Arbeitsrecht
Sächsische Zeitung, 12. Januar 2010
Berufliche Weiterbildung kann vor Kündigung schützen
Weiterbildung und Fortbildung werden im Arbeitsleben immer wichtiger. Dies zeigt ein vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 09.09.2009 entschiedener Sachverhalt: Ein Arbeitgeber musste Personalkosten reduzieren und einen Mitarbeiter entlassen. Von insgesamt drei Mitarbeitern verfügten zwei über eine Ausbildung und zusätzliche Kenntnisse. Der Arbeitgeber kündigte trotz einer 40-jährigen Betriebszugehörigkeit demjenigen Mitarbeiter, der diese Fertigkeiten nicht besaß. Die Richter entschieden, dass eine fehlende Weiterqualifikation eine Kündigung rechtfertigen kann.
Nicht nur dieser Fall zeigt, dass eine ständige Aus- und Weiterbildung für die nötige Flexibilität im Arbeitsverhältnis sorgt und im Interesse aller Vertragsparteien liegt. Häufig werden deshalb Aus- und Weiterbildungen vom Arbeitgeber initiiert. Mit solchen Maßnahmen ist die regelmäßige Erwartung verbunden, dass der Mitarbeiter die Kenntnisse und Fähigkeiten über einen gewissen Mindestzeitraum vorteilhaft für das Unternehmen einsetzt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung, muss sich der Mitarbeiter meist verpflichten, eine bestimmte Zeit nach Abschluss der Weiterbildung für den Arbeitgeber tätig zu sein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf dieser Bindungsfrist an den Arbeitgeber entsteht nicht selten Streit über die Rückzahlung der finanziellen Aufwendungen. Der Mitarbeiter muss Fortbildungskosten grundsätzlich nur dann an den Arbeitgeber zurückbezahlen, wenn eine Rückzahlung vereinbart ist und die konkrete Vereinbarung zulässig ist. Die Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen in Arbeitsverträgen unterliegt strengen Voraussetzungen: Wird die Bindungsdauer des Mitarbeiters zu lang bemessen, ist die Vereinbarung in der Regel nichtig. Auch eine Klausel, nach welcher der Mitarbeiter vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme allein innerbetrieblichen Zwecken dient oder wenn der Vorteil für den Mitarbeiter außergewöhnlich gering ist. Generell unzulässig sind Rückzahlungsklauseln in Berufsausbildungsverträgen, d.h. für die Gewährung einer Erstausbildung.
Diese Aspekte machen deutlich, dass erst die rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen sowohl Arbeitgebern als auch Mitarbeitern hilft, Streit über die Rückzahlung zu vermeiden. Weitere Informationen zu Themen rund ums Arbeitsvertragsrecht, die Aus- und Weiterbildung sowie diverse Beschäftigungsverhältnisse erhalten Sie von unserem BSKP® - Arbeitsrechtsteam auch auf der Messe „KarriereStart 2010" in der Zeit vom 22.01. - 24.01.2010. Die Themen und Zeiten der Vorträge entnehmen Sie bitte der nachstehenden Übersicht.
Der erste Arbeitsvertrag
Freitag, 22. Januar 2010 von 11:30 bis 12:00 Uhr
Referent: Rechtsanwalt Jörg Woidniok
Rückzahlung von Fortbildungskosten, Fortbildungsverträge
Freitag, 22. Januar 2010 von 15:15 bis 15:45 Uhr
Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der Berufsausbildungsvertrag
Samstag, 23. Januar 2010 von 10:15 bis 10:45 Uhr
Referent: Rechtsanwältin Susanne Panhans
Flexible Beschäftigungsformen
Sonntag, 24. Januar 2010 von 12:00 bis 12:30 Uhr
Referent: Rechtsanwältin Susanne Paul, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Für weiterführende Informationen nehmen Sie bitte gerne Kontakt mit uns auf. Wir sind wie folgt erreichbar: BSKP Dresden, Fetscherstr. 29, 01307 Dresden, Tel.: 0351/31890-0, Fax: 0351/31890-99 oder e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.





