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Arbeitsrecht
Sonntagswochenblatt, April 2010
Abmahnung bedeutet Verzicht des Arbeitgebers auf sein Kündigungsrecht

bskp_rb_thumb_volkmann_02Das ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit "Fehler" macht, sei es durch sein Verhalten oder anderweitig, ist nicht unüblich. Je nach Schwere bzw. Häufigkeit des "Fehltritts" ist es gleichsam nachvollziehbar, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Reaktion "genötigt" sieht. In Betracht kommt dabei vorrangig der Ausspruch einer Abmahnung. Aber auch eine Kündigung ist denkbar. Was vielen dabei nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber auf sein Recht zur Kündigung verzichtet, wenn er aufgrund des Fehlverhaltens eine Abmahnung ausspricht. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist in diesem Fall unwirksam.

Der hier vorgestellten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitgeberin, welche ein Hotel betreibt, hatte ihrem angestellten Barkeeper mit Schreiben vom 28.12.2005 eine Abmahnung wegen der Nichtbefolgung einer Anweisung sowie rufschädigender Äußerungen über den Geschäftsführer und dessen Assistenten ausgesprochen.

Doch es blieb nicht bei der Abmahnung. Vielmehr erhielt der Angestellte einen Tag nach Erhalt der Abmahnung die fristlose Kündigung. Hilfsweise kündigte die Arbeitgeberin zudem ordentlich, d.h. fristgemäß. In der Kündigung wurde dem Angestellten nunmehr noch vorgeworfen, kostenlos Alkohol an ehemalige Mitarbeiter ausgeschänkt zu haben.

Der Angestellte erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Die Vorwürfe der Arbeitgeberin wies er von sich. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger recht. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, welches wiederum dem Kläger Recht gab. Die Beklagte wandte sich deshalb an das Bundesarbeitsgericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt nun in einer aktuellen Entscheidung vom 26.11.2009 (Az.: 2 AZR 751/08) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. In dem Leitsatz der Entscheidung heißt es: Spricht der Arbeitgeber wegen einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung aus, so kann er wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr -außerordentlich oder ordentlich- kündigen.

Dennoch wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da nach Ansicht des BAG nicht genügend geklärt wurde, ob die Kündigung auf weiteren Gründen beruhte, die nicht in der Abmahnung genannt waren bzw. erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt wurden. Grundsätzlich, so dass BAG, wären solche Gründe nicht vom Kündigungsverzicht erfasst.

Die hier angeführte Entscheidung zeigt einmal mehr, wie groß das Risiko des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess ist. Dazu muss man sich nur einmal vor Augen halten, dass der Arbeitnehmer aufgrund der fristlosen Kündigung seit dem 29.12.2005 !!! nicht mehr bei der Arbeitgeberin gearbeitet hat. Bereits zum heutigen Zeitpunkt müsste die Arbeitgeberin, im Falle eines rechtskräftigen Urteils zu Gunsten des Arbeitnehmers, diesem damit Lohn-/Gehalt für die Dauer von mehr als 4 Jahre nachzahlen, ohne die Arbeit des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch genommen zu haben.

Martin Volkmann
Rechtsanwalt

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