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Sozialrecht
Sächsische Zeitung, 16. März 2010
Vorsicht vor der „Pflegefalle" – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

bskp_rb_thumb_rhinow-simon_01Wird bei Senioren ein Heimaufenthalt notwendig, reichen oft die eigenen Einkommen und angesparten Vermögenswerte für die Betreuung nicht mehr aus. Die Kinder haften dann unter Umständen für ihre Eltern.

Was kann ein Kind verdienen, ohne in Anspruch genommen zu werden?
Der sogenannte Selbstbehalt beträgt derzeit pro Kind 1.400 Euro. Für den Ehepartner kommen noch weitere 1.050 Euro hinzu. Unter Umständen können noch weitere Kosten wie beispielsweise Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Kreditzahlungen oder vorrangige Unterhaltsverpflichtungen geltend gemacht werden.

Müssen die Kinder dann das restliche Einkommen abgeben?
Nein, es wird nur die Hälfte des den Selbstbehalt überschreitenden Betrages herangezogen.

Kann die Immobilie der Eltern vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers durch eine Schenkung an die Kinder gerettet werden?
Dies dürfte durch eine bloße Schenkung schwierig werden. Wird die Immobilie auf die Kinder übertragen, kann der Sozialhilfeträger alle Schenkungen während der letzten zehn Jahre wegen „Verarmung des Schenkers" zurückfordern. Im Ergebnis zahlen die Kinder trotzdem.

Nach der Scheidung hat der Vater aufgrund von Arbeitslosigkeit keinen Unterhalt an die Kinder gezahlt. Müssen die Kinder den Vater nunmehr unterstützen?
Auch wenn der Vater früher aufgrund seiner Arbeitslosigkeit keinen Unterhalt gezahlt hat, ändert dies nichts an der Verpflichtung der Kinder, ihren Vater finanziell zu unterstützen.

Welches Vermögen der Kinder bleibt im Pflegefall verschont?
Reichen die Einnahmen der Kinder für den Elternunterhalt nicht aus, um die Pflegekosten zu finanzieren, muss unter Umständen auch das Vermögen zurückgegriffen werden. Dabei bleiben regelmäßig das selbst genutzte Auto und das selbst bewohnte Eigenheim oder mindestens 75.000 Euro verschont. Hinsichtlich des weiteren Vermögens ist noch einiges ungeklärt, insbesondere wenn um die Altersvorsorge geht. Dies muss im Einzelfall geklärt werden.

Wie werden die Kosten zwischen den Geschwistern aufgeteilt?
Geschwister werden anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten beteiligt. Der Sozialhilfeträger muss dann von jedem Kinder den Teilbetrag eintreiben.

Kann der Sozialhilfeträger auch rückwirkend seiner Zahlungen von den Kindern zurückfordern?
Nein. Zahlungen werden erst ab dem Zeitpunkt fällig, an dem der Sozialhilfeträger die Kinder durch eine schriftliche Mitteilung auf ihre Verpflichtungen hingewiesen hat.

Diese und viele andere Fragen werden in der nächsten Veranstaltung zum Thema „Pflegerecht und Rückgriff auf Angehörige im Pflegefall" am 22. März 2010, um 19:00 Uhr zusammen mit der Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht, Frau Kerstin Rhinow- Simon, informativ und abwechselungsreich dargestellt. Veranstaltungsort sind die Geschäftsräumlichkeiten der Kanzlei Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann und Partner, Fetscherstraße 29, 01309 Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist die vorherige Anmeldung unter 0351/318900 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich.

Kerstin Rhinow-Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

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