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Miet- und Wohnungseigentumsrecht
sz-immo.de, Juni 2010
Maklerprovisionsanspruch eines WEG-Verwalters?

bskp_rb_thumb_zschoernig_01Ein Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei sog. Verflechtungsfällen verneint. Eine Verflechtung liegt vor, wenn das Zustandekommen des Hauptvertrages (Kaufvertrag für die Immobilie) nicht allein von den Hauptvertragsparteien, sondern auch von einer Maßnahme oder Entscheidung des Maklers abhängig ist.

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, welcher zugleich als Makler zur Veräußerung einer Eigentumswohnung agiert, hat in der Regel keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Hauptvertrages.
Dies ist jedoch dann anders zu beurteilen, wenn für die Wohnungseigentumsgemeinschaft eine sog. Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 WEG n.F. besteht, nach welcher die Veräußerung einer Eigentumswohnung von der Zustimmung des WEG-Verwalters abhängig ist.

Will ein solcher WEG-Verwalter mit dieser Befugnis nach § 12 WEG gleichzeitig Makler des Käufers einer Eigentumswohnung sein, steht er in einem Interessenkonflikt. Gegenüber den Wohnungseigentümern ist er zur Interessenwahrung im Hinblick auf die Auswahl und Prüfung des Interessenten verpflichtet. Demgegenüber hat er ein starkes Interesse daran, dass sein Maklerkunde – der Kaufinteressent – die Wohnung erhält, da er anderenfalls keinen Provisionsanspruch erlangt.

Ein solcher Interessenkonflikt im Rahmen der Rechtsprechung zu den Verflechtungsfällen führt zu dem Ergebnis, dass ein WEG-Verwalter mit Befugnis nach § 12 WEG einen Provisionsanspruch aus Maklertätigkeit nicht durchsetzen kann.

Alexandra Zschörnig-Kempe
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Es ist Sommer und damit Grillsaison. Wer keinen Garten oder eine anderweitige Möglichkeit zum Grillen hat, begehrt an den Wochenenden oder im sog. Balkonienurlaub das Grillen auf dem Balkon.

Um Ärger mit Nachbarn oder Streit mit dem Vermieter zu vermeiden, müssen beim Grillen auf dem Balkon gewisse Regeln eingehalten werden.

 

Haben der Vermieter und der Mieter bereits im Mietvertrag oder in der zum Mietvertrag Bezug nehmenden Hausordnung ein generelles Grillverbot auf dem Balkon vereinbart, ist es dem Mieter tatsächlich untersagt, auf dem Balkon zu grillen. Ein solches vereinbartes generelles Grillverbot ist wirksam. Bei Zuwiderhandeln ist der Vermieter nach entsprechender Abmahnung sogar berechtigt, die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses auszusprechen.

 

Gibt es ein solches generelles Grillverbot nicht, ist das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt. Es müssen jedoch bestimmte Grenzen und Zeiten eingehalten werden. Der Nachbar darf nicht übermäßig mit Lärm und Qualm beeinträchtigt und belästigt werden.

Das Landgericht München hat beispielsweise in einem Zeitraum von Mai bis August die Anzahl von 16 Mal Grillen als noch zumutbar und noch nicht übertrieben erachtet. Dies entspricht 4 Mal Grillen im Monat oder anders errechnet – 1 Mal Grillen am Wochenende.

In jedem Fall muss die allgemeine übliche Nacht- und Ruhezeit ab 22 Uhr beachtet werden. Das Grillen nach 22 Uhr ist nicht mehr angemessen und wird als Belästigung der Mitmieter/Nachbarn angesehen.

Nachdenken kann der grillende Mieter selbstverständlich auch mal über einen Elektrogrill, der Rauch und Qualm sowie Spiritusgeruch ganz vermeidet.

 

 

Alexandra Zschörnig, BSKP

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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