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StartseitePresseVerkehrsunfall − Was ist zu tun, wenn es gekracht hat.
Verkehrsrecht
Elbgeflüster, April 2010
Verkehrsunfall − Was ist zu tun, wenn es gekracht hat.

bskp_rb_thumb_volkmann_02Gerade in der jetzigen Jahreszeit kommt es des Öfteren wieder zu Verkehrsunfällen auf unseren Straßen. Nach dem ersten Schock stellt sich schnell die Frage, was man als Geschädigter im Rahmen der Schadensregulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu beachten hat und welche Schadenspositionen bei dieser überhaupt geltend zu machen sind. Der nachfolgende, kurze Überblick behandelt die wesentlichsten Fragen:

Bekomme ich meinen Schaden vollständig ersetzt?

Der Unfallgegner bzw. dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat den Schaden dann zu 100 % zu ersetzen, wenn auch ein "optimaler Fahrer" bei Anwendung aller erdenklichen Sorgfalt keine Chance gehabt hätte, den Unfall zu verhindern.
Oftmals wird dies dem Geschädigten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Abrede gestellt. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Versicherungen vielmehr versuchen, dem Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten, beispielsweise mit dem Einwand, man habe nicht geblinkt, oder sei selbst zu schnell gefahren.

Lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und wer trägt die Kosten?

Selbst wenn der Unfall auf den ersten Blick einfach gelagert und die Haftung des Unfallverursachers eindeutig erscheint, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes anzuraten. Nur so können (unbedachte) Fehler bereits im Vorfeld, beispielsweise bei dem Ausfüllen der Schadensmeldung, vermieden werden. Außerdem befindet man sich durch die Hinzuziehung eines auf dem Gebiet des Verkehrsrechts spezialisierten Rechtsanwaltes auf "Augenhöhe" mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners, die naturgemäß versucht, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Vielen unschuldigen Unfallgeschädigten ist dabei oftmals nicht bekant, dass -auch ohne rechtsschutzversichert zu sein- die anfallenden Rechtsanwaltskosten gleichfalls vom alleinigen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu tragen sind.

Welche Schadenspositionen kann ich geltend machen?

Um den Schaden am Fahrzeug überhaupt beziffern zu können, kann der Geschädigte -außer bei Bagatellschäden- auf Kosten des Unfallverursachers ein Sacherverständigengutachten in Auftrag geben. In der Wahl des Sachverständigen ist der Geschädigte frei.

Der Unfallverursacher hat dann natürlich die anfallenden Reparaturkosten zu erstatten. Es steht dem Geschädigten dabei frei, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, oder sich die veranschlagten Netto-Reparaturkosten auszahlen lässt.

Selbst wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde, tritt unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte "merkantile Wertminderung" ein, da dass Fahrzeug nun schließlich als Unfallwagen gilt. Die Berechnung der Wertminderung erfolgt durch den Gutachter oder einen Rechtsanwalt.

Für die Zeit der Reparatur hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen. Alternativ dazu kann er für diesen Zeitraum auch eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, die -abhängig vom Fahrzeugtyp- zwischen 27 Euro bis 99 Euro/Tag beträgt.

Im Rahmen der Unkostenpauschale, die zwischen 25 Euro bis 30 Euro beträgt, kann der Geschädigte pauschal und ohne weitere Nachweise Ersatz für die aufgrund des Unfalles notwendig gewordenen Aufwendungen (Porto, Telefon) verlangen, unabhängig davon, ob tatsächlich derartige Kosten angefallen sind.

Weitere in Betracht kommende Schadenspositionen sind beispielsweise: Entsorgungskosten, Umbaukosten (beispielsweise durch Aus-/Einbau eines Autoradios), An- und Abmeldekosten, Verbringungskosten sowie notwendig gewordene Fahrtkosten.

Sollten Sie oder Insassen bei dem Unfall verletzt worden sein, kann der beauftragte Rechtsanwalt neben dem Schmerzensgeld, beispielsweise auch den erlittenen Verdienstausfall geltend machen. Oftmals vernachlässigt, da nicht bekannt, ist zudem die Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens.

Die oben genannten Punkte sollte man daher zumindest schon einmal gehört haben und -sollte auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtet werden- im Hinterkopf behalten. Gerade in der anwaltlichen Praxis ist es erstaunlich, auf welche Beiträge Unfallgeschädigte teilweise aufgrund Ihrer Unkenntnis freiwillig "verzichten".

Martin Volkmann
Rechtsanwalt

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