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StartseitePresseGmbH-Bargründung: Entgeltliche Dienstleistungen des Gesellschafters unschädlich
Handels- und Gesellschaftsrecht
Sächsische Zeitung, 4. Mai 2010
GmbH-Bargründung:
Entgeltliche Dienstleistungen des Gesellschafters unschädlich

bskp_rb_thumb_kaufmann_01Der Preis für die Erlangung der Haftungsbeschränkung bei der GmbH ist die Aufbringung deren Stammkapitals. Bei einer Bargründung bedeutet dies die tatsächliche Einzahlung nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Spätestens ein Insolvenzverwalter wird die Frage einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung prüfen. Fälle des Hin- und Her-Zahlens in engem zeitlichen Zusammenhang zur Gründung sowie die Fälle der verdeckten Sacheinlage, d.h., wenn die gesetzlichen Vorgaben für Sacheinlagen unterlaufen werden, sind dann problematisch. Eine verdeckte Sacheinlage liegt immer dann vor, wenn zwar eine Bareinlage vereinbart ist, die GmbH aber bei wirtschaftlicher Betrachtung eigentlich einen Sachwert erhalten soll (z.B. Kauf einer Maschine vom Gesellschafter mit dem eingezahlten Stammkapital).

Oftmals erbringen (geschäftsführende) Gesellschafter jedoch auch Dienstleistungen für ihre Gesellschaft, weshalb der BGH im letzten Jahr die äußerst praxisrelevante Frage zu entscheiden hatte, ob bereits bei Bargründung abgesprochene entgeltlich zu erbringende Leistungen eine sukzessive „faktische Einlagenrückgewähr" darstellen (BGH 16.02.2009 - II ZR 120/07).

Dies wurde glücklicherweise verneint. Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage könne nur eine sacheinlagefähige Leistung sein. Nach § 27 AktG kann die Verpflichtung zu Dienstleistungen nicht Gegenstand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein, was im GmbH-Recht entsprechend gilt. Folglich lässt sich aus der fehlenden Sacheinlagefähigkeit von Dienstleistungen nicht ein „Verbot" der Verabredung entgeltlicher Dienstleistungen des Gesellschafters in Zusammenhang mit der Begründung seiner Bareinlageschuld ableiten. Anderenfalls hätte ein Gesellschafter, der sich an einer Bargründung beteiligt, keine Möglichkeit, anschließend als Geschäftsführer der GmbH entgeltlich tätig zu werden, sondern es müsste ein Fremdgeschäftsführer eingestellt werden. Es kann jedoch einem Gesellschaftergeschäftsführer nicht verwehrt sein, ein Gehalt für seine Tätigkeit zu vereinbaren und zu beziehen, selbst wenn dies in zeitlichem Zusammenhang mit der Einlageleistung geschieht.

Sofern der leistende Gesellschafter seine Bareinlage nicht für seine Zwecke „reserviert", sondern diese so in den Geldkreislauf der Gesellschaft einspeist, dass sie uneingeschränkt für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden kann, ist das Erfordernis einer Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführer erfüllt. Zu Zwecken der GmbH werden Einlagemittel auch dann verwendet, wenn damit erbrachte Dienstleistungen eines Gesellschafters bezahlt werden, die ansonsten anderweitig bei Dritten eingekauft werden müssten.

Weitere Informationen dazu, insbesondere wie Sie eine „Haftung trotz beschränkter Haftung" vermeiden können, sowie eine fundierte Beratung und Vertretung durch erfahrene Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht erhalten Sie jederzeit in unserer Kanzlei. Besuchen Sie uns auch im Internet - dort finden Sie den jeweiligen Spezialisten für Ihr Anliegen und unseren BSKP - Veranstaltungskalender.

BSKP Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann & Partner
Fetscherstraße 29, 01307 Dresden.

Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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