Familienrecht
Sächsische Zeitung, 8. Juni 2010
Null Euro Unterhalt für den Ex-Partner?
Das neue Unterhaltsrecht ist seit zwei Jahren in Kraft. Zwischenzeitlich sind eine Vielzahl von Urteilen ergangen. Statt das Unterhaltsrecht zu vereinfachen, ist es noch unkalkulierbarer geworden. Mehr denn je ist die Beurteilung des Einzelfalls entscheidend. Wichtig ist nunmehr, dass die Kriterien für die Beurteilung und die Rechtsprechung bekannt sind.
Kann der Unterhaltsanspruch auch bei einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren noch befristet werden?
Eine Befristung scheidet nicht mehr allein wegen langer Ehedauer aus, da die Ehedauer vom Gesetz nur noch als ein gleichrangiger Gesichtspunkt neben der „Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit" berücksichtigt wird. Die pauschale Aussage, eine Ehedauer von mehr als 20 Jahren erlaube keine grundsätzliche, keine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung des Unterhalts ist nicht korrekt. Auch für die pauschale Ankoppelung an die Ehedauer (z. B. zehn Ehejahre = zehn Unterhaltsjahre) findet im Gesetz keine Grundlage. Der Unterhaltsanspruch kann somit auch nach 20 Ehejahren befristet werden. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass für die Ehedauer dabei der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung (!) des Scheidungsantrages und nicht nur bis zur Trennung berücksichtigt wird.
Unsere Ehe bestand 17 Jahre und war kinderlos. Wir sind beide berufstätig: Muss mein Ehemann noch Unterhalt zahlen?
Selbst wenn auf Seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) ein Zeitraum zuzubilligen, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemannes verlassen darf. Dies rechtfertige beispielsweise eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf vier Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Ich bin nach 28 Ehejahren geschieden und 55 Jahre. Ich arbeite nach einer längeren Pause wieder in einer Drogerie und bin gelernte Drogistin. Kommt eine Befristung meines Unterhaltsanspruchs in Betracht?
Ist der Einkommensunterschied nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen, ist eine Befristung auch bei langer Ehedauer nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kann aber unter Berücksichtigung ihres Alters unzumutbar sein, wenn sie sich auf einen höheren Lebensstandard eingestellt hatten. Tritt nach Wiederaufnahme einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein ehebedingter Nachteil in ihrer Erwerbsbiographie nicht ein, so ist auch bei einer längeren Ehedauer eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts möglich.
Welche Kriterien sind dabei zu berücksichtigen?
Bei der Prüfung muss immer eine Prognose angestellt werden, ob der Unterhaltsberechtigte ohne die ehebedingte Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit jetzt eine besser bezahlte Stellung bekleiden würde. Letztendlich hängen die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten nicht ausschließlich von der Anzahl der Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre, sondern maßgeblich neben der Arbeitsmarktsituation auch davon ab, über welche – dem für die Stelle jeweiligen Anforderungen entsprechenden – speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse ein Arbeitsnehmer verfügt.
Nach dem Rentenausgleich im Scheidungsverfahren verfüge ich über geringere Renteneinkünfte. Habe ich noch Anspruch auf Unterhalt?
Geringere Renteneinkünfte rechtfertigen nicht ohne weiteres einen ehebedingten Nachteil, insbesondere wenn im Scheidungsverfahren der sog. Versorgungsausgleich, also der Rentenausgleich durchgeführt wurde. Nur wenn ein Ehepartner eine geringere Rente erhält, als er ohne die Ehe bzw. Kindererziehung hätte, kann von einem ehebedingten Nachteil ausgegangen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt wäre dann zu befristen.
Wie erfahre ich, wie lange ich Unterhalt zu zahlen habe?
Da das Gesetz keine genauen Aussagen für die Befristung von Unterhalt bzw. Reduzierung vorsieht, können nur durch eine umfassende Beratung von einem erfahrenden Fachanwalt für Familienrecht die Chancen und Risiken einer Unterhaltsbefristung bzw. -reduzierung eingeschätzt werden.
Mein Partner hat mir einen Vorschlag für eine zeitlich befristete Unterhaltszahlung angeboten. Was muss ich machen, bevor ich das Angebot annehmen kann?
Lassen Sie sich vorher beraten. Eine einmal unterzeichnete Vereinbarung ist in der Regel nicht mehr abänderbar. Häufig reicht bereits eine Erstberatung.
Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"





