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StartseitePresseWichtige Änderungen beim Pflichtteil, Schenkungen und Lebensversicherungen
Erbrecht
Sächsische Zeitung, 11. Mai 2010
Wichtige Änderungen beim Pflichtteil,
Schenkungen und Lebensversicherungen

bskp_rb_thumb_simon_01Wie werden Lebensversicherungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt?
Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil mit weitreichender Bedeutung gefällt: Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind künftig bei einer Lebensversicherung des Erblassers, in der ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, weder die eingezahlten Prämien noch die Versicherungssumme relevant. Vielmehr ist der Rückkaufs- oder der Veräußerungswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes entscheidend. Der Veräußerungswert ist keine feste Größe und der Pflichtteilsberechtigte wird versuchen, einen hohen Veräußerungswert anzusetzen und der Erbe wird Abschläge vornehmen wollen. Der Streit ist also vorprogrammiert. Da Lebensversicherungsverträge ein beliebtes Mittel bei der Nachlassgestaltung sind, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung.

Was ist eigentlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Damit der Erblasser nicht durch lebzeitige Schenkungen den Pflichtteil aushöhlen kann, gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Recht, für die Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod eine sogenannte Pflichtteilsergänzung zu verlangen. Die Schenkung wird dann so behandelt, als sei sie noch im Nachlass vorhanden. Ab 01.01.2010 finden Schenkungen für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell aber immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegen.

Was kann der Erbe machen, wenn er weniger als den Pflichtteil geerbt hat?
Erhält ein Erbe einen Erbteil, der kleiner ist als der Pflichtteil, kann er den Rest als Zusatz- oder Restpflichtteil verlangen. Erbt beispielsweise das einzige Kind des Witwers nach dem Testament lediglich 1/4 des Nachlasses, nach dem Pflichtteil würde ihm aber an sich ½ zustehen, so kann das Kind zusätzlich zu seinem Erbteil von 1/4 den Zusatzpflichtteil von 1/4 verlangen. Es lohnt sich also immer, selbst als testamentarischer Erbe, den Pflichtteil berechnen zu lassen.

Was ist aber, wenn das Erbe durch ein Vermächtnis beschwert ist?
Problematisch ist die Berechnung des Zusatzpflichtteils, wenn das Erbe beispielsweise von dem Nachlass noch einen Geldbetrag an Dritte zahlen muss. Das alleinige Kind erhält nach dem Testament lediglich 1/4 des Nachlasses. Gleichzeitig ist das Erbe mit einem Vermächtnis von 10.000 Euro beschwert. Ist der Nachlass beispielsweise 100.000 Euro wert, erhält das Kind einen Erbteil im Wert von 25.000 Euro, muss es hiervon 10.000 Euro im Rahmen eines Vermächtnisses an einen Dritten zahlen. Er bekommt letztlich nur 15.000 Euro. Sein Pflichtteil beträgt aber 1/2, also 50.000 Euro. Es stellt sich nun die Frage, ob das Kind jetzt einen Zusatzpflichtteil von 35.000 Euro oder nur von 25.000 Euro erhält. Der Gesetzgeber hat sich für die letztere Variante entschieden. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Vermächtnisse außer Betracht. Der Wert des Erbteils wird also mit 25.000 Euro angesetzt, obwohl er mit einem Vermächtnis von 10.000 Euro beschwert ist. Nimmt das Kind den Erbteil an, erhält es insgesamt 25.000 Euro - 10.000 Euro + 25.000 Euro = 40.000 Euro.

Könnte das Kind auch die Erbschaft ausschlagen?
Es hat auch die Möglichkeit, den Erbteil auszuschlagen und stattdessen den vollständigen Pflichtteil zu verlangen. Schlägt es den beschwerten Erbteil aus, würde das Kind 50.000 Euro als Pflichtteil erhalten. Man sieht: selbst wenn das Testament an sich eindeutig die Nachfolge regelt, macht es Sinn, sich über den Pflichtteil Gedanken zu machen. Häufig stellen sich die Erben günstiger, die Erbschaft auszuschlagen. Hieran sollte auch der Erblasser bei der Erstellung seines Testaments denken.

Diese und weitere Fragen zum Thema „Pflichtteil" beantwortet der Fachanwalt für Erbrecht, Herr Frank Simon, im Rahmen des Vortrags am 19.05.2010 um 18:30 Uhr informativ und abwechslungsreich dargestellt. Veranstaltungsort sind die Geschäftsräumlichkeiten der Kanzlei Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann & Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung unter der Telefonnummer 0351/318900 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich. Weitere Antworten und Anregungen sind unter www.bskp.de nachzulesen.

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"

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