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StartseitePresseUrteil des EuGH zum Sorgerecht – wegweisend für deutsche Väter
Familienrecht
Sonntagswochenblatt, 3. Januar 2010
Urteil des EuGH zum Sorgerecht – wegweisend für deutsche Väter

bskp_rb_thumb_lohse_03Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland mit einem wegweisenden Urteil Anfang Dezember 2009 den Rücken gestärkt. Einem ledigen Vater wurde im Streit um das (Mit-)Sorgerecht für seine 14 Jahre alte Tochter Recht gegeben.

Nach derzeit gültiger deutscher Rechtslage können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Kein Gericht kann derzeit die fehlende Zustimmung ersetzen.

In der Urteilsbegründung heißt es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Das verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der deutsche Gesetzgeber ist nun gehalten, das bestehende Recht an diese Rechtsprechung anzupassen.

Der Europäische Gerichtshof entscheidet stets nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt aber, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Bleibt zu hoffen, dass die deutsche Gesetzgebung dem bald folgt. Noch ist auch die Berufung vor die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes möglich, erst gegen deren Entscheidung ist dann kein Rechtsmittel mehr gegeben.

Neue Beträge im Kindesunterhaltsrecht

Ab 1. Januar 2010 werden wieder einmal die Tabellenbeträge der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle" angepasst. Trotz Kindergelderhöhung und Anhebung der Kinderfreibeträge ergibt sich eine zum Teil erheblich höhere Unterhaltszahlung. So steigt der Mindestunterhalt von Kindern zwischen 0 und 5 Jahren nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes auf monatlich 225 Euro (vorher 199 Euro), für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren auf 272 Euro (vorher 240 Euro) und für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf 334 Euro (vorher 295 Euro).

Für alle Unterhaltsgläubiger und -schuldner heißt es also, die Zahlungen zu prüfen, insbesondere dann, wenn der Zahlung ein sogenannter „dynamisierter" Titel (Jugendamtsurkunde, Gerichtsurteil oder anderes) zugrunde liegt, der sich automatisch der jeweils aktuellen Tabelle anpasst. Daueraufträge sollten überprüft und geändert werden, anderenfalls drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Andererseits wäre gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit man überhaupt noch zur Zahlung der festgesetzten Beträge in der Lage ist. Wirtschaftliche Änderungen – beispielsweise wegen lang anhaltender Kurzarbeit verringertes Einkommen – führen unter gewissen Umständen und Voraussetzungen zu Abänderungsansprüchen, die rechtzeitig gegenüber dem Unterhaltsgläubiger geltend gemacht werden sollten, da eine rückwirkende Abänderung, vor allem wenn gezahlt wurde, nur schwierig oder gar nicht durchzusetzen ist.

Sebastian Lohse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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