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StartseiteNewsNovellierung Trinkwasserverordnung
Mietrecht

Neue Pflichten für Vermieter durch Novellierung der Trinkwasserverordnung

Seit dem 01.11.2011 gilt die neue Trinkwasserverordnung, die für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften eine Reihe von Anzeige- und Untersuchungspflichten sowie neue Grenzwerte für Uran-, Cadmium- und Bleigehalt einführt.

Zweck der Novellierung ist es, die menschliche Gesundheit vor Schädigungen zu bewahren, die aus verunreinigtem oder belastetem Trinkwasser entstehen können. Eine der wesentlichen Neuerungen sind dabei die Untersuchungs- und Informationspflichten hinsichtlich der in Trinkwasserversorgungsanlagen auftretenden Legionellen. Bei Legionellen handelt es sich um praktisch überall vorkommende Krankheitskeime, die sich hauptsächlich im Temperaturbereich von 30 bis 45°C vermehren. Dies ist der Temperaturbereich, den Warmwasserversorgungsanlagen häufig aufweisen, so dass dort gute Bedingungen für eine Vermehrung dieser Keime vorliegen. Mit Legionellen belastetes Trinkwasser kann bei den Abnehmern zu gefährlichen Infektionskrankheiten der Atemwege führen, die sogar tödlich verlaufen können.

Zunächst bestimmt die Verordnung, dass der Eigentümer gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilungspflichtig ist, wenn das Gebäude eine Großanlage zur Warmwasserversorgung besitzt, wobei als Großanlage im Sinne des Gesetzes Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 l Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 l Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle gelten. Betroffen sind somit fast alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern. Für derartige Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung wird eine jährliche Untersuchungspflicht angeordnet, nach welcher die Eigentümer das Wasser mindestens einmal jährlich auf Legionellen untersuchen lassen müssen. Neu sind weiterhin die abgesenkten Grenzwerte für die Bleibelastung des Trinkwassers. Bis Ende November 2013 gilt hier noch eine maximale Obergrenze der Bleibelastung von 25 µg/l. Ab dem 01.12.2013 sind gemäß der neuen Trinkwasserverordnung nur noch 10 µg Blei pro Liter erlaubt. Vermieter, die vorsätzlich oder fahrlässig Wasser mit einem unzulässig hohen Bleigehalt verwenden, machen sich gemäß § 24 Trinkwasserverordnung strafbar. Rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des neuen Grenzwertes am 01.12.2013 sollten eventuell noch vorhandene Bleirohre ausgetauscht werden, um eine Strafbarkeit nach der oben genannten Vorschrift zu vermeiden.
Sofern die vorgenannten Grenzwerte einer Bleikonzentration überschritten werden, ist dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Insgesamt ist damit zu rechnen, dass zahlreichen Gebäudeeigentümern oder Wohnungseigentümergemeinschaften infolge der Verschärfung der Trinkwasserverordnung zusätzliche Kosten, mindestens für die durchzuführenden jährlichen Prüfungen entstehen werden.

Matthias Kaltofen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 

Pressekontakt

Dr. Broll · Dr. Seid · Kaufmann & Partner
Fetscherstraße 29
01307 Dresden
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