Familienrecht
Sächsische Zeitung, 13. August 2010
Gemeinsame elterliche Sorge für ledige Väter
Mit einer Grundsatzentscheidung vom 3. August 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass unverheiratete Väter leichter das Sorgerecht für ihr Kind bekommen können. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss von den Verfassungsrichtern angeordnet, dass Väter dieses Recht von sofort an in Anspruch nehmen können. Die Verfassungsrichter reagierten damit auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese hatte Ende 2009 moniert, das ledige Väter in Deutschland sich beim Sorgerecht gegen den Willen der Mütter nicht durchsetzen könnten, auch wenn dies dem Kindeswohl entsprechen würde.
Was beinhaltet das „Sorgerecht?"
Das Sorgerecht beinhaltet das Recht der Eltern wichtige und bedeutsame Entscheidungen für das Leben der Kinder zu treffen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die das Leben des Kindes prägende Entscheidungen wie Bestimmung des Wohnsitzes, Auswahl von Kindergarten und Schule oder Lehrstelle, Religionszugehörigkeit, ärztliche Behandlungen und Grundfragen der tatsächlichen Betreuung. Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehört im Zusammenhang mit der Schule auch die Wahl der Fächer und Fachrichtungen sowie Besprechungen mit Lehrern über eine gefährdete Versetzung. Die Grundfragen der tatsächlichen Betreuung beinhalten den Erziehungsstil, Art der verwendeten Spielzeuge, gewaltloser Erziehungsstil sowie alle Fragen der Hygiene. Die elterliche Sorge umfasst aber auch die Vermögensfürsorge, wie die Grundentscheidung über Anlage und Verwendung des Vermögens oder die Eröffnung eines Kontos für die Kinder. Diese Entscheidungen müssen im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil getroffen werden.
Die Entscheidungen des täglichen Lebens wie z.B. über ärztliche Routinebehandlungen, über Entschuldigungen im Krankheitsfall, über die Teilnahme an Schulveranstaltungen, über die Taschengeldregelung und über den Kontakt der Kinder zu Freunden trifft dagegen derjenige, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Mit der Entscheidung wurde die bisherige Gesetzeslage, dass Väter unehelicher Kinder das Sorgerecht generell nur mit der Zustimmung der Mütter erlangen konnten, für verfassungswidrig erklärt.
Eigentlich haben unverheiratete Eltern seit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 bereits die Möglichkeit gehabt, sich für ein gemeinsames Sorgerechts für ihr Kind zu entscheiden. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, ob sie zusammenleben oder nicht. Beide Eltern mussten gemeinsam erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Anderenfalls hat die Mutter die elterliche Sorge und die unverheirateten Väter bleiben davon ausgeschlossen.
Dies hat jedoch in den meisten Fällen erst gar nicht zwischen den unverheiratet Eltern funktioniert, d.h. entweder verweigerten die Mütter die Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge oder sie benutzten ihre gesetzlich normierte Position als Machtmittel gegen die unverheirateten Väter.
Genau dies rügten die Verfassungsrichter in dem vorliegenden Beschluss, in dem sie ausführten, „dass der Gesetzgeber das Elternrecht der Väter in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurücksetze, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten sei". Der Ausschluss eines ledigen Vaters vom gemeinsamen Sorgerecht bei einem Veto der Mutter verletzt somit das grundrechtlich verankerte Elternrecht des Vaters.
Der Beschluss gilt nach den Anordnungen der Verfassungsrichter ab sofort. Für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt nach den Anordnungen der Verfassungsrichter, dass der Mutter und den Vater das gemeinsame Sorgerecht übertragen wird, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Worum geht es bei einem Sorgerechtsstreit?
In den Sorgrechtsstreiten wird darüber entschieden, wer die elterliche Sorge für das Kind ausübt, wenn sich die Eltern nicht darüber einigen können. Dies kann bei verheirateten Eltern dann der Fall sein, wenn eine Trennung erfolgt ist und die weitere gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, die bei Trennung und Scheidung grundsätzlich bestehen bleibt, zwischen den Eltern streitig ist. Bei den nicht verheirateten Eltern bestand bisher die Möglichkeit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann, wenn die Mutter ihre Zustimmung dazu erklärte. Das Sorgerecht konnte bisher von den Vätern nicht vor Gericht erstritten werden, selbst dann nicht, wenn dies dem Kindeswohl entsprochen hätte.
Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für ihr gemeinsames nichteheliches Kind ist bis heute nicht der Normalfall. Nur bei etwa jedem zweiten Kind üben die nicht miteinander verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus.
Mit der gesetzlichen Neuregelung soll eine Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern erfolgen. Es geht damit in erster Linie um den Anspruch des Kindes auf Vater und Mutter und gerade nicht um die Befindlichkeiten und Wünsche der Eltern, z.B. nichts miteinander zu tun haben zu wollen oder sich nie wieder begegnen zu müssen.
Das gemeinsame Kind soll jetzt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beide Eltern zur Seite gestellt haben, egal ob die Eltern dies anders geplant haben oder es sich anders vorstellen. Die Verantwortung für das gemeinsame Kind erfordert nun Kooperationsbereitschaft auf der Elternebene.
Was ist das Kindeswohl?
Der Begriff „Kindeswohl", der auch nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine zentrale Bedeutung in den Sorgerechtsfällen behält, ist nicht gesetzlich festgelegt.
Gerade deshalb gehen die Meinungen, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht, oft auseinander. Entscheidungen über das Wohl des Kindes erfordern darüber hinaus die Wahl zwischen mehreren Alternativen. Nicht selten sind schwierige Abwägungen notwendig. Dies jedoch immer mit dem Ziel, diejenige Alternative auszuwählen, die die Kinder am wenigsten beeinträchtigen.
Dabei müssen die Rechte der Kinder geachtet und vor allem die grundlegenden körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Bedürfnisse befriedigt werden. Nur ein an den Bedürfnissen und den Rechten der Kinder orientiertes Handeln kann daher am besten dem Wohl des Kindes entsprechen.
Was ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jetzt für ledige Väter zu tun?
Ledige Väter, die das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Mutter des gemeinsamen Kindes erlangen wollen, müssen einen Antrag beim Familiengericht auf gemeinsame elterliche Sorge stellen. Die endgültige Entscheidung liegt dann bei den Richtern. Wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf Vater und Mutter dem Kindeswohl entspricht, dann müssen die Familiengerichte dem Antrag entsprechen.
Welche Verpflichtungen haben ledige Väter nach der Entscheidung?
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts legt nicht fest, das ledige Väter ab sofort den Antrag auf Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Mutter des Kindes stellen müssen. Sie haben jedoch ab sofort ein Recht darauf, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und sie zur Ausübung der elterlichen Sorge bereit und in der Lage sind.
Wann erfolgt die Umsetzung in einem neuen Gesetz und wie könnte eine Regelung aussehen?
Die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine gesetzliche Neuregelung soll so schnell wie möglich erfolgen. Momentan werden zwei Möglichkeiten der Neuregelung diskutiert, die darin bestehen, dass der Vater das Sorgerecht entweder automatisch erhält, wenn die Vaterschaft an dem gemeinsamen Kind feststeht – wobei die Mutter diesem innerhalb einer Frist widersprechen kann, oder der Vater grundsätzlich einen Antrag beim Familiengericht stellen muss. Denkbar wäre aber auch eine Regelung dahingehend, dass die gemeinsame Sorge automatisch dann gilt, wenn die Eltern zusammenleben und der Vater nur dann einen Antrag stellen muss, wenn dies nicht der Fall ist, wie es in einigen europäischen Ländern bereits der Fall ist.
Wer erteilt Auskunft über das Urteil und rechtlichen Rat?
Betroffene Väter können sich an Fachanwälte für Familienrecht wenden oder auch an Vereine, die sich um die Rechte von Vätern kümmern
Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"





