Betrag, kann das Kindergeld entfallen.

Wie viel muss dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben?
Der sog. Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss, wenn er Unterhalt zu zahlen hat, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen derzeit monatlich 770,00 € und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900,00 €. Bei volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.100,00 €. Beachten Sie aber, dass eine Veränderung der Selbstbehaltsätze zum 1.1.2011 geplant ist.

Diese und weitere Fragen zum Thema „Unterhalt" beantwortet der Fachanwalt für Familienrecht, Herr Frank Simon, im Rahmen des Vortrags am Mittwoch, dem 29.09.2010 um 19 Uhr in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP® - Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann & Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden, statt. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/31 89 00 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich.

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"

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Wenn getrennte Eltern eine neue Partnerschaft eingehen, kann es rechtlich kompliziert werden. Kinder aus der ersten Beziehung oder Ehe leben mit dem neuen Lebenspartner zusammen. Aus der neuen Ehe kommt eventuell noch neuer Nachwuchs hinzu. Wer erbt dann von wem und wer muss Unterhalt zahlen?

 

Was dürfen Stiefeltern entscheiden?

Heiraten Vater oder Mutter ein zweites Mal, bleibt es oft nicht aus, dass auch der Stiefelternteil Entscheidungen treffen muss. Bei Dingen des täglichen Lebens ist das auch erlaubt, sofern der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Mit dem sogenannten „kleinen Sorgerecht“ steht ihm die Erziehung und Vertretung im Alltag zu - auch bei Notfällen. Laut Gesetz darf er nämlich "alle Rechtshandlungen" vornehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. Notfalls darf das Stief-Elternteil dann auch schwerwiegende Entscheidungen treffen - etwa über eine Operation -, wenn der leibliche Vater oder die Mutter nicht erreichbar sind. Allerdings kann der Ex-Partner Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes verlangen, selbst wenn er kein Sorgerecht hat.

 

Sollten die Stiefeltern eine Vollmacht erhalten?

 

Besteht – wie meistens – das gemeinsame Sorgerecht der leiblichen Eltern auch in der Zweitehe fort, obwohl das Kind mit einem Stiefelternteil zusammenlebt, ist es ratsam, dem neuen Partner für alltägliche Dinge wie das Abholen vom Kindergarten, Schulausflüge und ähnliches eine schriftliche Vollmacht auszustellen. Es ist zudem möglich, mündlich eine sogenannte Erziehungsbefugnis auszusprechen, die aber nur gegenüber dem Kind gilt. Das gilt für Patchwork-Familien mit und ohne Trauschein

 

Sind die Stiefeltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?

Für ihre Stiefkinder müssen die Partner in einer Patchwork-Familie nichts bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Partner heiraten oder sie mit dem Stiefkind im gleichen Haushalt leben. Selbst wenn die Stieffamilie, wie in der Praxis üblich aus einem Finanztopf leben, besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung.

 

Wird das Stiefelternteil auch beim Elterngeld/Elternzeit berücksichtigt?

Beim Elterngeld und der Elternzeit haben auch Stiefeltern Anspruch auf staatliche Unterstützung. Sie werden den leiblichen Eltern von Anfang an gleichgestellt, wenn das Kind bei ihnen lebt. Auch das Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen an einen Stiefelternteil fließen. Dafür muss das Kind im Haushalt leben und der leibliche Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Vorrang verzichten.

 

Was sind die erbrechtlichen Konsequenzen?

Sind die Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, beerben sie sich im Todesfall gegenseitig überhaupt nicht. Es erben immer nur die jeweiligen leiblichen Kinder. Auch Stiefkinder gehen leer aus. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner zusammen und wohnen im Haushalt noch ein gemeinsames Kind und das Kind des Partners aus einer anderen Beziehung, so erbt im Todesfall nur das gemeinsame Kind. Weder der Partner, noch das Stiefkind bekommt etwas aus dem Nachlass. Erforderlich ist in diesem Fall ein Testament. Mit einem Testament kann bestimmt werden, wer was erben soll. Man kann entscheiden, ob leibliche Kinder ausgeschlossen, Stiefkinder oder der nichteheliche Lebenspartner dagegen eingesetzt werden sollen. Unbedingt beachten: Der nichteheliche Partner hat trotz Testament steuerliche Nachteile. Er ist in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Der Ehepartner hat Steuerklasse I und einen Freibetrag von jetzt 500.000 Euro.

 

Kann der Ex-Partner im Todesfall noch profitieren?

Unangenehm kann es zudem werden, wenn erbberechtigte Kinder noch minderjährig sind und der Ex-Partner die Hinterlassenschaft verwalten muss. So wie etwa im Fall der Töchter von Herrn Mustermann aus erster Ehe, wenn diese beim Tod ihres Vaters noch nicht volljährig sind. Hat der Ex-Partner das Sorgerecht für das minderjährige Kind, bekommt er über die gemeinsamen Kinder tatsächlich Zugriff auf seinen Nachlass – trotz Scheidung. Das kann zum Chaos führen, wenn das Wohnhaus vererbt wird. Soll es zum Wohl der Kinder verkauft und zu Geld gemacht werden, müsste der Rest der Patchwork-Familie ausziehen. Ein weiteres Horrorszenario: Sind Partner in der neuen Beziehung nicht verheiratet, stehen sie im Todesfall – ebenso wie die Stiefkinder – vor dem Nichts. Auch hier erben – wenn kein Testament errichtet wurde – nur die leiblichen Kinder.

 

Welche Fragen sollte man vor Erstellung eines Testaments klären?

Vor der Abfassung des Testamentes sollten die Partner einer Patchwork-Familie unbedingt folgende Fragen klären. Sollen alle Kinder, ob gemeinsam oder nicht, gleich behandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden? Wie wird der überlebende Ehegatte abgesichert? Was ist bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten? Wie kann man Pflichtteilsansprüche vermeiden, und wie kann vermieden werden, dass der jeweilige Ex-Ehegatte nicht über die Kinder doch noch das Vermögen erhält?

 

Bei wem sollen die Kinder leben, wenn der Elternteil verstirbt?

Sollten sie sterben, wird ihr Kind aus erster Ehe, das bei ihnen in der Patchwork-Familie wohnt, nicht gleich aus der gewohnten Lebenssituation herausgerissen. Zwar bekommt der noch lebende leibliche Elternteil in der Regel das Sorgerecht. Besteht jedoch eine starke Bindung an die Stieffamilie, kann ein Gericht anordnen, dass das Kind bei seiner Stieffamilie erst einmal bleibt.

 

 

Wer gibt über die Vielzahl der Fragen umfassend Auskunft?

Bei einem Fachanwalt für Familien- und Erbrecht erhalten Sie umfassende Beratung. Insbesondere unterstützt er Sie bei der Erstellung von Testament und Vorsorgevollmachten.

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