Familienrecht
Sonntagswochenblatt, 2. Mai 2010
Unterhalt für Studenten
Reduziert das BAföG die Unterhaltsverpflichtung der Eltern?
Endgültig festgesetzte BAföG-Leistungen werden vollständig als Einkommen des Kindes angesehen und reduzieren damit die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Das gilt grundsätzlich auch für das BAföG-Darlehen, da diese für die Studenten aufgrund der Zinsfreiheit, den Rückzahlungsmodalitäten und den Teilerlassmöglichkeiten sehr günstig sind.
Ist das Kind verpflichtet, unabhängig von einem Unterhaltsanspruch, einen Antrag auf BAföG zu stellen?
Ja, das Kind hat grundsätzlich die Verpflichtung, BAföG–Ansprüche, auch soweit der Förderbetrag nur als Darlehen gezahlt wird, in Anspruch zu nehmen. Auch wenn die Gewährung aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern unklar ist, ist zumindest vorsorglich ein Antrag zu stellen. Wird kein Antrag gestellt, wird dennoch die Leistung bedarfsmindernd angerechnet.
Gilt dies auch für Studienkredite ?
Nein, dies gilt nicht für sonstige Studien- und Bildungskredite. Hierbei handelt es sich um speziell auf Studenten zugeschnittene Kredite mit günstigen Zinsen, flexibler Rückzahlungsdauer und einem tilgungsfreien Zeitraum. Die Studenten müssen bei Eintritt in das Berufsleben den Kredit einschließlich Zinsen zurückzahlen. Deshalb sind Studenten nicht verpflichtet, zur Reduzierung der Unterhaltszahlung der Eltern einen zinsgünstigen Kredit zur Finanzierung ihres Studiums aufzunehmen. Eltern können ihre gesetzliche Unterverpflichtung auch nicht dadurch umgehen, dass sie ihrem studierenden Kind ein zinsfreies Darlehn zu den gleichen Bedingungen, wie sie das BAföG vorsieht, anbieten.
Ist ein Student verpflichtet, während der vorlesungsfreien Zeit einen Ferien- oder Nebenjob anzunehmen?
Nein, der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferien- oder Nebenjob anzunehmen, um seinen Bedarf zu reduzieren. Erzielt der Student dennoch regelmäßig aus einer Nebenbeschäftigung ein Einkommen, so sind diese Einkünfte im angemessenen Rahmen zumindest teilweise zur Finanzierung des Studiums heranzuziehen und würden auch die Unterhaltspflicht der Eltern reduzieren.
Muss sich das studierende Kind seine Leistungen aus einer Ausbildungsversicherung anrechnen lassen?
Ja, die Leistungen, die ein Kind aus einer Ausbildungsversicherung bezieht, die die Eltern extra für das Kind abgeschlossen haben, muss es sich anrechnen lassen. Ist der Versicherungsvertrag von beiden Elternteilen geschlossen, und aus dem staatlichen Kindergeld gezahlt worden, so ist die Versicherungsleistung auf die gegen die Eltern jeweils bestehenden Ansprüche hälftig anzurechnen.
Müssen volljährige Kinder ihr Vermögen verwerten, bevor sie Unterhalt fordern können ?
Unter Umständen kann das volljährige Kind verpflichtet sein, einen Teil seines Vermögens zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Gerade in den Fällen, in denen für die minderjährigen Kinder Konten zur Ausschöpfung der Freibeträge bei Kapitaleinkünften (Zinsabschlagssteuer) angelegt wurden, muss dieses Vermögen unter Umständen verbraucht werden. Das Kapital ist dann in angemessenen Raten, beispielsweise verteilt auf die voraussichtliche Ausbildungsdauer aufzubrauchen. Auf jeden Fall reduzieren die Zinserträge die Unterhaltsverpflichtung der Eltern.
Sebastian Lohse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht





