Handels- und Gesellschaftsrecht
Sächsische Zeitung, 2. März 2010
Austritt aus GmbH: Wettbewerbsverbot vs. Berufsausübungsfreiheit
Viele Satzungen von GmbH's enthalten ein Wettbewerbsverbot, wonach es den Gesellschaftern für die Dauer ihrer Mitgliedschaft untersagt wird, unmittelbar oder mittelbar auf dem Geschäftsgebiet der Gesellschaft Geschäfte zu betreiben oder der Gesellschaft auf andere Weise Konkurrenz zu machen. Während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft findet ein an die Gesellschafterstellung geknüpftes vertragliches Wettbewerbsverbot seine Rechtfertigung regelmäßig in dem anzuerkennenden Bestreben der Gesellschaft, dass der Gesellschafter als Ausfluss seiner gesellschafterlichen Treuepflicht den Gesellschaftszweck loyal fördert und Handlungen unterlässt, die seine Erreichung behindern könnten.
Eine solche Satzungsklausel wird mangels nachvertraglichem Wettbewerbsverbot besonders dann relevant, wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft verlassen und im gleichen Geschäftszweig künftig auf eigene Rechnung tätig sein will. Der BGH hatte insofern kürzlich die Frage zu klären, welche Rechte ein austretender Gesellschafter in der Zeit zwischen Austrittserklärung und Wirksamkeit seines Ausscheidens aus der Gesellschaft hat (Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08). Regelungen über ein Wettbewerbsverbot durch Satzung sind unter Berücksichtigung des durch das Grundgesetzt geschützten Berufsausübungsfreiheit dahingehend auszulegen, dass ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot - jedenfalls mangels wichtigen Grundes - im Falle eines Austritts aus der Gesellschaft nur bis zur Annahme des Austritts durch die Gesellschaft Gültigkeit beanspruchte.
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, zwar bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist; seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert.
Gleichwohl gelte ein Wettbewerbsverbot nicht uneingeschränkt: Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich. Der das Wettbewerbsverbot legitimierende Zweck, zu verhindern, dass die Gesellschaft von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird, ist mit der Austrittsentscheidung der ausscheidenden Gesellschafters und der - einem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung oder Verwertung des Gesellschaftsanteils korrespondierenden - Erklärung der Gesellschaft, sie wolle sich gegen den Austritt nicht wenden, entfallen. Der ausscheidende Gesellschafter ist deshalb zwar formell noch Gesellschafterin, aber mit der Gesellschaft bis zur Umsetzung des Austritts nur noch vermögensrechtlich verbunden. Hier hilft nur ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot in der Satzung.
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Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht





