Erbrecht
Testamentsänderungen und -ergänzungen
Testamentsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Kopie des Originaltestaments vorgenommen werden, müssen durch den Erblasser unterschrieben sein (OLG München, Beschluss vom 31.08.2011 – 31 Wx 179/10).
Sachverhalt
Die verwitwete, kinderlose Erblasserin war 2004 in hohem Alter verstorben. Mit handschriftlichem Testament aus dem Jahr 2000 hatte sie ihrer Großnichte "das Haus und den Grund“ sowie ihren Schmuck vermacht. 2001 schloss die Erblasserin weiterhin einen Erbvertrag mit einem Dritten, ihrem Mieter, der allerdings wegen zwischenzeitlich eingetretener Testierunfähigkeit der Erblasserin nichtig war. Nach dem Tode der Erblasserin beantragte deren Nichte unter Berufung auf das Testament von 2000 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Der Mieter wiederum legte dem Gericht eine Kopie des Testaments von 2000 vor, in der das Wort „Haus“ mit einem hochgestellten „X“ gekennzeichnet worden war. Unterhalb der Testamentsunterschrift hatte die Erblasserin auf der Kopie handschriftlich folgenden, nur teilweise lesbaren Text angefügt: „X … (?) Anbau … (?) mein Mieter (siehe Plan)“.Nach Auffassung des Mieters ist der Text zu lesen als „den Anbau erbt mein Mieter“. Weiterhin wurde vom Mieter eine weitere Kopie der vorgenannten Kopie vorgelegt, welche unterhalb des mit einem „X“ gekennzeichneten Zusatzes den originalhandschriftlichen weiteren Zusatz: „Kopie = Original“ und darunter die Unterschrift der Erblasserin enthält. Nach Auffassung des Mieters bilden die beiden Kopien in Verbindung mit dem Originaltestament eine einheitliche Urkunde. Angesichts des Wertverhältnisses des Anbaus zum Gesamtnachlass sei daher der Mieter als Miterbe zu 1/3 anzusehen.
Problemstellung und Lösung
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Testament aus dem Jahr 2000 durch die späteren eigenhändigen Zusätze der Erblasserin auf den Testamentskopien wirksam abgeändert worden war. Ausgangspunkt ist, dass der Widerruf bzw. die Änderung einer letztwilligen testamentarischen Verfügung durch formgültiges späteres Testament, aber auch durch wirksame Veränderung der Testamentsurkunde selbst erfolgen kann. Der Fall wäre somit problemlos, wenn die Erblasserin entweder auf der Originalurkunde einen lesbaren Vermerk angebracht und unterschrieben oder ein weiteres formgültiges Testament zu Gunsten des Mieters errichtet hätte. Hier hatte die Erblasserin aber nur Kopien des Originaltestaments bearbeitet. Außerdem war der Vermerk zu Gunsten des Mieters – abgesehen von der schweren Lesbarkeit – nicht eigenhändig unterzeichnet worden.
Das OLG München geht zu Recht davon aus, dass die Erblasserin mit den eigenhändigen Zusätzen auf den Fotokopien des Originaltestaments kein formwirksames eigenhändiges Testament in Gestalt eines einheitlichen Ganzen errichtet hat, da der Erblasser ein Testament nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten kann. Eigenhändigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments selbst mit der Hand schreiben muss. Dieses Formerfordernis ist unerlässlich, um die Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen ausweist, überprüfen zu können. Es genügt daher nicht, wenn ein handschriftlicher Text kopiert und lediglich die Kopie unterzeichnet wird.
Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass ein formgültiges Testament vorliegt und Ergänzungen bzw. Änderungen durch eigenhändige Bearbeitung und Unterzeichnung einer Fotokopie des ursprünglichen Testaments erfolgen. Es kann von einer neuen formwirksamen Verfügung gesprochen werden, wenn die originalen und auf dessen Kopie niedergeschriebenen Texte zusammengenommen ein einheitliches, sinnvolles Ganzes bilden. Somit können auch Änderungen des Erblassers in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes oder die eigenhändige Ergänzung der Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes Teil eines formwirksamen Testaments bzw. eines wirksamen Widerrufs sein. Bezogen auf den vorliegenden Fall war jedoch zu beachten, dass die Erblasserin ihren Zusatz auf der ersten Kopie gerade nicht unterschrieben hatte.
Grundsätzlich muss die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen, um die Identifikation zu ermöglichen und zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text ernstlich zur abschließenden Willensbildung seiner handschriftlich niedergelegten Erklärung bekennt. Ferner sollte der Urkundentext räumlich abgeschlossen sein und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung gesichert. Dieser Grundsatz gilt auch für Ergänzungen eines (Original-)Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind und die vom Erblasser besonders unterzeichnet werden müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird. Ein solcher Ausnahmefall war im gegebenen Fall aber zu verneinen, da die in dem Original getroffenen Anordnungen der Erblasserin vollständig und aus sich selbst heraus verständlich und durchführbar waren. Insofern war der nachträglich angefügte Zusatz als neue eigenständige letztwillige Verfügung der Erblasserin zu deuten, die aber nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprach.
Eine wirksame Änderung des Testaments ergab sich im übrigen auch nicht daraus, dass die Erblasserin die zweite Kopie handschriftlich unterzeichnet hatte, da auch dadurch das Formerfordernis nicht gewahrt wurde. Das Gericht stellte somit mit Recht fest, dass sich der Erklärungsinhalt des Zusatzes auf der zweiten Kopie nur darauf beschränkte, dass die weitere Fotokopie inhaltlich derjenigen Urkunde entspreche, auf der die Erblasserin die Zuwendung zu Gunsten des Mieters angeordnet hatte. Die Erblasserin hatte mit ihrer Unterschrift lediglich klargestellt, dass die zweite Fotokopie als Original gelten sollte und nicht, dass diese Unterschrift direkt unter dem Vermerk „Kopie = Original“ nun auch die Zuwendung zu Gunsten des Mieters bestimmen sollte. Durch diese Verfügung der Erblasserin wurde vielmehr eine nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Urkunde zum Original erklärt, was aber rechtlich unzulässig und damit unwirksam ist.
Folgen für die Praxis
Für die Praxis bleibt zu beachten, dass von der Bearbeitung von Kopien abgeraten werden sollte, um dem Risiko der Formunwirksamkeit zu entgehen. Über die rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten der Erstellung und Abänderung eines eigenhändigen Testaments beraten Sie unsere Spezialisten im Bereich Erbrecht gern.
Cornelia Blank
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht





