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StartseiteNewsÄnderung Niederschlagswassergebühr
Verwaltungsrecht

Landeshauptstadt Dresden ändert Verfahrensweise der Erhebung der Niederschlagswassergebühren

Die Landeshauptstadt Dresden ändert die Verfahrensweise der Erhebung der Niederschlagswassergebühren. So wurden bislang Niederschlagswasserbeiträge erhoben, indem zunächst ein sog. Flächengrundlagenbescheid erlassen wurde, der die auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagsmengen abhängig von der Versickerungs-
fähigkeit der Grundstücksoberfläche bemessen hatte. Der eigentliche Beitrag ist dann über einen hierauf aufsetzenden weiteren Bescheid erhoben worden.

Diese bisherige Vorgehensweise ist vom Verwaltungsgericht Dresden auf Klage von BSKP hin für rechtswidrig erklärt worden.
Die Landeshauptstadt Dresden hat nun die Abwassergebührensatzung am 24.11.2011, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt am 08.12.201, geändert. Die zu veranlagende Fläche eines Grundstücks erfolgt nun aufgrund eines in der Satzung selbst festgesetzten Gebührenmaßstabs. Flächen, von denen das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, werden - je nach Versickerungsfähigkeit - unterschiedlich gewichtet.

Auch wird dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit gegeben, durch ein eigenes Gutachten über das Abflussverhalten des Niederschlags-
wassers einen Nachweis zur Versickerung zu erbringen. Dem Eigentümer obliegt die Verpflichtung, die maßgeblichen Umstände für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr nachzuweisen. Anderenfalls ist die Stadt nach der Satzung berechtigt, die Verhältnisse zu schätzen.

Für Grundstückseigentümer, die unter Verweis auf die bisherige Rechtslage Widerspruch oder Klage gegen die alte, rechtswidrige Satzung erhoben haben, ist zu beachten, dass auch rückwirkend Niederschlagswassergebühren erhoben werden können, solange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Diese Festsetzungs-
verjährung tritt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c Sächsisches Kommunal-
abgabengesetz in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 Abgabenordnung nach vier Jahren ein.

Henrik Karch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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