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StartseitePresseOpfer von Stalking − Was ist zu tun?
Strafrecht
Sonntagswochenblatt, März 2010
Opfer von Stalking − Was ist zu tun?

bskp_rb_thumb_paul_01Stalking kommt aus dem englischen Wortschatz und meint das Nachstellen oder Verfolgen einer anderen Person. Wie ein Jäger stellt der Stalker seinem Opfer nach. Die Verhaltensweisen des Stalkers können sehr vielschichtig sein und von Belästigungen per Telefon bis zu körperlichen Übergriffen reichen. Die Gründe hierfür sind divers. Stalking wird oft von Ex-Partner, Nachbarn, Arbeitskollegen oder sogar völlig fremden Menschen ausgeübt.

Die Folgen für die Opfer sind ausnahmslos fatal. Dies muss und sollte man als Opfer nicht hinnehmen. Es gibt effektive Rechtsmittel, um gegen die Täter vorzugehen, sowohl in strafrechtlicher wie auch in zivilrechtlicher Hinsicht.

Der Kontakt mit dem Stalker sollte soweit wie möglich gemieden werden, denn sonst bestätigen sie ihn in seiner Vorgehensweise. Außerdem müssen die einzelnen Vorfälle so detailliert wie möglich (Datum, Uhrzeit, Ort, Inhalt der Belästigung) schriftlich festgehalten und mögliche Zeugen, welche die Vorfälle bestätigen können, benannt werden.
Nach entsprechender fachkundiger Beratung kann sodann die weitere Vorgehensweise festgelegt werden. Die Erfahrung zeigt, dass "mildere" Formen des Stalkings durchaus auch mit einem Anruf des Rechtsanwaltes bei dem Stalker in Gegenwart des Opfers, mit der Aufforderung weitere Belästigungshandlungen zu unterlassen, ein wirkungsvolles und "billiges" Mittel darstellen können, um den Stalker zu stoppen.

Häufig werden sich die Stalker sodann eine Zeit lang ruhig verhalten, bis sie sich wieder melden. Auf diese Meldung muss dann sofort mit einer förmlichen Abmahnung und einer Aufforderung eine strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, reagiert werden. Die Rechtsanwaltskosten dieser Abmahnung trägt der Stalker.

Zeigt dies nicht die erwünschte Wirkung kann ein gerichtliches Vorgehen auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes gegen den Stalking-Täter geboten sein.
Liegt ein Fall vor, wo all diese Maßnahmen aufgrund der Intensität des Stalkings erkennbar wirkungslos sind oder sein werden, ist die Stellung einer Strafanzeige zu empfehlen. Seit dem 31. März 2007 ist ein Gesetz in Kraft getreten, nach welchem gemäß § 238 StGB die „Nachstellung" unter Strafe steht. Das Gesetz sieht neben dieser Ergänzung des Strafgesetzbuches auch eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vor. Dort wird u.a. der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind.

Susanne Paul
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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