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Erbrecht
Sächsische Zeitung, 20. April 2010
Probleme mit Bankkonten und Geldanlagen im Erbfall

bskp_rb_thumb_simon_01Bei jedem Todesfall spielen Banken eine wichtige Rolle. Es gibt kaum einen Erblasser, der kein Konto oder eine Vermögensanlage bei der Bank hinterlässt. Häufig hat der Erblasser sogar Konten bei mehreren Banken. Gerade wenn es um Auskünfte oder um die Verfügung über die Konten und Sparanlagen geht, kommt es häufig zum Streit zwischen Bank und Erben bzw. sonstigen Berechtigten.

Was passiert mit dem Bankkonto im Todesfall?
Beim Tod des Kunden werden die Bankkonten gesperrt. Die kontoführende Bank wird zunächst Verfügungen nicht mehr ausführen, weil sie nicht wissen kann, wer Erbe ist. Leistet die Bank an Scheinerben, so wird die Bank nicht frei und müsste einen bereits abgebuchten oder ausgezahlten Betrag wieder gutschreiben. Um dies zu verhindern, wird die Bankverfügung solange nicht ausgeführt, bis geklärt ist, wer Rechtsnachfolger des verstorbenen Kunden ist. Überdies wird die Bank bei mehreren Erben klären müssen, wer über Guthaben verfügen darf, denn eine Miterbengemeinschaft kann nur einstimmig verfügen.

Darf die Bank nur einem einzelnen Mitglied einer Erbengemeinschaft Auskunft über das Bankvermögen erteilen?
Der Auskunftsanspruch steht der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich zu. Der einzelne Miterbe kann Auskunft von der Bank nur mit der Maßgabe verlangen, dass allen Miterben der Erbengemeinschaft Auskunft erteilt wird. Die Bank wird in diesen Fällen regelmäßig die Auskunft nur schriftlich erteilen und jedem Miterben ein Exemplar übersenden.

Wie kann die Bank feststellen, wer überhaupt Erbe ist bzw. zur Erbengemeinschaft gehört?
Dies kann letztendlich nur durch einen Erbschein geklärt werden. Dieser wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt. Weil bis zur Vorlage eines Erbscheins eine geraume Zeit vergehen kann, begnügen sich Banken oftmals mit der Vorlage eines Testamentes und einer Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes. Die Vorlage des Erbscheins kann im Einzelfall aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Vorlage für den Kunden eine unverhältnismäßige Benachteiligung darstellt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn von dem Kunden die Vorlage eines Erbscheins zum Abheben eines verhältnismäßig geringen Bankguthabens verlangt wird oder es um die Begleichung der Bestattungskosten bzw. es um den Widerruf von Vollmachten und Weisungen geht, die die Rechte der Erben vereiteln würden.

Wie kann aber der Erbe sofort nach dem Erbfall weiter über das Bankguthaben verfügen?
Der Kontoinhaber sollte zu Lebzeiten bei seiner Bank eine Kontovollmacht für den Erben erstellen, die dann auch noch nach dem Tod Gültigkeit behält. Die Banken stellen hierfür Formulare bereit. Sind die Miterben aber nach dem Erbfall mit der Bevollmächtigung nicht einverstanden, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden.

Könnte auch ein gemeinschaftliches Konto helfen?
Häufig richten Eheleute bei der Bank ein gemeinschaftliches Konto in Form eines sog. „Oder-Kontos" ein, wonach der Überlebende auch nach dem Tod über das Konto alleine verfügen kann. Beim Tod des Erblassers kann der verbleibende Kontoinhaber von der Bank das gesamte Guthaben verlangen. Es bleibt aber die Ausgleichspflicht gegenüber den Erben, beispielsweise den Kindern. Soll der Kontoinhaber aber das gesamt Kontoguthaben erhalten, so muss dies ausdrücklich durch Testament, Vermächtnis oder Vereinbarung geschehen. Übrigens eignet sich ein Oder-Konto grundsätzlich auch für eine Begünstigung außerhalb des Nachlasses.

Diese und weitere Fragen zum Thema „Umgang mit Banken und Vermögensnachfolgeplanung" beantwortet der Fachanwalt für Erbrecht, Herr Rechtsanwalt Frank Simon, im Rahmen des Vortrags am 26.04.2010 um 19:00 Uhr informativ und abwechslungsreich dargestellt. Veranstaltungsort sind die Geschäftsräumlichkeiten der Kanzlei Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann & Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung unter der Telefonnummer 0351/318900 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich. Weitere Antworten und Anregungen sind unter www.bskp.de nachzulesen.

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers "Unterhalt in Sachsen"

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