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Steuerrecht für Privatperson und Freiberufler
Elbgeflüster, Juni 2010
Änderungen bei der Abziehbarkeit von Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen

bskp_sb_thumb_hauptmann_02„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen." – Helmut Schmidt

Mit neuen Gesetzen brachte die Bundesregierung die ersten Steueränderungen auf Basis des Koalitionsvertrags auf den Weg, die grundsätzlich bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2010 gelten. Ein Beispiel:

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie von anderen Vorsorgeaufwendungen mit Wirkung ab 1.1.2010 neu geregelt.

Beiträge für Krankenversicherungen sind ab 2010 in Höhe des Basiskrankenversicherungsschutzes steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig - unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder private Versicherungen handelt.

Nicht berücksichtigt werden die über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehenden Beiträge zur Finanzierung von Zusatzleistungen, wie z. B. Chefarztbehandlungen oder Einzelzimmerunterbringung im Krankenhaus. Schließlich sind sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte weiterhin nur Beiträge absetzbar, die der Versicherte selbst getragen hat - also keine Arbeitgeberanteile.

Beiträge zur Pflegeversicherung sind ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Unter die abzugsfähigen Aufwendungen fallen neben den für sich erbrachten Beiträgen grundsätzlich auch geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer für seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner sowie seine Kinder. Damit können privat Versicherte Beiträge für ihre mitversicherten Kinder im zuvor dargestellten Rahmen erstmals als Sonderausgaben absetzen.

Beiträge zugunsten einer Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Beiträge zugunsten bestimmter Lebensversicherungen können auch künftig grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

ABER:
Für die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstgrenzen von 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR jährlich.
Betragen ab 2010 die Beiträge für die Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung mehr als das, sind diese Beiträge trotzdem in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Andere Vorsorgeaufwendungen sind hingegen nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn diese Höchstbeträge nicht bereits durch die abziehbaren Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft werden.

Gundula Hauptmann
Diplomkauffrau
Steuerberaterin

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