Verwaltungsrecht
Sächsische Zeitung, 23. März 2010
Schornsteinfegermonopol gelockert: Was ändert sich für die Hauseigentümer?
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung am 04.02.2010 die gesetzliche Lockerung des Schornsteinfeger-Monopols bestätigt. Seit November 2008 kann der Hauseigentümer bereits neben dem bekannten Bezirksschornsteinfegermeister auch Kaminkehrer aus dem EU-Ausland sowie der Schweiz beauftragen.
Die Neuregelung im Schornsteinfeger-Handwerksrecht führt jedoch auch zu einer gesteigerten Eigenverantwortlichkeit der Hauseigentümer: So müssen die Eigentümer nun selbstständig überwachen, dass die vom Gesetz vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsfristen eingehalten werden und rechtzeitig durchgeführt werden. Verstößt der Eigentümer gegen diese neue Handlungspflicht, so muss er ggf. ein Bußgeld fürchten.
Auch die Frage, welche EU-Dienstleister in Deutschland Schornsteinfegerarbeiten anbieten können, hat das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geregelt. Im Übergangszeitraum bis Ende 2012 werden Schornsteinfegerarbeiten durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder EU-Dienstleister ausgeführt. Ab 2013 wird der neu geschaffene „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" alle drei Jahre eine umfassende Feuerstättenschau durchführen.
Die Haus- und Wohnungseigentümer erhalten einen so genannten Feuerstättenbescheid. Dieser legt fest, in welchen Abständen die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten an der Heizungsanlage vorzunehmen sind. Weitergehende Informationen - auch zu den hier erwähnten Themen - bietet ein Vortrag von Rechtsanwalt Henrik Karch unter dem Thema „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - Was ändert sich für die Hauseigentümer?" am 30.03.2010, um 19:00 Uhr in den Räumen der Kanzlei BSKP Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann & Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist die vorherige Anmeldungen unter 0351/318900 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich.
Henrik Karch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht





