Familienrecht
Sächsische Zeitung, 14. September 2010
Wichtige Fragen zum Kindesunterhalt
Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?
Für die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts ist die Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Dresden, die aber mit der Düsseldorfer Tabelle identisch ist, anzuwenden. Die Unterhaltstabelle ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher fällt der Kindesunterhalt aus. Dabei ist darauf zu achten, dass die Tabelle auf den Fall zuge-schnitten ist, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen Unterhalt gewährt. Bei einer geringeren oder größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist daher grundsätzlich eine Herab- bzw. Heraufstufung vorzunehmen. Bis März 2010 ging die Tabelle noch von drei unterhaltspflichtigen Personen aus. Unter Umständen sollte die Unterhaltshöhe überprüft werden.
Hierzu folgendes Beispiel
Der Vater hat ein bereinigtes Einkommen von 2.200,00 €, der Sohn ist 7 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Diese hat keinen Ehegattenunterhaltsanspruch. Grundsätzlich wäre der Vater in die 3. Ein-kommensgruppe der Unterhaltstabelle einzuordnen (1.901 - 2.300 EUR). Da er aber nur einer Person gegenüber Unterhalt zahlen muss, ist er eine Gehaltsgruppe höher einzustufen. Aus der Tabelle ergibt sich dann in der 4. Gehaltsgruppe ein Betrag für den Kindesunterhalt von 419,00 €. Abzüglich hälfti-gem Kindergeld, da die Mutter das Kindergeld erhält, beläuft sich der Zahlbetrag dann auf 327,00 € (419,00 € - 92,00 €).
Wo kann man die Unterhaltstabelle einsehen?
Beispielsweise im Internet, unter www.unterhalt-in-sachsen.de
Ist mit den Tabellenbeträgen alles abgegolten?
In den Tabellenbeträgen für den Kindesunterhalt ist vor allem ein Beitrag zur Kranken- und Pflegever-sicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Sofern Ihr Kind nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist, sind diese Beiträge über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus zu zahlen.
Welche Kosten sind unter Umständen noch zusätzlich zu zahlen?
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf des Kindes ab. Entstehen etwa im Krankheitsfall oder bei Heimunterbringung regelmäßige zusätzliche Kosten, also ein Mehrbe-darf, ist dieser über den Kindesunterhalt hinaus zu zahlen. Gleiches gilt bei anfallenden unregelmäßi-gen Zusatzkosten, ein sogenannter Sonderbedarf, die etwa bei einer Klassenfahrt oder Kommuni-on/Konfirmation anfallen können.
Mindert das Vermögen des Kindes den Unterhalt?
Minderjährige Kinder müssen nur im Ausnahmefall vorhandenes Vermögen zur Minderung ihrer Be-dürftigkeit beim Kindesunterhalt einsetzen. In diesem Punkt sind sie gegenüber volljährigen Kindern privilegiert, denn volljährige Kinder müssen grundsätzlich auch ihr Vermögen einsetzen, bevor die Eltern Kindesunterhalt zahlen müssen. Allerdings haben die volljährigen Kinder je nach Einzelfall einen Freibetrag von 2.000,00 € bis 5.000,00 €. Zinseinkünfte aus dem Vermögen reduzieren aber den Kindesunterhalt. Dabei besteht kein Unterschied zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern.
Ab wann ist Kindesunterhalt geschuldet?
Kindesunterhalt wird ab dem 01. des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Kindesunterhalt bzw. zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert wurde. Rückwir-kend kann der Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet. Hierzu muss er aktiv werden. Automatisch erfolgt eine sog. Inverzugsetzung nicht.
Was ist mit dem Kindergeld?
Das Kindergeld in Höhe von 184,00 € (ab dem 3. Kind 190,00 € und ab dem 4. Kind 215,00 €) wird demjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind auch tatsächlich lebt. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Bei minderjährigen Kindern mindert das Kindergeld zur Hälfte den sich aus der Tabelle ergebenden Kindesunterhalt.
Wie wird das Kindergeld bei volljährigen Kindern berücksichtigt?
Bei volljährigen Kindern ist das volle Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Verfügen die Eltern insgesamt über Einkünfte von 4.600,00 €, entspricht der Bedarf des volljährigen Kindes entsprechend der 9. Einkommensgruppe und der 4. Altersstufe Unterhaltstabelle 742,00 €. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 € abzuziehen. Der Kindesunterhalt beläuft sich auf 558,00 €. Bei eigenen Einkünften der Kinder ist immer der Jahresgrenzbetrag (ab 2005: 7.680,00 €) zu beachten. Übersteigen die Einkünfte des Kindes diesen Betrag, kann das Kindergeld entfallen.
Wie viel muss dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben?
Der sog. Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss, wenn er Unterhalt zu zahlen hat, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen derzeit monatlich 770,00 € und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900,00 €. Bei volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.100,00 €. Beachten Sie aber, dass eine Veränderung der Selbstbehaltsätze zum 1.1.2011 geplant ist.
Diese und weitere Fragen zum Thema „Unterhalt" beantwortet der Fachanwalt für Familienrecht, Herr Frank Simon, im Rahmen des Vortrags am Mittwoch, dem 29.09.2010 um 19 Uhr in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP® - Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann & Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden, statt. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung per Telefon unter 0351/31 89 00 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich.
Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"





