Arbeitsrecht
Sonntagswochenblatt, März 2010
Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag
Das BAG hat entschieden: Arbeitgeber müssen für Ostersonntag keinen tariflichen Feiertagszuschlag zahlen.
Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer trotzdem keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung lehnten die Richter ab. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in der Vergangenheit einen entsprechenden Zuschlag in Höhe von 175 Prozent gezahlt (Az.: 3 Sa 244/08). Die Kläger waren seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse fand der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1f) ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 175 Prozent zu zahlen. Nach § 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 Prozent. Mit ihrer Klage forderten die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie waren der Meinung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Das BAG hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch bestehe nicht, weil der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei. Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung wurde mit der Begründung verneint, dass die Beklagte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllt habe, ohne dabei übertarifliche Ansprüche zu begründen.
Susanne Paul
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht





