Gesellschafts- und Steuerrecht
Umsatzsteuerpflicht einer Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG
Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161,128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Komplementärin an mehreren Kommanditgesellschaften (KG) ohne Kapitaleinlage beteiligt. Nach den Gesellschaftsverträgen der KG war die Klägerin jeweils „zur Vertretung und Geschäftsführung … allein berechtigt und verpflichtet”. Sie erhielt „für ihre unbeschränkte persönliche Haftung sowie für ihre Geschäftsführertätigkeit” jeweils eine Festvergütung (Festvergütung I). Einen weiteren Festbetrag, der sich nach der Höhe des Stammkapitals der Klägerin berechnete, erhielt die Klägerin „für die Übernahme der persönlichen Haftung” (Festvergütung II).
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte (das FA) davon aus, dass es sich bei den Haftungsvergütungen (Festvergütung II) um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen handele.
Gründe:
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes erbrachte die Klägerin im Streitfall aufgrund der Gesellschaftsverträge entgeltliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 UStG an die KGs, an denen sie beteiligt war, sie hat also für die KGs gegen gewinnunabhängige Festvergütungen steuerbare Leistungen erbracht.
Nach den Gesellschaftsverträgen der KGs beschränkte sie sich nicht auf das Halten von Gesellschaftsanteilen, sondern die Klägerin hatte als – jeweils einzige – Komplementärin und damit als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäftsführung, Vertretung und persönliche Haftung für die KGs übernommen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt damit nach der – allein maßgeblichen – objektiven Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vor. Die Haftung ist insoweit rechtlich zwingend mit der Geschäftsführung und Vertretung verbunden, als bei Übernahme der Geschäftsführung die Haftung nicht abbedungen werden kann. Der Komplementär haftet dann zwingend für die sich aus der Geschäftsführung der Gesellschaft ergebenden Folgen.
Fazit: Geschäftsführung, Vertretung und Haftung durch einen Komplementär sind eine einheitliche Leistung, die somit insgesamt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Die einheitliche Leistung der Klägerin ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 g UStG steuerfrei, denn diese Vorschrift betrifft nur Geldverbindlichkeiten, nicht Sachleistungsverpflichtungen.
Anmerkung:
Diese durch den Bundesfinanzhof ermittelten Prämissen hat die Finanzverwaltung nunmehr auch durch eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses manifestiert.
Rechtsanwalt
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