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StartseitePressePflege durch die Kinder wird nach neuem Recht berücksichtigt
Erbrecht
Sächsische Zeitung, 2. Februar 2010
Pflege durch die Kinder wird nach neuem Recht berücksichtigt

bskp_rb_thumb_simon_01Meine Eltern sind pflegebedürftig. Ich habe noch einen Bruder, der sich nicht um sie kümmert. Ich selber pflege meine Eltern seit mehreren Jahren neben meinem Beruf. Werden meine Leistungen im Erbfall honoriert?
Den pflegenden Kindern steht nach neuem Recht ein Ausgleich unter Abkömmlingen zu, und zwar auch dann, wenn sie auf berufliches Einkommen nicht verzichtet haben. Der Gesetzgeber will damit eine Ungleichbehandlung von pflegenden berufstätigen Abkömmlingen zu pflegenden Abkömmlingen, die nicht berufstätig sind, vermeiden. Der arbeitende Pflegende soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechter stehen als der der keiner Berufstätigkeit nachgeht.

Gibt es auch einen Ausgleich für die Pflegeleistungen meiner Ehefrau für ihre Schwiegereltern?
Gesetzliche Erben, die keine Abkömmlinge sind, also pflegende Brüder, Schwestern, Nichten oder Neffen gehen weiterhin leer aus, genauso wie pflegende Stiefkinder, Pflegekinder, Lebensgefährten, Schwiegerkinder, Freunde oder entferntere Verwandte. Der Erblasser muss eine testamentarische Regelung treffen, wenn er diesen Personen etwas von Todes wegen, zum Beispiel wegen der Pflegeleistungen zukommen lassen will.

Wie hoch werden nach neuem Recht Pflegeleistungen bewertet?
Das Gesetz macht keine Vorgaben für die Berechnung der Ausgleichsansprüche. Daher wird im Einzelfall festzulegen sein, welche Pflegeleistungen in welchem Umfang zu bewerten sind. Dabei kann man sich sicher an den Pflegesätzen orientieren. Im Streitfall muss jedoch das Gericht entscheiden.

Wie können die Pflegeleistungen nachgewiesen werden?
Wer pflegt, sollte seine Pflegeleistungen in einem Pflegebuch erfassen, und zwar sowohl den Zeitumfang als auch die Art der Tätigkeit. Belege für mit der Pflege zusammenhängende Ausgaben sollten aufbewahrt und eventuell einzelne Pflegetätigkeiten durch Fotos dokumentiert werden, damit man die Pflege später bei Gericht im Streitfall nachweisen kann.

Wie wird der Ausgleich im Erbfall durchgeführt ?
Hierzu ein Beispiel: Die unverheiratete Erblasserin hat zwei Kinder und stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen der Tochter sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Sohn und Tochter erben gesetzlich je zur Hälfte.
Die Schwester kann in diesem Fall unabhängig von ihrem Erbanspruch einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird daher vorab der Ausgleichsbetrag der Schwester (20.000 Euro) abgezogen. Der verbleibende Rest des Nachlasses (80.000 Euro) wird nach der Erbquote jeweils zu ½ verteilt. Im Ergebnis erhält die Schwester somit 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.

Gilt die Ausgleichsregelung auch, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat?
In der Regel nicht. In diesen Fällen muss unbedingt eine entsprechende Regelung im Testament aufgenommen werden!

Kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft darüber verlangen, was der Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Geld gemacht hat?
Ein Pflichtteilsberechtigter kann grundsätzlich keine Auskunft über lebzeitige Vermögensdispositionen des Erblassers verlangen. Der Auskunftsanspruch zur Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch verpflichtet den Auskunftspflichtigen nur Auskunft zu erteilen, welche Aktiva und Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben. Dies muss allerdings in Form eines systematischen Vermögensverzeichnisses erfolgen, dessen Richtigkeit durch den Erben gegebenfalls auch eidesstattlich zu versichern ist.

Fragen zum Thema „Neues Erbrecht" werden bei der nächsten Veranstaltung der Vortragsreihe „Richtig erben und vererben" durch den Fachanwalt für Erbrecht, Herrn Frank Simon am 23. Februar 2010, 19.00 informativ und abwechselungsreich dargestellt. Veranstaltungsort sind die Geschäftsräumlichkeiten der Kanzlei Dr. Broll, Dr. Seid, Kaufmann und Partner, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist eine vorherige Anmeldung unter der Telefonnummer 0351/31 89 00 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. erforderlich. Weitere Antworten und Anregungen sind unter www.bskp.de oder www.unterhalt-in-sachsen.de nachzulesen.

Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
Mitglied des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
Erbrechtsexperte der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Autor des Ratgebers „Unterhalt in Sachsen"

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