Schadensersatzrecht
Schadensersatz nach Zutrittsverweigerung zur Disko wegen Hautfarbe
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat (in zweiter Instanz) mit Urteil vom 12.12.2011, Az.: 10 U 106/11, entschieden, dass einem Mann wegen dem verweigerten Zutritt zur Diskothek aufgrund seiner Hautfarbe ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Der amtliche Leitsatz des Oberlandesgerichtes lautet dabei wie folgt: "Wird einer Person der Besuch einer Diskothek allein wegen ihrer Hautfarbe und ihres Geschlechts verweigert, kann dies einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung begründen."
Was lag dem Rechtsstreit zu Grunde?
Der männliche und eine schwarze Hautfarbe habende Kläger wollte am 05.11.2010 eine Diskothek in Reutlingen besuchen. Dabei wurde ihm der Zutritt zur Disko durch den Türsteher mit der Begründung verwehrt, es seien "schon genug Schwarze drin". Dieses Verhalten konnte der Kläger nicht akzeptieren, erhob Klage zum Landgericht und machte Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 Euro geltend. Das Landgericht Tübingen hatte im Juli 2011 der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern dürfe. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 Euro war jedoch wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers vom Landgericht noch abgewiesen worden.
Gegen das Urteil legte der Kläger erfolgreich Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart billigte dem Kläger mit folgender Begründung eine Entschädigung in Geld zu:
"[...] Nachdem eine Diskriminierung des Beklagten wegen seiner Hautfarbe in Kombination mit seinem Geschlecht feststeht bzw. nicht widerlegt ist, besteht der erstinstanzlich zugesprochene Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AGG. Daneben kann der Kläger nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG eine angemessene Entschädigung wegen des Nichtvermögenschadens in Geld verlangen. Für die Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass sie dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Zurücksetzung verschafft. Zudem muss die Entschädigung nach den europarechtlichen Vorgaben „abschreckende Wirkung“ haben. (...) Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger auf diese Weise der Aufenthalt in einer Diskothek an diesem Abend verwehrt wurde. Der Hinweis auf vier andere Diskotheken, die in Reutlingen an diesem Abend geöffnet hatten, hilft hier nicht. Welche für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnete Diskothek der Kläger aufsuchen will, bleibt seiner Entscheidung überlassen. Die Beklagte trägt im Übrigen selbst vor, dass sich der Kläger angesichts seines damaligen jugendlichen Alters nur bis 24 Uhr in einer Diskothek aufhalten durfte. Nachdem der Kläger gegen 22 Uhr um Einlass in die Diskothek der Beklagten begehrt hatte, verblieb ihm kaum Zeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine andere Diskothek anzufahren und dort noch einen nennenswerten Teil des Abends zu verbringen. Die Zurückweisung des Klägers am Eingang der Diskothek, weil er ein Jugendlicher mit schwarzer Hautfarbe ist, stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Ein solches Verhalten musste der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entschädigungslos hinnehmen. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs verlangt bei einer solchen erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Das AGG will gerade auch vor einer Diskriminierung bei den Massengeschäften des täglichen Lebens schützen (...). Im Übrigen ist hier eine Diskriminierung des Klägers Gegenstand, die entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht jedem anderen Menschen alltäglich widerfahren kann, sondern im konkreten Fall nur dunkelhäutige männliche Jugendliche betroffen hat. Eine Diskriminierung, die jedem Menschen in gleicher Weise widerfahren kann und ihn damit gleichsam wahllos trifft, würde hier dem AGG nicht unterliegen (vgl. § 1 AGG). Im Hinblick auf die generalpräventive Funktion ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Menschen mit schwarzer oder dunkler Hautfarbe nicht generell vom Besuch ihrer Diskothek ausschließt. Dies belegen schon die vorgelegten Bilder. Es ist daher nicht festzustellen, dass die Diskriminierung zur generellen Geschäftspolitik der Beklagten gehört. Etwas anderes hat aber zumindest zeitweise für den Abend des 05.11.2010 gegolten, so dass eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Beklagte jedenfalls bedingt erforderlich ist. (...) Nachdem hier die Abschreckungswirkung zwar zu berücksichtigen ist, aber nicht im Vordergrund steht, bestimmt die Genugtuungsfunktion vorrangig die Höhe des Schmerzensgeldes. Mit der Zurückweisung des Klägers wegen seines männlichen Geschlechts und seiner schwarzen Hautfarbe wurde die Missachtung gegenüber der Persönlichkeit des Klägers in einer erheblichen Weise zum Ausdruck gebracht. Die vom Kläger verlangte Entschädigung von mindestens 5.000,- € ist jedoch angesichts des Gewichts des Vorfalls unter Einbeziehung generalpräventiver Überlegungen überzogen und auch unter Berücksichtigung zugesprochenen Schmerzensgelds für die Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Menschen in anderen Fällen unverhältnismäßig. Der Senat hält unter Würdigung aller Umstände eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 3 AGG von 900,- € für angemessen. Damit ist auch ein Abschreckungseffekt verbunden, weil dies dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend entspricht. [...]"
Maria Mühle
Rechtsanwältin





