Gesellschaftsrecht
Abhängigkeit der Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses über einen Geschäftsanteil einer GmbH von der Zahlung einer Abfindung
Ein Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wird mit Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen Gesellschafter sofort wirksam, unabhängig von der Zahlung einer Abfindung, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist.
Sachverhalt:
In einer erst kürzlich wegen Rücknahme der Revision rechtskräftig gewordenen Entscheidung hatte sich das OLG Frankfurt/M. erneut mit der Frage auseinander zu setzen, wann ein Einziehungsbeschluss für einen GmbH-Geschäftsanteil wirksam wird.
Die Klägerin nahm im vorliegenden Fall die Beklagte (GmbH) wegen eines ihr in einem Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlags über den Geschäftsanteil eines ehemaligen Gesellschafters in Anspruch. Vorausgegangen waren zwei Pfändungen in den entsprechenden Geschäftsanteil. Gut zwei Monate vor dem Versteigerungstermin hatten die Gesellschafter der Beklagten die Einziehung des Geschäftsanteils ihres Mitgesellschafters beschlossen. Das Gericht hatte nunmehr zu entscheiden, ob auf Grund der Einziehung der Zuschlag im Versteigerungsverfahren ins Leere ging oder ob die Einziehung erst Wirkung entfalten kann, wenn die Abfindung für die Einziehung des Geschäftsanteils gezahlt ist.
Gründe:
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und in Abweichung von der bislang herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur schließt sich das OLG Frankfurt der im Vordringen befindlichen Ansicht an, dass die Einziehung bereits mit der Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen Gesellschafter wirksam wird (so auch Kammergericht Berlin in 2006).
- Der gefasste Einziehungsbeschluss ist nicht nichtig, weil kein Abfindungsbetrag in dem Beschluss festgesetzt wurde, dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
- Auch der Umstand, dass die Anteile gepfändet waren, begründet keine Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses. Die satzungsmäßig vorgesehene Einziehung im Fall der Pfändung des Anteils ist nicht die Folge einer im Gesellschaftsvertrag vorweggenommenen unzulässigen Verfügung des Vollstreckungsschuldners über den Pfandgegenstand, sondern die Auswirkung einer für alle Gesellschafter geltenden gemeinsamen Vertragsordnung.
- Es ist sodann immer noch zu untersuchen, ob der gefasste Beschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG unmittelbar nichtig ist, weil bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Entschädigung ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann und der Beschluss nicht klarstellt, dass die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf. Dies erfordert, dass durch die Zahlung der Abfindung keine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird, auf eine Beseitigung einer Unterbilanz kommt es demgegenüber nicht an.
Im vorliegenden Fall stand am Tag der Beschlussfassung praktisch fest, dass die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zum Zwecke der Abfindungszahlung ein Gesellschafterdarlehen gewährt und - wie von Anfang an geplant - auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten werde. Aufgrund dieser Möglichkeit, die später mit der Hinterlegung der Abfindung aus von seitens der Mehrheitsgesellschafterin zur Verfügung gestellten, zusätzlichen Mitteln realisiert wurde, stand zum Beschlusszeitpunkt noch nicht fest, dass die Abfindung aus gebundenem Vermögen gezahlt werden müsse. - Darüber hinaus bedurfte es vorliegend zur wirksamen Einziehung keiner gesonderten Mitteilung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter. Der Gesellschafter war nämlich ausweislich des Versammlungsprotokolls während der Gesellschafterversammlung anwesend. Mithin erfolgte die notwendige Einziehungserklärung - wie regelmäßig in solchen Fällen - konkludent durch die am Schluss der Versammlung erfolgte Mitteilung des Abstimmungsergebnisses über den Einziehungsbeschluss.
- Für die Sicht, die Einziehung sofort mit Bekanntgabe wirksam werden zu lassen, spricht es nach Auffassung des OLG Frankfurt/M. insbesondere, dass es ansonsten zu einem häufig viele Jahre dauernden Schwebezustand käme, mit zum Teil gravierend negativen Folgen für die Gesellschaft. Demgemäß liegt es näher, eine sofortige Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses anzunehmen und die damit verbundenen Nachteile für den ausgeschiedenen Gesellschafter durch eine persönliche Haftung der Mitgesellschafter abzufedern. Dies führt auch nicht zu einer übermäßigen Belastung der Mitgesellschafter, weil die haftenden Gesellschafter im Gegenzug eine wertmäßige Entsprechung in der Aufstockung ihrer Geschäftsanteile erhalten.
Überdies hat der von der Einziehung betroffene Gesellschafter selbst den Grund für die Einziehung gesetzt und ist daher gegenüber der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern jedenfalls nicht vorrangig schutzwürdig. Dies ist zwar besonders augenfällig nur in den Fällen, in denen die Einziehung in einem Fehlverhalten des betroffenen Gesellschafters begründet ist, gilt aber ebenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem der Gesellschafter aufgrund finanzieller Engpässe dem gemeinsamen Ziel, Dritte aus der Gesellschaft fernzuhalten, nicht genügen konnte.
Anmerkung:
Seit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, dem MoMiG, ist bei der Einziehung von Geschäftsanteilen immer eine weitere Problematik zu beachten: Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen, was nach der Einziehung eben nicht mehr der Fall ist. In diesen Fällen muss daher entweder eine Kapitalherabsetzung, eine nominelle Erhöhung der Geschäftsanteile oder die Bildung eines neuen Geschäftsanteils mitbeschlossen werden. Wird dies übersehen, so macht dies den entsprechenden Beschluss anfechtbar.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung des BGH zu der Problematik der Abfindungszahlung werden Mandanten und Berater sich wohl darauf einstellen müssen, dass die Frage von den Oberlandesgerichten unterschiedlich entschieden wird.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht





