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StartseiteNewsGesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Erbrecht

Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes (die Erbschaft) auf den oder die Erben über. Es findet also mit dem Erbfall ohne zusätzliche Erwerbs- oder Übertragungsakte, eine Gesamtnachfolge („Universalsukzession“) in den Nachlass statt.

Die Gesamtnachfolge bedeutet den Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den oder die Erben. Erbe kann grundsätzlich nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923 BGB. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren, § 1923 Abs. 2 BGB. Vor dem Erbfall haben gesetzliche wie gewillkürte Erben nur eine tatsächliche Aussicht auf die Erbschaft, die kein Anwartschaftsrecht begründet. Denn einerseits ist bis zum Erbfall offen, ob der Erbanwärter den Erbfall erlebt, andererseits kann der Erblasser eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen oder eine frühere Erbeinsetzung widerrufen.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Danach werden die nächsten Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte gesetzliche Erben. Ein Verwandter einer entfernteren Ordnung ist dabei solange von der Erbfolge ausgeschlossen, wie ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (Ordnungssystem). Zusätzlich dazu gilt das Linearsystem. Danach schließt der Abkömmling des Erblassers die mit ihm in absteigender Linie verwandten weiteren Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Abkömmlinge des Erblassers sind dabei alle Kinder des Erblassers und alle Kindeskinder, die ihm verwandt sind. So erbt ein Enkel des Erblassers so lange nicht, solange das Kind des Erblassers zur Erbfolge gelangt. Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Die Eltern erben als gesetzliche Erben der zweiten Ordnung nur dann, wenn keine gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, also keine Abkömmlinge des Erblassers, vorhanden sind. 
Daneben steht auch dem überlebenden Ehegatten des Erblassers ein Erbrecht, welches neben dem Erbrecht der Verwandten steht, zu. Hat der Erblasser neben dem Ehegatten keine Abkömmlinge hinterlassen, so erbt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten höherer Ordnung, also den Eltern, Großeltern und Seitenverwandten des Erblassers. Der Ehegatte als Erbe wird privilegiert und erhält zunehmendes Gewicht, je entfernter die mit ihm gemeinsam zur Erbfolge gelangenden Verwandten des Erblassers mit diesem verwandt sind. Letztlich erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft dann, wenn weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind. Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine wirksame Ehe bestand.
Die gesetzliche Erbfolge tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmt. Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für Testamente und Erbverträge. Der Erblasser kann in der letztwilligen Verfügung einen oder mehrere Erben bestimmen. Der Erblasser kann dabei Verwandte aber auch nicht verwandte Personen zu Erben einsetzen. Er muss dabei keine Begründung für die Verfügung geben. Er ist grundsätzlich frei darin, wen er mit welchem Erbteil zu seinem Erben einsetzt oder wen er von der Erbfolge ausschließt. Neben der Einsetzung der Erben bzw. Enterbung von gesetzlichen Erben sind vielseitige andere erbrechtliche Anordnungen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung möglich, beispielsweise die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage.

Maria Mühle
Rechtsanwältin

 

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